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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1396 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Zulassung von Geraniol, Citral, 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol, (Z)-Nerol, Geranylacetat, Geranylbutyrat, Geranylformiat, Geranylpropionat, Nerylpropionat, Nerylformiat, Nerylacetat, Nerylisobutyrat, Geranylisobutyrat und Prenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Meerestiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 324 vom 06.10.2020 S. 6)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe Geraniol, Citral, 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol, (Z)-Nerol, Geranylacetat, Geranylbutyrat, Geranylformiat, Geranylpropionat, Nerylpropionat, Nerylformiat, Nerylacetat, Nerylisobutyrat, Geranylisobutyrat und Prenylacetat (im Folgenden "die betreffenden Stoffe") wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden die genannten Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der genannten Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 3 den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Den Wert für eine sichere Verwendung bezogen auf die Meeresumwelt wird von der Behörde mit 0,05 mg/kg Futtermittel veranschlagt. Die für die betreffenden Stoffe vorgeschlagenen Verwendungsmengen liegen über dem Wert, der für die Meeresumwelt sicher ist, weswegen die Verwendung bei Meerestieren nicht zulässig ist. Die Behörde gelangte in dem Gutachten ferner zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromastoffe in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Daher konnte diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen, doch es sollte möglich sein, die betreffenden Stoffe in Mischfuttermitteln zu verwenden, die über das Wasser verabreicht werden.

(5) Die Behörde schlussfolgerte, dass die betreffenden Stoffe mangels Daten als gefährlich für die Haut sowie bei Augenkontakt und Inhalationsexposition betrachtet werden sollten. Geraniol, Citral und 3,7,11-trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol sind Berichten zufolge auch Hautallergene. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung der betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. April 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2022 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2020

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA Journal 2016;14(6):4512.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b02012-Geraniol Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geraniol
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geraniol
Hergestellt durch fraktionierte Destillation eines ätherischen Öls oder durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C10H18O
CAS-Nummer: 106-24-1
FLAVIS-Nr.: 02.012

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geraniol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 25 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b02029-3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol Zusammensetzung des Zusatzstoffs
3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol
Charakterisierung des Wirkstoffs
3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C15H26O
CAS-Nummer: 4602-84-0
FLAVIS-Nr.: 02.029

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von 3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b02058-(Z)-Nerol Zusammensetzung des Zusatzstoffs
(Z)-Nerol
Charakterisierung des Wirkstoffs
(Z)-Nerol
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C10H18O
CAS-Nummer: 106-25-2
FLAVIS-Nr.: 02.058

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von (Z)-Nerol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b05020-Citral Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Citral
Charakterisierung des Wirkstoffs
Citral
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C10H16O
CAS-Nummer: 5392-40-5
FLAVIS-Nr.: 05.020

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Citral im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 25 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09011-Geranylacetat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geranylacetat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geranylacetat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C12H20O2
CAS-Nummer: 105-87-3
FLAVIS-Nr.: 09.011

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geranylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09048-Geranylbutyrat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geranylbutyrat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geranylbutyrat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C14H24O2
CAS-Nummer: 106-29-6
FLAVIS-Nr.: 09.048

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geranylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09076-Geranylformiat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geranylformiat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geranylformiat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 94 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C11H18O2
CAS-Nummer: 105-86-2
FLAVIS-Nr.: 09.076

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geranylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09128-Geranylpropionat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geranylpropionat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geranylpropionat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C13H22O2
CAS-Nummer: 105-90-8
FLAVIS-Nr.: 09.128

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geranylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09169-Nerylpropionat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Nerylpropionat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Nerylpropionat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C13H22O2
CAS-Nummer: 105-91-9
FLAVIS-Nr.: 09.169

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Nerylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09212-Nerylformiat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Nerylformiat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Nerylformiat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C11H18O2
CAS-Nummer: 2142-94-1
FLAVIS-Nr.: 09.212

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Nerylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09213-Nerylacetat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Nerylacetat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Nerylacetat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 93 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C12H20O2
CAS-Nummer: 141-12-8
FLAVIS-Nr.: 09.213

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Nerylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09424-Nerylisobutyrat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Nerylisobutyrat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Nerylisobutyrat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 92 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C14H24O2
CAS-Nummer: 2345-24-6
FLAVIS-Nr.: 09.424

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Nerylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09431-Geranylisobutyrat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Geranylisobutyrat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Geranylisobutyrat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C14H24O2
CAS-Nummer: 2345-26-8
FLAVIS-Nr.: 09.431

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Geranylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 5 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
2b09692-Prenylacetat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Prenylacetat
Charakterisierung des Wirkstoffs
Prenylacetat
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung
Chemische Formel: C7H12O2
CAS-Nummer: 1191-16-8
FLAVIS-Nr.: 09.692

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Prenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:
Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten außer Meerestiere---
  1. Der Zusatzstoff ist dem Futtermittel als Aromastoff-Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
  3. Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist folgender Hinweis anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg"
  5. Auf dem Etikett der Vormischungen sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1 mg/kg überschreitet.
  6. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
26.10.2030
1) = Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


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