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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/874 des Rates vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018" Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" sollten für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Darüber hinaus sollten für bestimmte Produkte, für die derzeit vollständige Zollaussetzungen gelten, nur eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2020 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4) Für bestimmte Stoffe auf der in Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Liste infrage kommender Stoffe sollte nur eine teilweise Aussetzung der GZT-Zölle gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, um den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit zu geben, diese Stoffe durch Alternativen zu ersetzen.

(5) Die Warenbezeichnungen, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(6) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, Aussetzungen von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher zurückgenommen werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2020 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2020.

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1. Alle Asterisken * und die dazugehörende Endnote mit dem Wortlaut "Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen. Ist mehr als ein in den Geltungsbereich der Maßnahme fallender KN-Code aufgeführt, bezieht sich das Sternchen auf die gesamte Maßnahme." werden gestrichen;

2. die Einträge mit den Seriennummern 0.2706, 0.2972, 0.3650, 0.3886, 0.3894, 0.3895, 0.4004, 0.4039, 0.4177, 0.4647, 0.4648, 0.4751, 0.5504, 0.5615, 0.5929, 0.6601, 0.6745, 0.7784 and 0.7803 werden gestrichen;

3. die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

SeriennummerKN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer ZollsatzBesondere MaßeinheitVorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.7288ex 2841 50 0011Kaliumdichromat (CAS RN 7778-50-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr2 %-31.12.2021
0.3419ex 2850 00 2080Arsin (CAS RN 7784-42-1) mit einer Reinheit von 99,999 Volumenprozent oder mehr0 %-31.12.2024
0.2583ex 2903 89 80451,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo [12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien (CAS RN 13560-89-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr2 %-31.12.2021
0.2942ex 2919 90 00352,2'-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat, Mononatriumsalz (CAS RN 85209-91-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, mit Partikeln größer als 100 μm, zur Verwendung bei der Herstellung von Nukleierungsmitteln mit einer PartikelgrÆße (D90) von nicht mehr als 35 μm, gemessen mit einer Lichtstreuungstechnik 10 %-31.12.2023
0.5037ex 2922 49 8517Glycin (CAS RN 56-40-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)0 %-31.12.2020
0.3689ex 2924 19 0023Acrylamid (CAS RN 79-06-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr2 %-31.12.2021
0.6259ex 2926 90 7026Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) mit einer Reinheit von 95,5 GHT oder mehr für die Verwendung bei der Herstellung von Biozidprodukten 10 %-31.12.2024
0.2656ex 2931 39 9038N-(Phosphonomethyl)iminodiessigsäure (CAS RN 5994-61-6) mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 15 GHT und einer Reinheit der Trockensubstanz von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7811ex 2933 19 9033Fipronil (ISO) (CAS RN 120068-37-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr zur Verwendung bei der Herstellung von Tierarzneimitteln 10 %-31.12.2024
0.4346ex 2934 20 80251,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (CAS RN 2634-33-5), als Pulver mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, oder in Form einer wässrigen Mischung mit einem Gehalt an 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on von 20 GHT oder mehr0 %-31.12.2022
0.5134ex 3204 11 0045Zubereitung aus Dispersionsfarbstoffen, enthaltend:
  • C.I. Disperse Orange 61 (CAS RN 12270-45-0) oder Disperse Orange 288 (CAS RN 96662-24-7),
  • C.I. Disperse Blue 291:1 (CAS RN 872142-01-3),
  • C.I. Disperse Violet 93:1 (CAS RN 122463-28-9),

auch C.I. Disperse Red 54 (CAS RN 6657-37-0)

0 %-31.12.2020
0.7318ex 3603 00 6010Zünder für Gasgeneratoren mit einer maximalen Gesamtlänge von 20,34 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,4 mm und einer Stiftlänge von 6,68 mm (±0,3 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,54 mm (±0,3 mm)0 %-31.12.2022
0.5718ex 3811 21 0085Additive,
  • mit einem Mineralölgehalt von mehr als 20 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT
  • auf der Grundlage eines Gemischs von verzweigten Dodecylphenolsulfidcalciumsalzen, auch carbonisiert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivmischungen 1

0 %-31.12.2022
0.7512ex 3811 29 0018Additive, bestehend aus Dihydroxybutandisäurediester (Gemisch aus C12-16-Alkyl und C13-reichem C11-14-Isoalkyl), zur Verwendung bei der Herstellung von Motorölen 10 %-31.12.2023
0.3069ex 3824 99 92882,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol, hydroxyethyliert (CAS RN 9014-85-1)0 %-31.12.2020
0.4719ex 3824 99 9335Paraffin, zu mindestens 70 % chloriert (CAS RN 63449-39-8)0 %-31.12.2024
0.6953ex 3901 40 0020Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen in der Form von Pellets mit
  • einem Octengehalt von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,
  • einer Schmelzflussrate von 9,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,0 (nach ASTM D1238 10,0/2,16),
  • einem Schmelzindex (190 °C/2,16 kg) von 0,4 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 g/10 min,
  • einer Dichte von 0,909 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3 (nach ASTM D4703),
  • einer Gelfläche von nicht mehr als 20 mm2 pro 24,6 cm3 und
  • einem Gehalt an Antioxidantien von nicht mehr als 240 ppm
0 %m331.12.2020
0.5161ex 3919 10 80
ex 3919 90 80
70
75
Polyethylenfolie in Rollen:
  • selbstklebend auf einer Seite,
  • mit einer Gesamtdicke von 0,025 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,09 mm,
  • mit einer Gesamtbreite von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.110 mm,

zur Verwendung als Oberflächenschutz bei der Herstellung der Erzeugnisse der Positionen 8521 oder 8528 1

0 %-31.12.2021
0.4947ex 3919 90 8065Selbstklebende Folie mit einer Dicke von 40 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 475 μm, bestehend aus einer Schicht oder mehreren Schichten aus durchsichtigem metallisiertem oder gefärbtem Polyethylenterephthalat, auf der einen Seite mit einer kratzfesten Beschichtung und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer Abziehfolie versehen0 %-31.12.2024
0.3241ex 3920 10 2530Einlagige Folie aus Polyethylen hoher Dichte:
  • mit einem Gehalt an Polyethylen von 99 GHT oder mehr,
  • mit einer Dicke von 12 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm,
  • mit einer Länge von 4.000 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 7.000 m,
  • mit einer Breite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm
0 %-31.12.2023
0.3312ex 3921 90 6035Ionenaustauschermembranen auf der Grundlage eines Gewebes, das beidseitig mit fluorierten Kunststoffen beschichtet ist, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen 10 %-31.12.2023
0.6708ex 4009 42 0020Bremsschlauch aus Gummi mit
  • Textilfäden,
  • einer Wandstärke von 3,2 mm,
  • hohlem verpresstem Metallendstück an beiden Enden und
  • mindestens einer Montagehalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %-31.12.2024
0.7372ex 5311 00 9010Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt
  • mit einem Gewicht von 190 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m2 und
  • in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm
0 %-31.12.2022
0.2546ex 6903 90 9030Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid mit einem Erweichungspunkt von 1400 °C oder mehr0 %-31.12.2023
0.7619ex 7006 00 9040Platten aus Kalk-Natron-Glas von STN-Qualität (Super Twisted Nematic) mit
  • einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.500 mm,
  • einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.500 mm,
  • einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,1 mm,
  • einer Indiumzinnoxidschicht mit einem Widerstand von 80 Ω oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 Ω, auf der einen Seite und
  • auch mit einer mehrlagigen Antireflexbeschichtung auf der anderen Seite, und -bearbeiteten (abgeschrägten) Kanten
0 %-31.12.2023
0.7341ex 7413 00 0020Zentrierring für Lautsprecher, bestehend aus einem oder mehreren Vibrationsdämpfern und mindestens zwei darin verwobenen oder eingepressten, nicht isolierten Kupferkabeln0 %-31.12.2022
0.3928ex 7616 99 9015Aluminiumwabenblock, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen 10 %p/st31.12.2023
0.6730ex 8101 96 0010Draht aus Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von 99 GHT oder mehr mit
  • einem maximalen Querschnitt von nicht mehr als 50 μm,
  • einem Widerstand von 40 Ω oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Ω bei einer Länge von 1 m
0 %-31.12.2020
0.5838ex 8105 90 0010Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an
  • Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)
  • Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)
  • Chrom von 19 GHT (± 1 GHT) und
  • Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)

gemäß Werkstoffnorm AMS 5842

0 %-31.12.2023
0.5570ex 8207 30 1010Zusammenstellung von Transfer- und/oder Tandempressen für das Kaltformen, Pressen, Ziehen, Schneiden, Lochstanzen, Biegen, Kalibrieren, Abkanten und Umformen von Metallblechen zur Verwendung bei der Herstellung von Rahmenteilen oder Karosserieteilen für Kraftfahrzeuge 10 %p/st31.12.2022
0.5024ex 8301 60 00
ex 8419 90 85
ex 8479 90 70
ex 8481 90 00
ex 8503 00 99
ex 8515 90 80
ex 8537 10 98
ex 8538 90 99
ex 8708 99 10
ex 8708 99 97
30
40
30
50
43
40
55
70
55
22
Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff,
  • mit Teilen aus Metall und
  • auch mit Teilen aus Kunststoff,
  • mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz,
  • auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,
  • auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen,
  • auch mit aufgeklebter Tastaturfolie,
  • auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie
0 %p/st31.12.2020
0.7670ex 8409 91 0025Luftansaugmodul für Motorzylinder, bestehend aus:
  • einem Saugrohr,
  • einem Drucksensor,
  • einer elektrischen Drosselklappe,
  • Schläuchen,
  • Klammern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren 1

0 %-31.12.2023
0.7718ex 8409 99 0075Hochdruck-Kraftstoffverteiler aus verzinktem perlitischferritischen Stahl mit:
  • mindestens einem Drucksensor und einem Ventil,
  • einer Länge von 314 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 322 mm,
  • einem Betriebsdruck von nicht mehr als 225 MPa,
  • einer Eintrittstemperatur von nicht mehr als 95 °C,
  • einer Umgebungstemperatur von - 45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 145 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Kraftfahrzeuge 1

0 %-31.12.2024
0.7377ex 8481 80 5940Durchflussregelventil
  • aus Stahl,
  • mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,05 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 mm,
  • mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,
  • mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,
  • mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4
0 %-31.12.2022
0.7381ex 8481 80 5950Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung mit
  • einem Kolben
  • einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 1,85 Ω oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,2 Ω
0 %-31.12.2022
0.7604ex 8484 20 0020Gleitringdichtungsvorrichtung aus zwei beweglichen Ringen (einem keramischen Gegenring mit einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 80 W/mK und einem Gleitring aus Kohlenstoff), einer Feder und einem Dichtmittel aus Nitril auf der äußeren Seite0 %-31.12.2023
0.5577ex 8501 31 0050Bürstenlose Gleichstrommotoren mit
  • einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,
  • einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,
  • einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W,
  • einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,00 Nm,
  • einer Nenndrehzahl bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.100 rpm,
  • auch mit Rotorwinkelsensor (Typ Resolver oder Hall-Effekt),
  • auch mit Riemen- oder Seilscheiben, von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art
0 %-31.12.2022
0.4855ex 8501 33 00
ex 8501 40 80
ex 8501 53 50
30
50
10
Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW
  • mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe,
  • auch mit einer Leistungselektronik
0 %-31.12.2021
0.5783ex 8503 00 9940Brennstoffzellenmembran, in Rollen oder Folien, mit einer Breite von 150 cm oder weniger, zur Verwendung bei der Herstellung von Brennstoffzellen der Position 8501 10 %p/st31.12.2022
0.7029ex 8505 11 0047Waren in Form von Dreiecken, Quadraten oder Rechtecken, auch gebogen oder mit abgerundeten Ecken, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:
  • einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,
  • einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,
  • einer Höhe von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm
0 %-31.12.2021
0.7511ex 8505 19 9060Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form einer Halb- oder Viertelmanschette, oder mit abgerundeten Ecken, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, mit den folgenden Abmessungen:
  • Länge von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm (± 1 mm),
  • Breite von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm (± 1 mm),
  • Dicke von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm (±0,15 mm)
0 %-31.12.2023
0.6703ex 8507 60 0033Lithium-Ionen-Akkumulator mit
  • Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.000 mm,
  • Breite von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.000 mm,
  • Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.500 mm,
  • Gewicht von 75 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kg,
  • Nennkapazität von 150 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 Ah
  • Ausgangsnennspannung von 230 V Wechselstrom (Leitung zum Neutralleiter) oder Nennspannung von 64 V (± 10 %)
1,3 %-31.12.2020
0.6702ex 8507 60 0037Lithium-Ionen-Akkumulator mit
  • einer Länge von 1.200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.000 mm,
  • einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.300 mm,
  • einer Höhe von 2.000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.800 mm,
  • einem Gewicht von 1.800 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 3.000 kg,
  • einer Nennkapazität von 2.800 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 7.200 Ah
1,3 %-31.12.2020
0.5342ex 8507 60 0065Zylindrische Lithium-Ionen-Zelle mit
  • 3,5 V Gleichstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,8 V Gleichstrom,
  • 300 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mAh, und
  • einem Durchmesser von 10,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14,5 mm
1,3 %-31.12.2021
0.6753ex 8507 60 0077Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:
  • einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2.820 mm,
  • einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.660 mm,
  • einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm,
  • einem Gewicht von 250 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg,
  • einer Leistung von nicht mehr als 175 kWh,
  • einer Nennspannung von 400 V
1,3 %-31.12.2020
0.6863ex 8512 30 9020Warntongeber für Parksensorsysteme, nach dem piezomechanischen Funktionsprinzip, in einem Gehäuse aus Kunststoff, mit:
  • einer gedruckten Schaltung,
  • einem Steckverbinder,
  • auch in einer Metallhalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 1

0 %p/st31.12.2020
0.6689ex 8529 90 6528Elektronische Baugruppe mit einer gedruckten Schaltung und zumindest
  • Prozessoren für Multimediaanwendungen und Videosignalverarbeitung,
  • FPGA ("Field Programmable Gate Array"),
  • einem Flash-Speicher,
  • einem Arbeitsspeicher,
  • auch mit USB-, HDMI-, VGA- und RJ-45-Schnittstellen,
  • Steckvorrichtungen zum Anschluss eines LCD-Monitors, einer LED-Beleuchtung und eines Steuerpanels
0 %p/st31.12.2020
0.7251ex 8537 10 9170Speicherprogrammierbare Motorsteuerung für eine Spannung von 1.000 V oder weniger, mit mindestens:
  • einer Leiterplatte mit aktiven und passiven Bauelementen,
  • einem Gehäuse aus Aluminium und
  • Mehrfach-Verbindungssteckern
0 %p/st31.12.2022
0.6866ex 8538 90 91
ex 8538 90 99
20
50
Innenantenne für Autotürverriegelungssystem
  • mit einem Antennenmodul in einem Kunststoffgehäuse
  • mit einem Anschlusskabel mit Stecker
  • mit mindestens zwei Montagehalterungen
  • auch mit Leiterplatte mit integrierten Schaltungen, Dioden und Transistoren

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 1

0 %p/st31.12.2020
0.5953ex 8538 90 9995Grundplatte aus Kupfer für IGBT-Module, die mit weiteren Bauelementen außer IGBT-Chips und Dioden für eine Spannung von 650 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.200 V, bestückt sind, zur Verwendung als Kühlkörper bei der Herstellung von IGBT-Modulen 10 %p/st31.12.2023
0.6710ex 8544 30 00
ex 8544 42 90
60
50
Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei Steckverbindern (Buchsen), zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 10 %-31.12.2020
0.6867ex 8544 30 0085Zweiadriges Verlängerungskabel mit zwei Anschlüssen, mit mindestens:
  • einer Gummitülle,
  • einer Metallhalterung zur Befestigung

zum Anschluss von Raddrehzahlsensoren von der zur Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %p/st31.12.2020
0.5002ex 8545 90 9040Korrosionsbeständiges, geschichtetes technisches Fasersubstrat einer Gasdiffusionsschicht mit:
  • kontrollierter Faserlänge, Biegefestigkeit, Porosität, Wärmeleitfähigkeit, elektrischem Widerstand,
  • einer Dicke von weniger als 600 μm,
  • einem Flächengewicht von weniger als 500 g/m2
0 %m231.12.2020
0.7581ex 8708 50 20
ex 8708 50 99
ex 8708 99 10 ex 8708 99 97
60
15
45
65
Transferbox von Fahrzeugen, mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse, in einem Aluminiumgehäuse mit Abmessungen von nicht mehr als 565 mm × 570 mm × 510 mm, mit:
  • zumindest einem Stellantrieb,
  • auch mit einer internen Verteilung mittels Kette
0 %-31.12.2024
0.6711ex 8708 80 20
ex 8708 80 35
10
10
Oberes Federbeinlager mit
  • einer Metallhalterung mit drei Befestigungsschrauben und
  • einem Gummipuffer

