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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/735 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, einschließlich Anforderungen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen.

(2) Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und Knochenmehl als Abfall durch Verbrennung oder durch Mitverbrennung gemäß Artikel 12 Buchstaben a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt. Im Interesse der nachhaltigen Nutzung von Energiequellen hat die Industrie eine Technologie zur Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 12 Buchstabe e der genannten Verordnung entwickelt, damit die bei dieser Verbrennung erzeugte Hitze genutzt werden kann.

(3) Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird. Es bedarf einer Überarbeitung des genannten Artikels dahingehend, dass Vorschriften für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff aufgenommen werden.

(4) Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, und besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten. Es ist angezeigt, Vorschriften für Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, festzulegen, darunter auch Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen. Damit die einschlägigen Umweltnormen eingehalten werden, sollten die geltenden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen für Verbrennungsanlagen, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, auch für Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, gelten.

(5) Diese Verordnung sollte die Pflichten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU 3, die umfassende Vorschriften zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten enthält, unberührt lassen. Mit dieser Richtlinie wurden auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung festgelegt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte fallen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, sofern ihre Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt. Gemäß der Richtlinie müssen alle in ihren Geltungsbereich fallenden Anlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken (BVT) genehmigt worden sein. Die BVT-Schlussfolgerungen, die Teil der von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Merkblätter sind, dienen als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen 4.

(6) Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW in die Luft festgelegt, die für alle Arten von festen Brennstoffen gelten. Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 umfassende Maßnahmen und Bedingungen für die Verbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte in solchen Anlagen. Allerdings wurden damals keine Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, ausgenommen Geflügelgülle in landwirtschaftlichen Betrieben, als Brennstoff in Verbrennungsanlagen vorgesehen. Daher müssen Vorschriften und Anforderungen, einschließlich spezifischer Emissionsgrenzwerte, für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW im Rahmen der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte festgelegt werden.

(7) Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2015/2193 eingehalten werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl nicht größer sind als diejenigen infolge der Abfallverbrennung.

(8) Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt, die für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl, als Brennstoff in solchen Verbrennungsanlagen gilt.

(9) Daher sollten Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg der Abgase eingehalten werden können, sofern diese Emissionen während der Übergangsfrist keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die einschlägigen in der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, wenn Fleisch- und Knochenmehl zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:

"8. Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

  1. Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren oder Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummer 3 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie den Anforderungen an beide Brennstoffe gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieser Verordnung entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.
  2. Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 für Gülle und Buchstabe D für Fleisch- und Knochenmehl sowie ggf. in Buchstabe C Nummer 4 oder Buchstabe D Nummer 5 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.
  3. Die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl in Verbrennungsanlagen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstaben A, B und C dieser Verordnung ist nicht erlaubt."

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2020

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

4) Das Merkblatt zu BVT für Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte wurde am 15. April 2005 von der Europäischen Kommission angenommen. https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/

Es enthält Bestimmungen für die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl.

5) Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1).

.

Anhang

In Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Buchstabe D angefügt:

"D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird

1. Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2. Ausgangsmaterial:

Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 und 2 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den unter Nummer 3 genannten Anforderungen, entweder allein oder als Mischung aus Fleisch- und Knochenmehl, ausgeschmolzenem Fett und Gülle.

3. Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:

  1. Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an einen anderen Ort versandt werden, es sei denn, dies wird bei einem Betriebsausfall oder im Fall anormaler Betriebsbedingungen von der zuständigen Behörde erlaubt;
  2. die Verbrennungsanlage muss über die folgende Ausrüstung verfügen:
    1. ein automatisches oder kontinuierliches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
    2. einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4. Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 als Brennstoff verwendet wird, müssen den allgemeinen Anforderungen gemäß Kapitel IV und den spezifischen Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 4 und 5 dieses Kapitels entsprechen.

5. Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann abweichend von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii für Verbrennungsanlagen, die am 3. Juni 2020 in Betrieb sind, eine zusätzliche Frist von höchstens 4 Jahren gewähren, um den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 zu entsprechen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE