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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 1, ber. 2021 L 282 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2) Mit den Beschlüssen 62/10, 62/11 und 62/12, die die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen bei ihrer 62. Tagung am 19. März 2019 gefasst hat, wurden die drei Stoffe Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat), 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) und Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA) der Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 3 (im Folgenden das "Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988") hinzugefügt. Außerdem nahm die Suchtstoffkommission auf ihrer 63. Tagung vom 4. März 2020 mit dem Beschluss 63/1 den Stoff Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 auf.

(3) Einer der Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ist die Umsetzung von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in der Union. PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAA und MAPA sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(4) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. So müssen Stoffe der Kategorie 1 in gesicherten Räumen gelagert werden, und jeder Wirtschaftsbeteiligte, der mit diesen Stoffen umgeht, muss im Besitz einer Erlaubnis sein.

(5) PMK-Methylglycidat und PMK-Glycidsäure sind unmittelbare Ausgangsstoffe von 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), das gemeinhin als "Ecstasy" bekannt ist. APAA und MAPA sind unmittelbare Ausgangsstoffe von Amphetaminen. Diese Stoffe können also problemlos in MDMA bzw. Amphetamine umgewandelt werden.

(6) Die falsche und missbräuchliche Verwendung von MDMA und Amphetaminen verursacht in einigen Regionen der EU schwerwiegende soziale Probleme und Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Außerdem stellen Gruppen des organisierten Verbrechens in der Union riesige Mengen an MDMA und Amphetaminen her. Große Mengen an MDMA und Amphetaminen werde in Drittländer ausgeführt.

(7) Von einem legalen Handel oder einer legalen Herstellung bzw. Verwendung von PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAA und MAPA in der Union ist nichts bekannt. Die Erfassung dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 würde daher keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union verursachen.

(8) Angesichts der Bedrohung, die PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAA und MAPA für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen, und der Tatsache, dass ihre Erfassung keine Auswirkungen auf den legalen Handel sowie die legale Herstellung und Verwendung in der Union haben werden, sollten diese Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst werden.

(9) Auch die Stoffe Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat) und 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) sind unmittelbare Ausgangsstoffe von Amphetaminen und werden häufig für deren unerlaubte Herstellung verwendet. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(10) Es gibt keinen nennenswerten legalen Handel oder eine nennenswerte legale Herstellung bzw. Verwendung von BMK-Methylglycidat und BMK-Glycidsäure in der Union. Die Erfassung dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 würde daher keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

(11) Angesichts der Bedrohung, die BMK-Methylglycidat und BMK-Glycidsäure für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen, und der Tatsache, dass ihre Erfassung sich nur marginal auf den legalen Handel sowie die legale Herstellung und Verwendung in der Union auswirken werden, sollten diese Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst werden.

(12) Roter Phosphor wird häufig aus dem Handel im Binnenmarkt abgezweigt und in der Union für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin hergestellt. Es wird als Katalysator für die chemische Umwandlung von Ephedrin oder Pseudoephedrin, die bereits in Kategorie 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst sind, in Methamphetamin verwendet. Roter Phosphor sollte daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst werden.

(13) Metamphetamin ist eine Droge mit hohem Suchtpotenzial, die in einigen Regionen der Union schwerwiegende soziale Probleme und Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit verursacht.

(14) Für roten Phosphor gibt es jedoch wichtige und vielfältige legale Verwendungszwecke, wie beispielsweise die Herstellung von Flammschutzmitteln für Kunststoffe, Pyrotechnik, Reibeflächen für Sicherheitsstreichhölzer und Fackeln.

(15) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Bedrohung durch roten Phosphor für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union und der Belastung des legalen Handels mit diesem Stoff im Binnenmarkt zu erreichen, sollte roter Phosphor in Kategorie 2A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst werden.

(16) Obwohl derzeit nicht bekannt ist, ob roter Phosphor auch aus dem Handel zwischen der Union und Drittländern abgezweigt wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Hersteller illegaler Drogen versuchen werden, den Stoff durch Abzweigung aus dem Handel außerhalb der Union zu beschaffen, sobald der Handel mit diesem Stoff im Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 überwacht wird. In Bezug auf roten Phosphor besteht daher ein hohes Risiko der Abzweigung aus dem Handel zwischen der Union und Drittländern; deshalb sollte der Stoff auch in Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst werden. So wird gleichzeitig die Parallelität zwischen den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und den in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffen sichergestellt, was die Durchführung dieser Verordnungen durch die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden vereinfacht.

(17) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sind quantitative Schwellenwerte für Vorgänge mit bestimmten Stoffen festgelegt, die über einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dieser Anhang soll verhindern, dass der legale Handel mit diesen Stoffen in Fällen, in denen das Risiko einer Abzweigung in illegale Kanäle verringert oder beseitigt werden kann, ungebührlich behindert wird, indem die Handelsbeschränkungen für Mengen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts festgelegt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und nach Konsultation der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte dieser Schwellenwert für roten Phosphor auf 0,1 kg festgesetzt werden.

(18) In diesem Zusammenhang ist es auch angezeigt, die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 auf der Grundlage der jüngsten Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu aktualisieren, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission 4 angenommen wurde und seit dem 1. Januar 2020 anwendbar ist, damit die erfassten Stoffe korrekt eingereiht werden.

(19) Da der Stoff Alpha-Phenylacetoacetonitril von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemeinhin als APAAN bezeichnet wird, sollte diese Abkürzung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(20) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21) Angesichts der Tatsache, dass roter Phosphor in erheblichem Umfang legal in der Union hergestellt, gehandelt und verwendet wird, sollten die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden ausreichend Zeit erhalten, um sich an die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen anpassen zu können.

(22) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Verordnungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Anhang II Nummer 2 Buchstabe b gelten ab dem 13. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2020

1) ABl. L 47 vom 18.02.2004 S. 1.

2) ABl. L 22 vom 26.01.2005 S. 1.

3) ABl. L 326 vom 24.11.1990 S. 57.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019 S. 1).

.

Anhang I

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

a) Die Tabelle "Kategorie 1" wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag für Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril erhält folgende Fassung:


Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)2926 40 004468-48-8"

ii) im Eintrag für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

iii) im Eintrag für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

iv) im Eintrag für (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

v) im Eintrag für (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

vi) die folgenden Einträge werden nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt:


Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)2932 99 0013605-48-6
3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)2932 99 002167189-50-4
Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)2924 29 704433-77-6
Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat
(BMK-Methylglycidat)
2918 99 9080532-66-7
2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure
(BMK Glycidsäure)
2918 99 9025547-51-7
Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)2918 30 0016648-44-5";

b) in der Tabelle Unterkategorie 2A wird der folgende Eintrag nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Roter Phosphor2804 70 007723-14-0";

c) im Eintrag für Anthranilsäure wird in der Tabelle Unterkategorie 2B der KN-Code "2922 43 00" durch den Code "2922 43 00" ersetzt;

d) im Eintrag für Schwefelsäure wird in der Tabelle Kategorie 3 der KN-Code "2807 00 10" durch den Code "2807 00 00" ersetzt;

2. die Tabelle in Anhang II wird um folgenden Eintrag ergänzt:

Stoff

Schwellenwert

"Roter Phosphor0,1 kg"

.

Anhang II

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle "Kategorie 1" wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für alpha-Phenylacetoacetonitril erhält folgende Fassung:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)2926 40 004468-48-8"

b) im Eintrag für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

c) im Eintrag für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

d) im Eintrag für (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

e) im Eintrag für (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code "2939 99 00" durch den Code "2939 79 90" ersetzt;

f) die folgenden Einträge werden nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)2932 99 0013605-48-6
3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)2932 99 002167189-50-4
Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)2924 29 704433-77-6
Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat
(BMK-Methylglycidat)
2918 99 9080532-66-7
2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure
(BMK-Glycidsäure)
2918 99 9025547-51-7
Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)2918 30 0016648-44-5";

2. Die Tabelle "Kategorie 2" wird wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Anthranilsäure wird der KN-Code "2922 43 00" durch den Code "2922 43 00" ersetzt;

b) der folgende Eintrag wird nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

"Roter Phosphor2804 70 007723-14-0";

3. im Eintrag für Schwefelsäure wird in der Tabelle "Kategorie 3" der KN-Code "2807 00 10" durch den Code "2807 00 00" ersetzt;

4. Die Tabelle "Kategorie 4" wird wie folgt geändert:

a) Im Eintrag für Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel werden der KN-Code "3003 40 20" durch den Code "3003 41 00" und der KN-Code "3004 40 20" durch den Code "3004 41 00" ersetzt;

b) im Eintrag für Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel werden der KN-Code "3003 40 30" durch den Code "3003 42 00" und der KN-Code "3004 40 30" durch den Code "3004 42 00" ersetzt.


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