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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 2 (im Folgenden "Stellungnahme des SCCS") zu dem Schluss, dass die Verwendung von Methoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetat als UV-Filter in einer Höchstkonzentration von 3 % in kosmetischen Mitteln unbedenklich ist. Da keine Daten zur Inhalationstoxizität vorlagen, wurde diese in der Stellungnahme des SCCS nicht bewertet. Die Stellungnahme des SCCS ist daher nicht auf sprühbare kosmetische Mittel anwendbar, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers führen könnten.

(2) Der SCCS kam in seiner Stellungnahme außerdem zu dem Schluss, dass Methoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetat ein sekundäres Amin ist und daher stark zu Nitrosierung und zur Bildung von Nitrosamin neigt. Es sollte nicht in Kombination mit nitrosierenden Stoffen verwendet werden. Der Gehalt an Nitrosamin sollte weniger als 50 ppb betragen.

(3) Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von Methoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetat als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 3 % zugelassen werden, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen können.

(4) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2020

1) ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59.

2) SCCS/1605/19.

.

Anhang

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt:

Laufende NummerBezeichnung der StoffeBedingungenWortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN/XANGemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerArt des Mittels, KörperteileHöchstkonzentration in der gebrauchsfertigen ZubereitungSonstige
abcdefghi
"322-Ethoxyethyl (2Z)-2-cyano-2-[3-(3-methoxypropylamino) cyclohex-2-en-1-ylidene]acetatMethoxypropylamino Cyclohexenylidene Ethoxyethylcyanoacetate1419401-88-9700-860-33 %
  • Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können
  • Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden- Höchstgehalt an Nitrosamin: 50μg/kg
  • In nitritfreien Behältern aufbewahren"
UWS Umweltmanagement GmbHENDE