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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2084 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 41)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Tschechiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 2 Tschechien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.000.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Tschechiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Tschechien zu verwenden, um die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zu finanzieren.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Tschechiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Tschechien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Maßnahmen geführt.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Tschechien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Tschechien ein gesamtstaatliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 37,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 5,9 % bzw. 41,9 % gestiegen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Tschechien für Ende 2022 von einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,3 % des BIP und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,8 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das tschechische BIP 2022 um 2,3 % steigen.
(5) Am 22. September 2022 ersuchte Tschechien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 2.500.000.000 EUR, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Tschechien die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert und verändert.
(6) Die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte und als Programm "Antivirus" bezeichnete Kurzarbeitsregelung diente dem Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder erheblich einschränken mussten, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option "A") oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Option "B"). Rechtsgrundlage dieses Programms waren der Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. 3 über die Beschäftigung in der geänderten Fassung. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 wurde das Programm verlängert und mit der Option "A plus" geändert, um die Lohnkosten von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen aussetzen oder erheblich einschränken mussten, in voller Höhe auszugleichen. Auch wurde das Programm durch verschiedene Regierungsentscheide verlängert, wobei Option "A" vom 12. März 2020 bis zum 28. Februar 2022, Option "A plus" vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Option "B" vom 12. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 lief.
(7) Der erste Ausgleichsbonus für Selbstständige in Form des in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Programms "Pětadvacítka" wurde mit dem "Gesetz Nr. 159/2020 Slg." 4 eingeführt und sah einen Ausgleichbonus in Höhe von 500 CZK je Kalendertag und Person für Selbstständige vor, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von COVID-19-bedingten Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus aussetzen oder erheblich einschränken mussten."Pětadvacítka" lief vom 12. März 2020 bis zum 8. Juni 2020. Das mit dem Änderungsgesetz Nr. 461/2020 Slg. 5 eingeführte Programm "Herbstausgleichsbonus" lief vom 5. Oktober 2020 bis zum 15. Februar 2021 und beinhaltete einen Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag für Selbstständige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden aussetzen oder erheblich einschränken mussten. Durch Gesetz Nr. 95/2021 Slg. 6 und die zugehörigen Regierungsbeschlüsse (Nr. 154/2021 7 und 188/2021 8 wurde mit dem sogenannten "Neuen Ausgleichsbonus für 2021" eine weitere Änderung eingeführt, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 galt und mit der der Steuerbonus auf 1.000 CZK pro Tag angehoben wurde. Die letzte Änderung dieses Ausgleichsbonus für Selbstständige, d. h. der mit Gesetz Nr. 519/2021 Slg. 9 eingeführte "Ausgleichsbonus für 2022", beinhaltete ebenfalls einen Betrag von 1.000 CZK pro Tag und galt vom 22. November 2021 bis zum 31. Januar 2022.
(8) Die in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen erfolgte auf der Grundlage des "Gesetzes Nr. 136/2020 Slg." 10 (Sozialversicherung) und des "Gesetzes Nr. 134/2020 Slg." 11 (Krankenversicherung). Die von Selbstständigen monatlich zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge wurden von März bis August 2020 vom Staat übernommen. Dieses Programm endete zwar im August 2020, doch mussten 2021 noch Beträge gezahlt werden, da von Selbstständigen im Jahr 2020 geleistete Vorauszahlungen auszugleichen waren. Die Maßnahme betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
(9) Das in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte Betreuungsgeld für Selbstständige beruhte auf den Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020 12, Nr. 311 vom 26. März 2020, Nr. 354 vom 31. März 2020, Nr. 514 vom 4. Mai 2020, Nr. 552 vom 18. Mai 2020, Nr. 1053 vom 16. Oktober 2020, Nr. 1260 vom 30. November 2020 und Nr. 446 vom 10. Mai 2021 sowie Artikel 14 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. 13 über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für Selbstständige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. 14 über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen Selbstständigen). Das Programm dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung belief sich im März 2020 auf 424 CZK und im Zeitraum von April bis Juni 2020 auf 500 CZK. Das Programm wurde auf den Zeitraum von Oktober 2020 bis Mai 2021 verlängert und beinhaltete in dieser Zeit eine tägliche Unterstützung in Höhe von 400 CZK.
(10) Tschechien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Tschechien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5.349.588.352 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Verlängerung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und der Erwerbsbevölkerung in Tschechien betreffen. Tschechien beabsichtigt, 215.333.982 EUR der höheren Ausgaben mit Unionsmitteln und 634.254.370 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
(11) Die Kommission hat Tschechien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 22. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(12) Daher sollte Tschechien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(13) Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 belaufen sollte.
(14) Tschechien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(15) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(16) Tschechien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Tschechien diese Ausgaben getätigt hat.
(17) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Tschechiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 4.500.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Tschechien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Tschechien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 17).
3) Gesetz Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 143 vom 23. Juli 2004.
4) Gesetz Nr. 159/2020 Slg. über eine Ausgleichszulage für Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 59 vom 14. April 2020.
5) Gesetz Nr. 461/2020 Slg. über einen Ausgleichsbonus bei Verbot oder Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 189 vom 13. November 2020.
6) Gesetz Nr. 95/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 38 vom 26. Februar 2021.
7) Regierungsbeschluss Nr. 154/2021 Slg. über den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 60 vom 31. März 2021.
8) Regierungsbeschluss Nr. 188/2021 Slg. über die Festlegung des nächsten Bonuszeitraums für den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 79 vom 7. Mai 2021.
9) Gesetz Nr. 519/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2022 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 226 vom 23. Dezember 2021.
10) Gesetz Nr. 136/2020 Slg. über bestimmte Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Arbeitslosigkeits- und Rentenversicherung im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen während der Epidemie 2020 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
11) Gesetz Nr. 134/2020 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
12) Regierungsbeschluss Nr. 262/2020 Slg. über den Erlass einer Krisenmaßnahme in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 42 vom 19. März 2020.
13) Gesetz Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 65 vom 21. Juli 2000.
14) Gesetz Nr. 47/2002 Slg. über die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 20 vom 8. Februar 2002.
ENDE |