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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/956 der Kommission vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 211 vom 03.07.2020 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur Teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung

Einreihung
(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen - einem Einlass- und einem Auslassanschluss - für Kühlflüssigkeit versehen.

Die Ware ist dazu bestimmt, im Kühlsystem des Motors (im sogenannten kleinen Kühlkreislauf) unter dem Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 mit Kolbenverbrennungsmotor platziert zu werden.

Die Ware gibt die von der Kühlflüssigkeit absorbierte (vom Motor des Fahrzeugs stammende) Wärme an die Luft ab. Anschließend wird die aufgewärmte Luft mittels zusätzlicher Vorrichtungen, die bei der Gestellung nicht enthalten sind, in die Innenkabine des Fahrzeugs geleitet. Die Ware ermöglicht es dem Motor außerdem, seine optimale Betriebstemperatur in der Warmlaufphase zu erreichen.

8708 91 35Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2e) zu Abschnitt XVII, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35.

Eine Einreihung in die Unterposition 8419 50 als Wärmeaustauscher ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale durch die Übertragung der von der Kühlflüssigkeit aufgenommenen Wärme an die Luft die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII erfüllt (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 g) zu Kapitel 84).

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 als andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (als nicht elektrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, welche die vom Fahrzeugmotor abgegebene Wärme ausnützen, siehe HS-Erläuterungen zu Position 8708 B)) ist ausgeschlossen, da die Ware die Wärme nicht unmittelbar zum Heizen oder Entfrosten verwendet, sondern lediglich die von der Kühlflüssigkeit absorbierte Wärme an die Luft abgibt.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8708 91 35 als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 einzureihen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen