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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 38 A;
Beschl. (EU) 2021/677 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 7 A;
Beschl. (EU) 2022/2283 - ABl. L 301 vom 22.11.2022 S. 119)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August 2020 hat Lettland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 43,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Lettland 2020 um 7 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Lettlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Lettland im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Regelung zur Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern und den damit verbundenen Unterstützungsregelungen - der Vergütung der Ausfallzeiten und den Kinderbonus für Arbeitnehmer, der Regelung für Lohnzuschüsse für die Exportindustrie und Lohnunterstützungszahlungen für medizinisches Fachpersonal und Beschäftigte in der Kulturwirtschaft -, sowie den gesundheitsbezogenen Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung und COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen.
(4) Durch die "Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über 'Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind' und Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über 'Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben'", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Regelung zur Entschädigung für Ausfallzeiten eingeführt. Die Regelung sieht die Zahlung von Gehältern an beurlaubte Mitarbeiter von Unternehmen des privaten Sektors vor. Je nach Unternehmensgröße deckt sie zwischen 50 % und 75 % der Arbeitnehmergehälter ab, mit einer Obergrenze von 700 EUR pro Arbeitnehmer und Monat. Die Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten geht mit der damit verbundenen Vergütung der Ausfallzeiten und dem Kinderbonus für Arbeitnehmer einher. Beruhend auf der "Kabinettsverordnung Nr. 236 über die 'Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, bietet die Regelung für die Vergütung der Ausfallzeiten eine Mindestleistung für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbstständige, die entweder aus Gründen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, keinen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Entschädigungsregelung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer haben oder dadurch weniger als 180 EUR erhalten. Die Leistung stellt ein Mindestmaß an Unterstützung sicher, sodass alle Arbeitnehmer oder Selbstständigen eine Leistung von nicht weniger als 180 EUR pro Monat erhalten.
Die "Kinderbonus"-Regelung bietet zusätzliche Unterstützung für beurlaubte Arbeitnehmer, die unterhaltsberechtigte Kinder haben. Die Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.
(5) Im "Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der Covid-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung" ist eine Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen festgelegt, die eine speziell auf Tourismus- und die Exportbranchen ausgerichtete Fortsetzung der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern ist. Die Maßnahme hängt von einem Nachweis des Empfängers ab, dass die Mittel zur Deckung von Lohnkosten verwendet werden.
(6) Die Behörden haben zwei Lohnunterstützungszahlungen für medizinische Fachkräfte und Beschäftigte in der Kulturbranche eingeführt. Gestützt auf das "Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19", dem "Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion" und der "Kabinettsanordnung Nr. 303 über die 'Zuweisung von Finanzmitteln aus dem staatlichen Haushaltsprogramm 'Notfallfonds''", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, bieten die Lohnunterstützungszahlungen Zuschüsse für den Medizinsektor und die Kulturwirtschaft, um die Lohnzahlungen in der Zeit, in der die Arbeitnehmer beurlaubt sind, zu unterstützen. Beide Regelungen sind an die Bedingung geknüpft, dass die Zuschüsse zur Deckung von Lohnkosten verwendet werden.
(7) Schließlich wurden in Lettland auch zwei gesundheitsbezogene Maßnahmen eingeführt: Gestützt auf die "Kabinettsanordnungen Nr. 79, 118 und 220 über die 'Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für Notfälle''", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurden von den Behörden die gesundheitsbezogenen Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung und andere medizinische Versorgungsgüter zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Beschäftigten im Gesundheitswesen, erhöht. Zusätzlich haben die Regierungsbehörden, gestützt auf die "Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 09.06.2020'Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Einrichtungen und Bedürfnisse aufgeführten Institutionen erforderlich sind'", auf die im Ersuchen Lettlands vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen ausbezahlt, wobei die Regierungsbehörden die Krankengeldunterstützung an Personen bezahlte, die aufgrund einer Verpflichtung zur Selbstisolierung oder Selbstquarantäne nicht zur Arbeit gehen konnten. Normalerweise würde ein Teil des Krankengeldes vom Arbeitgeber gezahlt werden, während bei dieser Regelung der Staat die gesamten Kosten trägt.
(8) Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Lettland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 212.808.280 EUR gestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern und ähnlichen Unterstützungsregelungen, der Regelung für Lohnzuschüsse für die Exportbranche, für medizinisches Fachpersonal und die Kulturwirtschaft unmittelbar in Verbindung stehen. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Lettland von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Lettland beabsichtigt, 20.108 280 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(9) Die Kommission hat Lettland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und der geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(10) Daher sollte Lettland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(11) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(12) Lettland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Lettland diese Ausgaben getätigt hat.
(13) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
(1) Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 472.807.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.
(3) Der finanzielle Beistand der Union wird Lettland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.
(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer zwischen Lettland und der Kommission geschlossenen geänderten Darlehensvereinbarung, die die ursprüngliche Vereinbarung ersetzt.
(5) Lettland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
(6) Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
(1) Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig durchgeführt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351, so unterrichtet Lettland die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
ENDE |