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 1

0 %p/st31.12.2020
0.6705ex 8708 80 20
ex 8708 80 91
20
10
Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kunststoffschutz sowie mit zwei Metallgehäusen mit eingepressten Gummi-Silentlagern, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 10 %p/st31.12.2020
0.6704ex 8708 80 20
ex 8708 80 91
30
20
Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kugelzapfen sowie mit einem Metallgehäuse mit einem eingepressten Gummi-Silentlager, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 10 %p/st31.12.2020
0.7365ex 8708 80 9930Oberflächengehärtete Dämpferkolbenstange aus Stahl für hydraulische oder hydropneumatische Stoßdämpfer von Kraftfahrzeugen
  • mit Chrombeschichtung
  • mit einem Durchmesser von 11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm
  • mit einer Länge von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

mit einem Gewindezapfen oder einem Dorn zum Widerstandsschweißen

0 %-31.12.2022
0.6687ex 8708 95 10
ex 8708 95 99
10
20
Aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe
  • genäht,
  • in dreidimensionale Paketform gefaltet, thermisch fixiert, oder flache (ungefaltete) Sicherheits-Luftsäcke mit oder ohne thermische Fixierung
0 %p/st31.12.2020
0.6686ex 8714 10 9010Motorrad-Gabelholm-Innenrohre
  • aus Kohlenstoffstahl der Qualität SAE1541,
  • mit einer Hartchromschicht von 20 μm (+ 15 μm/- 5 μm),
  • mit einer Wandstärke von 1,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,6 mm,
  • mit einer Bruchdehnung von 15 %,
  • gelocht
0 %p/st31.12.2020
0.5692ex 9002 11 0020Objektive
  • mit Abmessungen von nicht mehr als 95 mm × 55 mm × 50 mm,
  • mit einer Auflösung von 160 Linien/mm oder mehr und
  • mit einem Zoomfaktor von 18
0 %-31.12.2022
0.6527ex 9029 20 31
ex 9029 90 00
20
30
Kombiinstrument mit einer Mikroprozessorsteuerung, auch mit Schrittmotor, und LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen zur Darstellung von zumindest:
  • der Geschwindigkeit,
  • der Motordrehzahl,
  • der Motortemperatur,
  • des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert, von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %p/st31.12.2024
0.5025ex 9401 90 8010Sperrscheibe zur Verwendung bei der Herstellung von Rücklehnvorrichtungen für Kraftfahrzeugsitze 10 %p/st31.12.2020"
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

4. die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

SeriennummerKN-CodeTARICWarenbezeichnungAutonomer ZollsatzBesondere MaßeinheitVorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
"0.7897ex 2825 20 0010Lithiumhydroxid Monohydrat (CAS RN 1310-66-3)2,6 %-31.12.2020
0.7895ex 2903 72 0010Dichlor-1,1,1-trifluorethan (CAS RN 306-83-2) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7826ex 2903 79 30301-Brom-5-chlorpentan (CAS RN 54512-75-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7914ex 2905 39 95702-Methylpropan-1,3-diol (CAS RN 2163-42-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7828ex 2909 30 38502-(1-Adamantyl)-4-bromanisol (CAS RN 104224-63-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7846ex 2909 50 00402-Methoxy-4-(trifluormethoxy)phenol (CAS RN 166312-49-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7910ex 2909 60 0050Lösung von 3,6,9-(Ethyl und/oder Propyl)-3,6,9-trimethyl-1,2,4,5,7,8-hexoxonanen (CAS RN 1613243-54-1) in Kohlenwasserstoffen (CAS RN 1174522-09-8), mit einem Gehalt an Hexoxonanen von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 GHT0 %-31.12.2024
0.7824ex 2914 50 00151,1-Dimethoxyaceton (CAS RN 6342-56-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7834ex 2915 40 0010Ethyltrichloracetat (CAS RN 515-84-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7830ex 2915 40 0020Natriumtrichloracetat (CAS RN 650-51-1) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7899ex 2915 90 7018Lithiumsalz der Myristinsäure (CAS RN 20336-96-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7845ex 2916 39 90226-Brom-2-fluor-3-(trifluormethyl)benzoesäure (CAS RN 1026962-68-4) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7827ex 2916 39 9027Methyl-6-Brom-2-naphthoat (CAS RN 33626-98-1) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7880ex 2917 19 8045Eisenfumarat (CAS RN 141-01-5) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7907ex 2918 19 985012- Hydroxystearinsäure (CAS RN 106-14-9) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr zur Herstellung von Polyglycerin-poly-12-hydroxystearinsäureester 10 %-31.12.2024
0.7864ex 2918 30 00353-Oxocyclobutan-1-carboxylsäure (CAS RN 23761-23-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7898ex 2920 29 00802,4,8,10-Tetrakis(1,1-dimethylethyl)-6-(2-ethylhexyloxy)-12H dibenzo[d,g][1,3,2]dioxaphosphocin (CAS RN 126050-54-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr (CAS RN 126050-54-2)0 %-31.12.2024
0.7894ex 2921 51 9010N-(4-Chlorphenyl)benzol-1,2-diamin (CAS RN 68817-71-0) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7860ex 2922 19 0015Wässrige Lösung, enthaltend:
  • 73 GHT oder mehr 2-Amino-2-methyl-1-propanol (CAS RN 124-68-5),
  • 4,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 GHT Wasser (CAS RN 7732-18-5)
0 %-31.12.2024
0.7853ex 2922 49 8513O-Benzylglycin-p-toluolsulfonat (CAS RN 1738-76-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7879ex 2923 90 0050Betainhydrochlorid (CAS RN 590-46-5) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7841ex 2924 29 7047(S)-tert-butyl (1-amino-3-(4-iodophenyl)-1-oxopropan-2-yl)carbamat (CAS RN 868694-44-4) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7832ex 2925 29 0050(Chlormethylen)dimethyliminiumchlorid (CAS RN 3724-43-4) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7859ex 2930 90 98294-Amino-5-(ethylsulfanyl)-2-methoxybenzoesäure (CAS RN 71675-86-0) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7833ex 2930 90 9831(p-Toluolsulfonyl)methylisocyanid (CAS RN 36635-61-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7838ex 2932 20 9053(R)-4-Propyldihydrofuran-2(3H)-on (CAS RN 63095-51-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7855ex 2932 99 00374-(2-Butyl-1-benzofuran-3-carbonyl)-2,6-diiodphenol (CAS RN 1951-26-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7903ex 2933 19 90133-(Difluormethyl)-5-fluor-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonylfluorid (CAS RN 1255735-07-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7835ex 2933 19 90171,3-Dimethyl-1H-pyrazol (CAS RN 694-48-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7918ex 2933 19 9023Fluindapyr (ISO) (CAS RN 1383809-87-7) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7836ex 2933 19 90273-(3,3,3-Trifluor-2,2-dimethylpropoxy)-1H-pyrazol-4-carboxylsäure (CAS RN 2229861-20-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7844ex 2933 39 99744-Aminopyridin-2-carboxamid (CAS RN 100137-47-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7906ex 2933 39 99814-Hydroxy-3-pyridinsulfonsäure (CAS RN 51498-37-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7866ex 2933 39 9982Picloram (ISO) (CAS RN 1918-02-1) mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 15 GHT und mit einer Reinheit der Trockensubstanz von 92 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7825ex 2933 59 9568Guanin (CAS RN 73-40-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7839ex 2933 99 8066(6-(4-Fluorbenzyl)-3,3-dimethyl-2,3-dihydro-1H-pyrrol[3,2-b]pyrid-5-yl)methanol (CAS RN 1799327-42-6) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7843ex 2934 99 9017(S)-4-(tert-Butoxycarbonyl)-1,4-oxazepan-2-carboxylsäure (CAS RN 1273567-44-4) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7837ex 2934 99 9029(2R,5S)-tertbutyl 4-benzyl-2-methyl-5-(((R)-3-methylmorpholino)methyl)piperazin-1-carboxylat (CAS RN 1403902-77-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7840ex 2934 99 9033(2R,3R,5R)-5-(4-amino-2-oxopyrimidin-1(2H)-yl)-2-((benzoyloxy)methyl)-4,4-difluortetrahydrofuran-3-yl-benzoat (CAS RN 134790-39-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7842ex 2934 99 90693-Methyl-5-(4,4,5,5-tetramethyl-1,3,2-dioxaborolan-2-yl)benzo[d]oxazol-2(3H)-on (CAS RN 1220696-32-1) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7854ex 2935 90 9070(4S)-4-hydroxy-2-(3-methoxypropyl)-3,4-dihydro-2H-thieno[3,2-e]thiazin-6-sulfonamid-1,1-dioxid (CAS RN 154127-42-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7885ex 3204 15 0020Farbmittel C.I. Vat Blue 1 (CAS RN 482-89-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Vat Blue 1 von 94 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7922ex 3823 19 102012-Hydroxystearinsäure (CAS RN 106-14-9) zur Herstellung von Polyglycerinpoly-12-hydroxystearinsäureester 10 %-31.12.2024
0.7831ex 3824 99 9262Lösung von 9-Borabicyclo[3.3.1]nonan (CAS RN 280-64-8) in Tetrahydrofuran (CAS RN 109-99-9), mit einem Gehalt an 9-Borabicyclo[3.3.1]nonan von 6 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7861ex 3903 90 9033Copolymer von Styrol, Divinylbenzol und Chlormethylstyrol (CAS RN 55844-94-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr0 %-31.12.2024
0.7865ex 3909 40 0070Polymer in der Form von Flocken bestehend aus 98 GHT oder mehr Phenolharz (bromiertes Octylphenol-Formaldehyd) mit einem Erweichungspunkt nach ASTM E28-92 von 80 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 °C (CAS RN 112484-41-0)0 %-31.12.2024
0.7882ex 3920 69 0030Ein- oder mehrlagige querorientierte Schrumpffolie:
  • bestehend aus mehr als 85 GHT Polymilchsäure, nicht mehr als 5 GHT anorganische oder organische Zusätze und nicht mehr als 10 GHT Zusätze auf Grundlage biologisch abbaubarer Polyester,
  • mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 μm,
  • mit einer Länge von 2.385 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 9.075 m
  • biologisch abbaubar und kompostierbar (nach EN 13432)
0 %-31.12.2024
0.7883ex 3920 69 0070Ein- oder mehrlagige biaxial orientierte Folie:
  • bestehend aus mehr als 85 GHT Polylactid, nicht mehr als 5 GHT anorganische oder organische Zusätze und nicht mehr als 10 GHT Zusätze auf Grundlage biologisch abbaubarer Polyester,
  • mit einer Dicke von 9 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 μm,
  • mit einer Länge von 1.395 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 21.560 m
  • biologisch abbaubar und kompostierbar (nach EN 13432)
0 %-31.12.2024
0.7891ex 7326 90 9440Kugelhals aus Stahl, gesenkgeschmiedet, mechanisch bearbeitet, auch wärme- oder oberflächenbehandelt, mit einem Winkel zwischen der Mitte des konischen Kopfes und dem Arm von weniger als 90° oder mit einem Winkel zwischen der Mitte der Kugel und dem Arm von weniger als 90°, zur Verwendung bei der Herstellung von Anhängevorrichtungen für Personenkraftwagen 10 %-31.12.2024
0.7911ex 7506 20 0010Bleche und Bänder, in Rollen, aus Nickellegierung C276 (EN 2.4819) mit
  • einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm
  • einer Breite von 770 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.250 mm
0 %-31.12.2024
0.7851ex 8409 99 0025Schlauchbaugruppe für die Kraftstoffrückführung von der Einspritzdüse zur Kraftstoffeinheit des Motors, bestehend zumindest aus:
  • drei Kautschukschläuchen, auch mit Schutzgeflecht,
  • drei Verbindungsstücken zum Anschluss von Einspritzdüsen,
  • fünf Metallklammern,
  • einem T-förmigen Kunststoffverbinder

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren 1

0 %-31.12.2024
0.7850ex 8481 30 9930Ventilbaugruppe für Bremskraftverstärker, mit zumindest:
  • drei Schläuchen aus vulkanisiertem Kautschuk,
  • einem Membranventil,
  • zwei Metallklammern,
  • einer Halterung aus Metall,
  • auch mit einem Verbindungsrohr aus Metall,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen 1

0 %-31.12.2024
0.7920ex 8483 40 5930Hydrostatisches Schaltgetriebe
  • mit Hydropumpe und Differentialachsantrieb
  • auch mit einem Lüfterrad und/oder Riemen- und Seilscheiben

zur Verwendung bei der Herstellung von Rasenmähern der Unterpositionen 8433 11 und 8433 19 oder anderen Mähmaschinen der Unterposition 8433 20 1

0 %p/st31.12.2024
0.7857ex 8501 10 1040Synchron-Hybridschrittmotor mit:
  • einer Leistung von nicht mehr als 18 W,
  • zwei Phasen,
  • einer Nennstromstärke von nicht mehr als 2,5 A/Phase,
  • einer Nennspannung von nicht mehr als 20 V,
  • auch mit Gewindeschaft,

zur Verwendung bei der Herstellung von 3D-Druckern 1

0 %-31.12.2024
0.7888ex 8507 60 0068Lithium-Ionen-Akkumulator in einem Metallgehäuse, mit
  • einer Länge von 173 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 175 mm
  • einer Breite von 41,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 43 mm
  • einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 103 mm
  • einer Nennspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 V und
  • einer Nennkapazität von 93 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 Ah
1,3 %-31.12.2024
0.7873ex 8537 10 9120Elektronische Baugruppe mit
  • einem Mikroprozessor,
  • einem programmierbaren Speicher und anderen elektronischen Bauteilen, die auf einer gedruckten Schaltung montiert sind,
  • auch mit Leuchtdioden- (LED) oder Flüssigkristall- (LCD) anzeigen

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 8418 21, 8418 29, 8421 12, 8422 11, 8450 11, 8450 12, 8450 19, 8451 21, 8451 29 und 8516 60 1

0 %-31.12.2024
0.7848ex 8544 30 0045Siebenadriges Verbindungskabel zum Verbinden des Drucksensors im Ansaugkrümmer (Boost Pressure Sensor - BPS) und Buchsen für Glühkerzen mit dem gemeinsamen Anschluss, mit vier Buchsen und zwei Anschlüssen, zur Verwendung bei der Herstellung von Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Personenkraftwagen 10 %-31.12.2024
0.7847ex 8544 30 0055Fünfadriges Verbindungskabel mit Anschlüssen zum Ankuppeln des Temperatursensors und des Abgaskrümmer-Druckdifferenzsensors an den gemeinsamen Anschluss, zur Verwendung bei der Herstellung von Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Personenkraftwagen 10 %-31.12.2024
0.7856ex 8708 40 20
ex 8708 40 50
70
60
Schaltgetriebe in Gehäuse aus Aluminiumguss zur Quermontage mit:
  • einer Breite von nicht mehr als 480 mm,
  • einer Höhe von nicht mehr als 400 mm,
  • einer Länge von nicht mehr als 550 mm,
  • fünf Gängen,
  • einem Differentialgetriebe,
  • einem Motordrehmoment von nicht mehr als 250 Nm und

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703 1

0 %-31.12.2024
0.7849ex 8708 93 10
ex 8708 93 90
40
40
Kupplungspedal mit Verbindung zur elektronischen Parkbremse (EPB), auch mit Signalsendefunktionen für
  • Tempomat-Rückstellung,
  • Entriegelung der elektronischen Parkbremse,
  • Steuerung des Startens und Stoppens des Motors im Rahmen eines Leerlauf-Stopp- und-Go-Systems (ISG)

zur Verwendung bei der Herstellung von Personenkraftfahrzeugen 1

0 %-31.12.2024
0.7921ex 8708 99 9718Hydrostatisches Schaltgetriebe
  • mit Hydropumpe und Differentialachsantrieb
  • auch mit einem Lüfterrad und/oder Riemen- und Seilscheiben

zur Verwendung beim Herstellen von Zugmaschinen der Unterpositionen 8701 91 90 und 8701 92 90, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist 1

0 %p/st31.12.2023"
1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).


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