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Verordnung (EU) 2020/1566 der Kommission vom 27. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bupirimat, Carfentrazon-ethyl, Ethirimol und Pyriofenon in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Carfentrazon-ethyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Bupirimat, Ethirimol und Pyriofenon wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Für Bupirimat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. 2 Sie schlug jeweils eine getrennte Rückstandsdefinition für "Bupirimat" und "Ethirimol" vor, um das Vorhandensein des Metaboliten Ethirimol infolge der Verwendung von Bupirimat bei Waren pflanzlichen Ursprungs abzudecken. Sie schlug vor, bezüglich der Rückstandsdefinitionen für Waren tierischen Ursprungs die Bezeichnung "Desethylethirimol" zu verwenden. Die Behörde empfahl, die RHG für Bupirimat bei Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Tomaten, Paprikas und Zucchinis herabzusetzen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben und Keltertrauben, Auberginen/Eierfrüchte sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) In Bezug auf Ethirimol, das Hauptabbauprodukt von Bupirimat, empfahl die Behörde, die RHG für Ethirimol bei Äpfeln, Birnen, Aprikosen, Pfirsichen, Brombeeren, Kratzbeeren, Tomaten, Paprikas, Schlangengurken, Gewürzgurken und Zucchinis zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben und Keltertrauben, Auberginen/Eierfrüchte sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4) Für Carfentrazon-ethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. 3 Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie bestätigte den Vorschlag zur Änderung der Rückstandsdefinition in ihrem Peer Review. 4 Sie empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(5) Für Pyriofenon legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. 5 Sie empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Einhufern sowie Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6) In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind.
(7) Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(8) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen.
(9) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(10) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(13) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 17. Mai 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Mai 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2020
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for bupirimate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019; 17(7): 5757.
3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for carfentrazoneethyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012;10(11):2956.
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance carfentrazoneethyl. EFSA Journal 2016;14(8):4569.
5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pyriofenone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(6):5711.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Spalten für Bupirimat, Ethirimol und Pyriofenon eingefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) Die Spalte für Carfentrazon-ethyl erhält folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III Teil A werden die Spalten für Bupirimat, Ethirimol und Pyriofenon gestrichen.
ENDE |