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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/786 der Kommission vom 15. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 16.06.2020 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Von Indien übermittelten Informationen zufolge hat die zuständige indische Behörde die Anerkennung der "Indian Society for Certification of Organic Products (ISCOP)" ausgesetzt. Diese Kontrollstelle sollte daher nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält für Japan die Erzeugniskategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau). Allerdings bestehen in Japan keine Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau. Daher sollte der Verweis auf diese Erzeugniskategorie im Eintrag zu Japan in diesem Anhang gestrichen werden. Durch diese Streichung können Kontrollstellen für diese Erzeugniskategorie für Japan für die Zwecke des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden. Japan wurde über diese Änderungen unterrichtet.

(4) Von der Republik Korea übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle "Konkuk University industrial cooperation corps" zu "KAFCC" geändert, und es wurden neue Internetadressen für "Woorinong Certification" und "Neo environmentally-friendly Certification center" mitgeteilt. Zudem wurde der Kontrollstelle "Ecolivestock Association" die Anerkennung entzogen. Schließlich hat die zuständige koreanische Behörde folgende sechs Kontrollstellen anerkannt, die in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: "Korea Crops Research Institute (co.ltd)", "Korea organic certification", "Jayeondeul agri-food certification institute", "Institute of Organic food Evaluation", "EverGreen Nongouhwi" und "ONNURI ORGANIC Co. Ltd.".

(5) Von den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle "Primuslabs" zu "Primus Auditing Operations" geändert und es wurde eine neue Internetadresse für diese Kontrollstelle angegeben. Die Namen zweier Kontrollstollen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission 3 hinzugefügt worden waren, sind falsch geschrieben. Diese Namen sollten mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 berichtigt werden.

(6) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(7) Die Kommission hat einen Antrag von "bild Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kirgisistan auszuweiten.

(8) Die Kommission hat einen Antrag von "Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd" auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für China anzuerkennen.

(9) Die Kommission hat einen Antrag von "Biocert International Pvt Ltd" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Georgien auszuweiten.

(10) "BioGro New Zealand Limited" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(11) Auf der Grundlage der von "Bio.inspecta AG" eingereichten Unterlagen wurde der Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission 4 auf Tunesien ausgeweitet. Da Tunesien jedoch in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und D aufgeführt ist, war es der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung untersagt, Bio.inspecta AG für dieses Land und diese Erzeugniskategorien in Anhang IV aufzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die notwendige Anpassung des Eintrags für Bio.inspecta AG in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als Änderung und nicht als rückwirkende Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 betrachtet werden.

(12) Die Kommission hat einen Antrag von "CCPB SrL" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien C und D auf Tansania und Mosambik auszuweiten.

(13) Die Kommission hat einen Antrag von "CERES Certification of Environmental Standards GmbH" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Kuba, Sudan und Kosovo 5, für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, Bangladesch, Burundi, Kongo (Brazzaville), Tschad, Gambia, Guinea und Niger sowie für die Erzeugniskategorie B auf Belarus, für die Erzeugniskategorie D auf Ghana, für die Erzeugniskategorien B und F auf Kasachstan und für die Erzeugniskategorie F auf Moldau auszuweiten.

(14) Die Kommission hat einen Antrag von "Ecocert SA" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Dominica und für die Erzeugniskategorie F auf Japan auszuweiten.

(15) Die Kommission hat einen Antrag von "Ecovivendi d.o.o. Belgrade" auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, "Ecovivendi d.o.o. Belgrade" für die Erzeugniskategorien A und D für Serbien anzuerkennen.

(16) Die Kommission hat einen Antrag von "Ekoagros" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien D und F auf Belarus, für die Erzeugniskategorien B und D auf Kasachstan, für die Erzeugniskategorie F auf Russland und für die Erzeugniskategorien B und F auf Tadschikistan auszuweiten.

(17) Die Kommission hat einen Antrag der "Japan Organic and Natural Foods Association" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf Japan auszuweiten.

(18) Die Kommission hat einen Antrag von "ORSER" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B und E auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei auszuweiten.

(19) "Servicio de Certificación CAAE S.L.U" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(20) Die Kommission hat einen Antrag von "SIA "bild"" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Turkmenistan auszuweiten.

(21) Die Kommission hat einen Antrag von "TÜV Nord Integra" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien auszuweiten.

(22) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1. Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 3. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2020

1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 18).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 106).

5) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

.

Anhang I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1) In dem Indien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Zeile für die Codenummer IN-ORG-009 gestrichen.

(2) Der Japan betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zeile zur Kategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau) gestrichen.

b) In Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"2. Ursprung: Erzeugnisse der Kategorie A, die in Japan erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Japan erzeugt oder nach Japan eingeführt wurden:".

(3) In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a) Die Zeilen für die Codenummern KR-ORG-006, KR-ORG-009 und KR-ORG-019 erhalten folgende Fassung:

"KR-ORG-006KAFCChttp://eco.konkuk.ac.kr
KR-ORG-009Woorinong Certificationhttps://blog.naver.com/woorinongin/70107436715
KR-ORG-019Neo environmentally-friendly Certification centerhttps://neoefcc.modoo.at/"

b) Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-025 wird gestrichen.

c) In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen angefügt:

"KR-ORG-030Korea Crops Research Institute (co.ltd)https://blog.naver.com/kor034
KR-ORG-031Korea organic certificationhttp://blog.daum.net/koafc2019
KR-ORG-032Jayeondeul agri-food certification institutewww.jaci.kr
KR-ORG-033Institute of Organic food Evaluationwww.ioe42.com
KR-ORG-034EverGreen Nongouhwihttp://blog.naver.com/evergreen8374
KR-ORG-035ONNURI ORGANIC Co., Ltd.https://blog.naver.com/onr77830"

(4) In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 5 die die Codenummer US-ORG-048 betreffende Zeile folgende Fassung:

"US-ORG-048Primus Auditing Operationshttp://www.primusauditingops.com"


.

Anhang II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1) In dem "bild Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd" betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

"KG-BIO-175KirgisistanX--x--"

(2) Nach dem "bild Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd" betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

"Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd"

1. Anschrift: Room 315, No. 18 Jiaomen, Majiaopu West Rd, Beijing, 100068

2. Internetadresse: www.bjchtc.com

3. Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

CodenummerDrittlandErzeugniskategorie
ABCDEF
"CN-BIO-182ChinaX--x--

4. Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5. Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021."

(3) In dem "Biocert International Pvt Ltd" betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Georgien folgende Fassung:

"GE-BIO-177GeorgienX--xx-"

(4) In dem "BioGro New Zealand Limited" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Anschrift: BizDojo, 115 Tory Street, Wellington 6011, Neuseeland"

(5) In dem "Bio.inspecta AG" betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Tunesien betreffende Zeile gestrichen.

(6) In dem "CCPB Srl" betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

"MZ-BIO-102Mosambik--xx--
TZ-BIO-102Tansania--xx--"

(7) In dem "CERES Certification of Environmental Standards GmbH" betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a) In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

"BD-BIO-140BangladeschX--x--
BI-BIO-140BurundiX--x--
CB-BIO-140KubaXx-x--
CG-BIO-140Kongo (Brazzaville)X--x--
DZ-BIO-140AlgerienX--x--
GN-BIO-140GuineaX--x--
GM-BIO-140GambiaX--x--
NE-BIO-140NigerX--x--
SD-BIO-140SudanXx-x--
TD-BIO-140TschadX--x--
XK-BIO-140Das Kosovo *Xx-x--"
*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

b) Die Belarus, Ghana, Kasachstan und Moldau betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

"BY-BIO-140BelarusXx-x--
GH-BIO-140GhanaX--x--
KZ-BIO-140KasachstanXx-x-x
MD-BIO-140MoldauXx-x-x"

(8) In dem "Ecocert SA" betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a) In der Reihenfolge der Codenummern wird die folgende Zeile eingefügt:

"DM-BIO-154DominicaX-----"

b) Die Zeile betreffend Japan erhält folgende Fassung:

"JP-BIO-154Japan-x-x-x"

(9) Nach dem "Ecoglobe" betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

""Ecovivendi d.o.o. Belgrade"

1. Anschrift: Voje Veljkovica no.5, Belgrade 11000

2. Internetadresse: www.ecovivendi.rs

3. Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

CodenummerDrittlandErzeugniskategorie
ABCDEF
"RS-BIO-183SerbienX--x--

4. Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5. Befristung der Aufnahme: bis zum 30. Juni 2021."

(10) In dem "Ekoagros" betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Belarus, Kasachstan, Russland und Tadschikistan betreffenden Zeilen folgende Fassung:

"BY-BIO-170BelarusXx-x-x
KZ-BIO-170KasachstanXx-x-x
RU-BIO-170RusslandXx-x-x
TJ-BIO-170TadschikistanXx-x-x"

(11) In dem "Japan Organic and Natural Foods Association" betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:

"JP-BIO-145Japan--xx--"

(12) In dem "ORSER" betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei betreffenden Zeilen folgende Fassung:

"AZ-BIO-166Aserbaidschanxx-xx-
BA-BIO-166Bosnien und Herzegowinaxx-xx-
GE-BIO-166Georgienxx-xx-
IR-BIO-166Iranxx-xx-
KG-BIO-166Kirgisistanxx-xx-
KZ-BIO-166Kasachstanxx-xx-
TR-BIO-166Türkeixx-xx-"

(13) In dem "Servicio de Certificación CAAE S.L.U" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Anschrift: Avenida Diego Martínez Barrio n° 10 3rd floor module 12, 41013 Sevilla, Spanien"

(14) In dem "SIA, Sertifikacijas un testešanas centrs"" betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

"TM-BIO-173Turkmenistanx-----."

(15) In dem "TÜV Nord Integra" betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

"DZ-BIO-160Algerienx--x--"

.

Anhang III

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten in dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag unter Nummer 5 die die Codenummern US-ORG-063 und US-ORG-067 betreffenden Zeilen folgende Fassung:

"US-ORG-063Eco-Logica S.Ahttp://www.eco-logica.com/
US-ORG-067OnMark Certification Serviceshttp://onmarkcertification.com/"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE