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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1141 der Kommission vom 29. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5076)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 248 vom 31.07.2020 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").

(3) Bosnien und Herzegowina hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der nur Fische abdeckt. Daher sollte eine Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Aquakultur auf Fische beschränkt.

(4) Botsuana ist in der Liste für Rinder, Pferde und Zuchtwild aufgeführt. Allerdings hat dieses Drittland der Kommission mitgeteilt, dass es keine lebenden Pferde und kein Fleisch von Zuchtwild mehr in die Union ausführen wird. Daher sollte der Eintrag für Botsuana für Equiden und Zuchtwild aus der Liste gestrichen werden.

(5) Iran hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der nur Krebstiere abdeckt. Daher sollte eine Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Aquakultur auf Krebstiere beschränkt.

(6) Die Republik der Union Myanmar hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Myanmar ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(7) Neukaledonien ist in der Liste für Rinder, Aquakultur, frei lebendes Wild, Zuchtwild und Honig aufgeführt. Allerdings hat dieses Drittland der Kommission mitgeteilt, dass es kein Rindfleisch und frei lebendes Wild mehr in die Union ausführen wird und dass der Aquakulturplan nur Krebstiere abdeckt. Daher sollte der Eintrag für Neukaledonien für Rinder und frei lebendes Wild aus der Liste gestrichen und eine Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Aquakultur auf Krebstiere beschränkt.

(8) Sierra Leone hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Sierra Leone ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(9) Suriname ist in der Zulassungsliste für Aquakultur eingetragen. Allerdings hat Suriname der Kommission mitgeteilt, dass es keine Aquakulturerzeugnisse mehr in die Union ausführen wird. Daher sollte der Eintrag für Suriname für Aquakultur aus der Liste gestrichen werden.

(10) Tunesien ist derzeit in der Zulassungsliste für Geflügel, Aquakultur und frei lebendes Wild aufgeführt. Dieses Drittland hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet, und einen Plan für Aquakultur, der nur Fisch abdeckt. Daher sollte der Eintrag für Tunesien für Geflügel aus der Liste gestrichen und eine Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Aquakultur auf Fisch beschränkt.

(11) Obwohl Kosovo * keinen Plan für Geflügel vorgelegt hat, hat Kosovo Garantien für Rohmaterial von Geflügel gegeben, das entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammt, die befugt sind, solches Rohmaterial in die Europäische Union auszuführen. Daher sollte für Kosovo ein Eintrag für Geflügel mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(12) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2020

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

.

Anhang



"Anhang

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/ZiegenSchweinePferdeGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
ADAndorraXXX 3XX
AEVereinigte Arabische EmirateX 3X 1
ALAlbanienXX 7X
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX 7XXX
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienXX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXXX
FOFäröerX
GHGhanaX
GEGeorgienX
GLGrönlandXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 5XXXXXX
INIndienXXX
IRIranX 9
JMJamaikaX
JPJapanXXXXXX
KEKeniaX
KGKirgisistanX
KRSüdkoreaXX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX
MDMoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKDNordmazedonienXXXXXXXXX
MMRepublik der Union MyanmarXX
MUMauritiusXX 3
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX
NANamibiaXX
NCNeukaledonienX 9XX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbienXXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 4X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 6X 3XX 3X 6X 6
SLSierra LeoneX
SMSan MarinoXX 3XX
SVEl SalvadorX
SZEswatiniX
THThailandXXX
TNTunesienX 7X
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXXXXX
UGUgandaXX
USVereinigte StaatenXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
ZASüdafrikaXX 8
XKKosovoX 3
ZMSambiaX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

5) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

6) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

7) Nur Fische.

8) Nur Laufvögel.

9) Nur Krebstiere."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE