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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 22. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 280 vom 31.10.2019 S. 1, ber. L 296 S. 65, ber. 2020 L 13 S. 59, ber. L 13 S. 60, ber. L 13 S. 61, ber. L 31 S. 10, ber. L 73 S. 25)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur" oder die "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.
(3) Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA2) fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates 2 vorgeschrieben. Im Ergebnis dieser schrittweisen Senkung sollten die Kapitel 84, 85 und 90 der KN modernisiert und vereinfacht werden.
(4) Es ist auch erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen an die Statistik und die Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem veraltete Codes wie der KN-Code 3926 90 92 gestrichen werden, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren wie beispielsweise synthetische Diamanten in Kapitel 71 der KN erleichtern, und indem die Bezeichnung oder die Einreihung einiger Stoffe in der Liste der Freinamen pharmazeutischer Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in der Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 6 der genannten Verordnung korrigiert werden.
(5) Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 4 ist der gesetzliche Grenzwert für Molkenpermeate streng auf "mehr als 0,1 GHT" festgelegt. Um jegliche Fehlinterpretation zu vermeiden, ist es erforderlich, diese Anmerkung dahin gehend zu ändern, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Molkenpermeate Erzeugnisse mit einem Lactatgehalt von 0,100 GHT oder mehr sind.
(6) Um den wachsenden Markt für "Milchpulver mit nicht tierischen Fetten" besser überwachen zu können, ist es erforderlich, für diese Erzeugnisse einen neuen KN-Code unter der Unterposition 1901 90 zu finden.
(7) Um den Markt für Branntwein aus Wein einerseits und aus Traubentrester andererseits besser widerzuspiegeln, ist es angezeigt, unter der Unterposition 2208 20 eine entsprechende Unterscheidung einzuführen.
(8) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird in der nächsten Phase der Verringerung des SOx-Gehalts von Schiffskraftstoffen der Schwefelgehalt ab dem 1. Januar 2020 auf 0,5 % beschränkt. Die Unterposition 2710 der KN muss daher an diesen neuen Grenzwert angepasst werden.
(9) Um die Berechnung des Zollsatzes bei der Einfuhr bestimmter Waren der Positionen 2009, 3302 und 9111 zu erleichtern, muss eine besondere Maßeinheit für diese Waren eingeführt werden.
(10) Im Interesse der Klarheit sollten außerdem geringfügige Änderungen an den Unterpositionen 4104 41 11, 4104 49 11, 4105 30 10 und 4106 22 10 vorgenommen werden, um die verschiedenen Sprachfassungen des Wortlautes dieser Unterpositionen aneinander anzugleichen.
(11) Um den Handel mit Waren der KN-Codes 7307 19 10 und 7325 99 10 besser überwachen zu können, ist es notwendig, die Warenbezeichnung so zu ändern, dass sie alle Erzeugnisse aus Gusseisen umfasst.
(12) Im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Eindämmung des globalen Klimawandels ist es erforderlich, die Auswirkungen des Handels mit fluorierten Treibhausgasen auf das Klima zu überwachen und daher in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 neue TARIC-Codes zu finden.
(13) Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2019
2) Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 2).
3) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).
Anhang |
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