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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 7)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Lettlands vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Lettland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 192.700.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Lettlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Mit dem von Lettland zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 des Rates 2 finanziert werden.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Lettland nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Lettlands zur Folge, der auf neue Maßnahmen, nämlich Krankengeldleistungen für Eltern und pflegende Angehörige und Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der Bewältigung der COVID-19-Krise verbunden ist, sowie auf Maßnahmen, die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, f und g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 sind, zurückzuführen ist.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Lettland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Lettland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 dürften das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Lettlands auf 3,5 % bzw. 45,9 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Lettlands 2021 um 3,5 % wachsen.
(5) Am 11. März 2021 hat Lettland die Union um weiteren finanziellen Beistand von 112.500.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen.
(6) Mit der "Kabinettsverordnung Nr. 709 über "Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Steuerzahler zur Fortführung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise" (angenommen am 24. November 2020 3 und geändert am 12. Januar 2021 4 wurde eine Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 verlängert und geändert. Diese Regelung gilt für Unternehmen, Selbständige und Zahler der Lizenzgebühr, deren Einkommen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber August-Oktober 2020 um durchschnittlich mindestens 20 % zurückgegangen ist. Die Regelung deckt - je nach steuerlicher Behandlung der Betroffenen - Entschädigungszahlungen für beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbständige in Höhe von 50 % oder 70 % des Gehalts bzw. des Einkommens ab. Die Unterstützungsleistung beträgt mindestens 500 EUR und höchstens 1.000 EUR je Beschäftigten und Kalendermonat. Mit der Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer geht der Kinderbonus gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 einher.
Der Bonus von 50 EUR pro Monat und Kind stellt eine zusätzliche Unterstützung für zwangsbeurlaubte Arbeitnehmer dar, die Anspruch auf eine persönliche Einkommensteuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Personen haben. Die Unterstützungsmaßnahme wurde mit der Kabinettsanordnung Nr. 706 vom 1. Dezember 2020 "Über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse' " 5 und der Kabinettsanordnung Nr. 15 vom 11. Januar 2021 "Über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse' " 6 verlängert. Die Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht.
(7) Mit der Regelung für Lohnzuschüsse werden Arbeitgeber unterstützt, die mit einem Rückgang der Einnahmen aus einer Wirtschaftstätigkeit um mindestens 20 % konfrontiert sind. Die Regelung deckt 50 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns ab, höchstens jedoch 500 EUR pro Kalendermonat. Die begünstigten Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigung der unterstützten Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und den Lohnzuschuss bis zum vollen regulären Lohn aufzustocken. Die Regelung ist in der "Kabinettsverordnung Nr. 675 über 'Verordnungen über die Bereitstellung von Hilfen für Steuerzahler zur Fortführung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise' " (am 10. November 2020 angenommen 7 und am 12. Januar 2021 geändert 8 und der "Kabinettsanordnung Nr. 128 vom 26. Februar 2021 'über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse'' " 9 festgelegt. Mit der Maßnahme wird die Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen nach Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 verlängert und auf alle infrage kommenden Arbeitgeber ausgeweitet.
(8) Die Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende bieten Unterstützung für Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und Kinder unter 10 Jahren oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, wenn Schulen und Tagesbetreuungszentren aufgrund des COVID-19-Ausbruchs geschlossen sind. Diese Regelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Eltern und pflegende Angehörige bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern und pflegende Angehörige ein Arbeitsverhältnis beenden müssen, da sie Kinder oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, während die Schulen und Tagesbetreuungszentren geschlossen sind. Krankengeldleistungen sind in der "Änderung des 'Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung' vom 26. November 2020" 10 und in der "Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020 'über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse'' " 11 und der "Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021 'über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse'' " 12 vorgesehen.
(9) Lettland hat zudem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise ausgeweitet und eingeführt. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 dargelegten Maßnahmen.
(10) Eine Verlängerung der COVID-19-bezogenen Krankengeldzahlungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 bis zum 30. Juni 2021 wurde mit den Änderungen des "Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung" vom 12. November 2020 13 eingeführt. Die Maßnahme sieht staatliche Zahlungen von Krankengeld an Personen vor, die aufgrund einer Verpflichtung zur Selbstisolierung oder Selbstquarantäne nicht zur Arbeit gehen konnten, wobei üblicherweise ein Teil des Krankengeldes vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(11) Zusätzliche Unterstützung wird für gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 geleistet. Die Ausgaben wurden bereits 2020 getätigt, einschließlich der durch die "Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9. Juni 2020 'mit Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind' " 14 festgelegten Ausgaben.
(12) Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der Bewältigung der COVID-19-Krise verbunden ist, in Höhe von 20 % bis 100 % der monatlichen Gehälter, als Belohnung für Arbeit unter erhöhten Risiken und angesichts der erhöhten Arbeitsbelastung gemäß den "Kabinettsanordnungen Nr. 136 vom 27. März 2020 und Nr. 656 vom 6. November 2020 'über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm, Mittel für unvorhergesehene Ereignisse' " 15, der "Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020, 'Änderungen der Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020 'über die Erklärung eines Notstands'' " 16 und der "Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021 'über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm 'Mittel für unvorhergesehene Ereignisse'' " 17. Diese Prämien werden zusätzlich zu der im Gesetz über die Vergütung von Beamten und Bediensteten der staatlichen und lokalen Behörden festgelegten Höchstprämie gezahlt. Die Maßnahme unterstützt die Beschäftigung, indem sie den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Kontinuität wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen gewährleistet.
(13) Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Lettland hat der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 405.297.901 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Lettland betreffen. Lettland beabsichtigt, 100.097.901 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(14) Die Kommission hat Lettland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und der geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Lettlands vom 11. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(15) Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen entsprechend dem Ersuchen Lettlands vom 11. März 2021, auf die in Erwägungsgrund 10 bis 12 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 22.304.365 EUR.
(16) Daher sollte Lettland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.
(17) Lettland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(18) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(19) Lettland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Lettland diese Ausgaben getätigt hat.
(20) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 305.200.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.";
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig durchgeführt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351, so unterrichtet Lettland die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind."
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 38).
3) Latvijas Vēstnesis, 230B, 27.11.2020.
4) Latvijas Vēstnesis, 9A, 14.1.2021.
5) Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.
6) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
7) Latvijas Vēstnesis, 222A, 16.11.2020.
8) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
9) Latvijas Vēstnesis, 42, 2.3.2021.
10) Latvijas Vēstnesis, 230A, 27.11.2020.
11) Latvijas Vēstnesis, 234, 3.12.2020.
12) Latvijas Vēstnesis, 9, 14.1.2021.
13) Latvijas Vēstnesis, 221A, 13.11.2020.
14) Latvijas Vēstnesis, 113A, 12.6.2020.
15) Latvijas Vēstnesis, 62B, 27.3.2020., Latvijas Vēstnesis, 218, 10.11.2020.
16) Latvijas Vēstnesis, 237A, 8.12.2020.
17) Latvijas Vēstnesis, 16, 25.1.2021.
ENDE |