Durchführungsverordnung (EU) 2020/1396 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Zulassung von Geraniol, Citral, 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol, (Z)-Nerol, Geranylacetat, Geranylbutyrat, Geranylformiat, Geranylpropionat, Nerylpropionat, Nerylformiat, Nerylacetat, Nerylisobutyrat, Geranylisobutyrat und Prenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Meerestiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 324 vom 06.10.2020 S. 6)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Die Stoffe Geraniol, Citral, 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol, (Z)-Nerol, Geranylacetat, Geranylbutyrat, Geranylformiat, Geranylpropionat, Nerylpropionat, Nerylformiat, Nerylacetat, Nerylisobutyrat, Geranylisobutyrat und Prenylacetat (im Folgenden "die betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
In der Folge wurden die genannten Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt.
Der Antragsteller beantragte die Einordnung der genannten Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.
Den Wert für eine sichere Verwendung bezogen auf die Meeresumwelt wird von der Behörde mit 0,05 mg/kg Futtermittel veranschlagt.
Die für die betreffenden Stoffe vorgeschlagenen Verwendungsmengen liegen über dem Wert, der für die Meeresumwelt sicher ist, weswegen die Verwendung bei Meerestieren nicht zulässig ist. Die Behörde gelangte in dem Gutachten ferner zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromastoffe in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie in Lebensmitteln.
Daher konnte diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden.
Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen, doch es sollte möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Wasser verabreicht werden.
(5) Die Behörde schlussfolgerte, dass die betreffenden Stoffe mangels Daten als gefährlich für die Haut sowie bei Augenkontakt und Inhalationsexposition betrachtet werden sollten.
Geraniol, Citral und 3,7,11-trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol sind Berichten zufolge auch Hautallergene.
Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.
Daher sollte die Verwendung der betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen.
Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden.
Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. April 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2022 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2020
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).
3) EFSA Journal 2016;14(6):4512.
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Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungs- inhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Kategorie:
Sensorische Zusatzstoffe.
Funktionsgruppe:
Aromastoffe |
2b02012 | - | Geraniol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geraniol Charakterisierung des Wirkstoffs Geraniol Hergestellt durch fraktionierte Destillation eines ätherischen Öls oder durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C10H18O CAS-Nummer: 106-24-1 FLAVIS-Nr.: 02.012
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geraniol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 25 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b02029 | - | 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C15H26O CAS-Nummer: 4602-84-0 FLAVIS-Nr.: 02.029
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b02058 | - | (Z)-Nerol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs (Z)-Nerol Charakterisierung des Wirkstoffs (Z)-Nerol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C10H18O CAS-Nummer: 106-25-2 FLAVIS-Nr.: 02.058
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von (Z)-Nerol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b05020 | - | Citral | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Citral Charakterisierung des Wirkstoffs Citral Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C10H16O CAS-Nummer: 5392-40-5 FLAVIS-Nr.: 05.020
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Citral im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 25 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09011 | - | Geranylacetat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geranylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Geranylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C12H20O2 CAS-Nummer: 105-87-3 FLAVIS-Nr.: 09.011
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geranylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09048 | - | Geranylbutyrat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geranylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Geranylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C14H24O2 CAS-Nummer: 106-29-6 FLAVIS-Nr.: 09.048
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geranylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09076 | - | Geranylformiat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geranylformiat Charakterisierung des Wirkstoffs Geranylformiat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 94 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C11H18O2 CAS-Nummer: 105-86-2 FLAVIS-Nr.: 09.076
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geranylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09128 | - | Geranylpropionat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geranylpropionat Charakterisierung des Wirkstoffs Geranylpropionat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C13H22O2 CAS-Nummer: 105-90-8 FLAVIS-Nr.: 09.128
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geranylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09169 | - | Nerylpropionat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Nerylpropionat Charakterisierung des Wirkstoffs Nerylpropionat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C13H22O2 CAS-Nummer: 105-91-9 FLAVIS-Nr.: 09.169
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Nerylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09212 | - | Nerylformiat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Nerylformiat Charakterisierung des Wirkstoffs Nerylformiat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C11H18O2 CAS-Nummer: 2142-94-1 FLAVIS-Nr.: 09.212
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Nerylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09213 | - | Nerylacetat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Nerylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Nerylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 93 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C12H20O2 CAS-Nummer: 141-12-8 FLAVIS-Nr.: 09.213
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Nerylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09424 | - | Nerylisobutyrat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Nerylisobutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Nerylisobutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C14H24O2 CAS-Nummer: 2345-24-6 FLAVIS-Nr.: 09.424
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Nerylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09431 | - | Geranylisobutyrat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Geranylisobutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Geranylisobutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C14H24O2 CAS-Nummer: 2345-26-8 FLAVIS-Nr.: 09.431
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Geranylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
2b09692 | - | Prenylacetat | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Prenylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Prenylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel:
C7H12O2 CAS-Nummer: 1191-16-8 FLAVIS-Nr.: 09.692
Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Prenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) | Alle Tierarten außer Meerestiere | - | - | - |
- Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
- In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
- Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
"Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg"
- Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 mg/kg überschreitet.
- Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
| 26.10.2030 |
1) = Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
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