Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund
Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1834 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018

(ABl. L 408 vom 04.12.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission 3 festgelegt. Die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sind im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission 4 enthalten.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die umfassende Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2018, die der Kommission im April 2020 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission 5 festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3) Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der umfassenden Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Dezember 2020

1) ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13.

2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 136).

3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.03.2013 S. 106).

4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 01.11.2013 S. 19).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 23).

.

Anhang


MitgliedstaatUnter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2018
(Tonnen Kohlendioxidäquivalent)
Belgien74 253 859
Bulgarien26 339 231
Tschechien60 616 480
Dänemark33 142 443
Deutschland434 047 773
Estland6 121 701
Irland45 378 559
Griechenland44 694 510
Spanien203 029 778
Frankreich342 199 873
Kroatien16 219 173
Italien278 729 729
Zypern4 162 760
Lettland9 126 902
Litauen14 283 074
Luxemburg9 075 522
Ungarn43 249 947
Malta1 383 374
Niederlande99 731 984
Österreich50 336 566
Polen213 033 372
Portugal40 571 864
Rumänien77 639 310
Slowenien11 033 844
Slowakei21 065 066
Finnland29 921 574
Schweden31 400 231
Vereinigtes Königreich329 880 406


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen