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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 23, ber. L 439 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.
(2) Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 darf Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungserzeugnis vermarktet werden, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 dafür Sorge tragen, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials - mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln -, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben Informationen über das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln, unter Angabe der Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und des Jahreszeitraums der Verfügbarkeit zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten hierfür bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.
(4) Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge verfügbar und ist diese Nichtverfügbarkeit durch entsprechende Aufzeichnungen in der genannten Datenbank und den genannten Systemen nachgewiesen, ist es daher wichtig, vorrangig Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial anstelle von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/848 die Verwendung von selbst erzeugtem ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zulässig sein.
(5) Angesichts der derzeitigen unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten ist es auch von besonderer Bedeutung, die spezifischen Kriterien und Bedingungen zu harmonisieren, nach denen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden darf, wenn ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist. Durch eine solche Harmonisierung soll möglicher unlauterer Wettbewerb in der ökologischen/biologischen Produktion verhindert und sichergestellt werden, dass bei Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Vorsorgemaßnahmen angewendet werden und dass im Falle einer vorgeschriebenen Pflanzenschutzbehandlung für die Parzelle gegebenenfalls ein neuer Umstellungszeitraum gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.7.3 und 1.7.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt.
(6) Trotz der Anstrengungen der an der Produktion von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial beteiligten Unternehmer gibt es nach wie vor viele Arten, Unterarten und Sorten, für die kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zur Verfügung steht und für die das Genehmigungsverfahren vereinfacht werden muss, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird, ohne den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse zu gefährden. Um die Zahl der Anträge auf Einzelgenehmigungen zu verringern, sollten daher unter bestimmten Bedingungen jährliche allgemeingültige Genehmigungen auf nationaler Ebene für Arten, Unterarten und Sorten erteilt und nationale Verzeichnisse von Arten oder Unterarten verabschiedet werden, bei denen geeignete Sorten von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dadurch sollte es möglich sein, die Zahl der Einzelgenehmigungen zu verringern. Darüber hinaus enthalten diese nationalen Verzeichnisse relevante Informationen, durch die für mehr Wissen und weniger Ungewissheit im Bereich des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials gesorgt und somit die Weiterentwicklung sowohl in diesem hochspezialisierten Erzeugnissektor als auch bei der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erleichtert wird.
(7) Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2020
Anhang |
Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1.8.5.1 bis 1.8.5.5 erhalten folgende Fassung:
"1.8.5.1. Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a verwenden.
Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.7 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.
Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn
Bevor ein Unternehmer eine solche Genehmigung beantragt, konsultiert er die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder das System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob sein Antrag somit gerechtfertigt ist.
Unter Einhaltung von Artikel 6 Buchstabe i dürfen Unternehmer sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden, und zwar unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge gemäß der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Datenbank oder dem in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten System.
1.8.5.2. Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist.
Unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften dürfen Unternehmer in Drittländern sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden.
Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4. und 1.8.5.5 festgelegten Bedingungen gelten.
1.8.5.3. Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zur Behandlung von Pflanzenvermehrungsmaterial zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet.
Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer angeordneten chemischen Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.
1.8.5.4. Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung erteilt werden.
1.8.5.5. Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wird einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt und die zuständigen Behörden, d. h. die für Genehmigungen verantwortlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, müssen die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten."
2. Folgende Nummern 1.8.5.6 und 1.8.5.7 werden eingefügt:
"1.8.5.6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen ein amtliches Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten (gegebenenfalls zusammengefasst), für die festgestellt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für die entsprechenden Sorten in ausreichender Menge verfügbar ist. Für Arten, Unterarten oder Sorten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.8.5.1 in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, werden keine Genehmigungen erteilt, es sei denn, dies ist durch einen der Zwecke gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe d gerechtfertigt. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine in dem Verzeichnis aufgeführte Art, Unterart oder Sorte aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend oder unangemessen, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis streichen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren ihr Verzeichnis jährlich und machen es öffentlich zugänglich.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.
1.8.5.7. Abweichend von Nummer 1.8.5.5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allen betroffenen Unternehmern jährlich eine allgemeingültige Genehmigung erteilen für die Verwendung
Bei der Nutzung einer allgemeingültigen Genehmigung führen die Unternehmer Aufzeichnungen über die verwendete Menge, und die für die Genehmigung zuständige Behörde führt die Mengen an zugelassenem nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren das Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten, für die eine allgemeingültige Genehmigung erteilt wird, jährlich und machen es öffentlich zugänglich.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website."
ENDE |