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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 17 A;
Beschl. (EU) 2022/2084 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 41)
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August 2020 hat die Tschechische Republik die Union um finanziellen Beistand ersucht, um ihre nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von der Tschechischen Republik getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich voraussichtlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Tschechische Republik bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 38,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das tschechische BIP 2020 um 7,8 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung der Tschechischen Republik dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in der Tschechischen Republik zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die als Programm "Antivirus" bezeichneten Kurzarbeitsregelung (mit den Unterprogrammen Option A und Option B) und ähnlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnnebenkosten (Option C des Programms "Antivirus") bzw. mit Hilfen für Selbstständige in Zusammenhang geführt.
(4) Im Einzelnen wurden mit dem "Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung", dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des "Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung" ist, die Optionen A und B des Programms "Antivirus" eingeführt, auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird. Die entsprechenden Maßnahmen dienen dem teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option A) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option B), z.B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen nicht arbeiten können. Bei Option A kommt der Staat für 80 % der gezahlten Ausgleichslöhne und Gehälter auf, höchstens jedoch für 39.000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Bei Option B beläuft sich der Zuschuss des Staates auf 60 % der gezahlten Ausgleichslöhne, höchstens jedoch auf 29.000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Arbeitnehmer, die von diesem Programm begünstigt werden, können nicht entlassen werden, solange der Arbeitgeber das Programm in Anspruch nimmt. Diese Maßnahmen gelten vom 12. März bis zum 31. Oktober 2020 2 .
(5) Darüber hinaus haben die Behörden auf der Grundlage des "Gesetzes Nr. 300/2020 Slg." und des "Gesetzes Nr. 187/2006 Slg." 3 , auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, die Option C des Programms "Antivirus" eingeführt. Damit werden die Lohnnebenkosten (z.B. vom Arbeitgeber entrichtete Sozialabgaben) kleiner Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), die ihren Personalbestand und ihre Personalausgaben auf einem Niveau von mindestens 90 % des Standes von Ende März 2020 bzw. im März 2020 halten, gesenkt. Es wurden nur 90 % der Gesamtausgaben für die Maßnahme beantragt, um sicherzustellen, dass die Hilfe sich mit den Ausgaben für die Erhaltung von Arbeitsplätzen deckt. Für die Berechnungsgrundlage gilt eine Obergrenze von 150 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Tschechischen Republik. Der finanzielle Beistand kann für einen Teil des Zeitraums von Juni bis August 2020 oder für den gesamten Zeitraum gewährt werden.
(6) Über das Programm "PÄâEuroºtadvacítka", das mit dem "Gesetz Nr. 159/2020 Slg." 4 eingeführt wurde und auf das im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wird Selbstständigen, die aufgrund von mit COVID-19 verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden gezwungen waren, ihre wirtschaftliche Tätigkeit über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus auszusetzen oder erheblich einzuschränken, eine Ausgleichszulage von 500 CZK je Kalendertag des Bonuszeitraums und Person gewährt. Dieses Programm wurde in zwei Bonuszeiträume unterteilt, nämlich 12. März bis 30. April 2020 und 1. Mai bis 8. Juni 2020. Die Ausgleichszulage besteht aus entgangenen Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
(7) Die Behörden haben auf der Grundlage des "Gesetzes Nr. 136/2020 Slg. (über Sozialversicherung)" und des "Gesetzes Nr. 134/2020 Slg. (über Krankenversicherung)", auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine teilweise Befreiung Selbstständiger, die ihre Tätigkeit während der Unterstützung aufrechterhalten, von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen eingeführt. Der Staat übernimmt die Zahlung der entsprechenden Monatsbeiträge von März bis August 2020. Für die erlassenen Beträge gilt eine gesetzlich festgelegte Obergrenze.
(8) Schließlich haben die Behörden auf der Grundlage der "Regierungsbeschlüsse Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai" sowie nach Artikel 14 des "Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften" in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des "Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU" in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen), auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, ein Betreuungsgeld für Selbstständige eingeführt. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung beläuft sich auf 424 CZK für den Monat März 2020 und 500 CZK für die Monate April bis Juni 2020. Diese Unterstützung kann für einen Teil oder den gesamten Zeitraum vom 12. März bis zum 30. Juni 2020 gewährt werden.
(9) Die Tschechische Republik erfüllt die in Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Die Tschechische Republik hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 2.940.446.745 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Tschechischen Republik von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Tschechische Republik beabsichtigt, 940.446 745 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und eigenen Mitteln zu finanzieren.
(10) Die Kommission hat die Tschechische Republik konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(11) Daher sollte der Tschechischen Republik finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(12) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(13) Die Tschechische Republik sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Tschechische Republik diese Ausgaben getätigt hat.
(14) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Tschechischen Republik sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Tschechische Republik erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
(1) Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 4.500.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.
(3) Der finanzielle Beistand der Union wird der Tschechischen Republik von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Tschechien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.
(5) Die Tschechische Republik trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.
(6) Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Tschechien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
Die Tschechische Republik informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
2) Es wurden jedoch nur öffentliche Unterstützungsausgaben für den Zeitraum bis zum 31. August 2020 in das in Erwägungsgrund 1 genannte Ersuchen vom 7. August 2020 aufgenommen.
3) Gesetz Nr. 300/2020 Slg. über die Befreiung von Sozialabgaben und Beiträgen zur staatlichen Beschäftigungspolitik, die von einigen Arbeitgebern als Steuerpflichtige gezahlt werden, im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen während der Epidemie im Jahr 2020 und zur Änderung des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg. über die Krankenversicherung in der geänderten Fassung.
4) Gesetz Nr. 159/2020 Slg. über eine Ausgleichszulage für Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung.
ENDE |