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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2038 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Formulare für Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

(ABl. L 416 vom 11.12.2020 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1 sowie auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 76 Buchstabe a und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.

(2) Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Gemäß den Artikeln 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") gilt das Unionsrecht während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden ("Übergangszeitraum"), für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3) Gemäß Artikel 185 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls zu Irland/Nordirland gelten die Zollvorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (mit Ausnahme der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs) nach dem Ende des Übergangszeitraums.

(4) Nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland, und auf Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind Zölle zu erheben. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren die Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Die Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten sind in Anhang 23-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 aufgeführt. Nach dem Ende des Übergangszeitraums sollte das Vereinigte Königreich in die entsprechende Liste von Drittländern in diesem Anhang aufgenommen werden.

(5) Die Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sind in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in den Kapiteln VI und VII des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. In diesen Formularen sind die Mitgliedstaaten der Union und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 4, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-CTC "gemeinsames Versandverfahren" 5 (im Folgenden das "Übereinkommen"), aufgeführt. Wenn die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, sollte das Vereinigte Königreich in diesen Formularen nicht länger als Mitgliedstaat aufgeführt werden. Das Vereinigte Königreich hat jedoch, nachdem es dazu aufgefordert worden war, seine Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen als gesonderte Vertragspartei nach dem Ende des Übergangszeitraums hinterlegt. Wenn das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen beitritt, sollte es in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen als Vertragspartei des Übereinkommens aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte Nordirland infolge der Anwendung des Protokolls zu Irland/Nordirland bei Unionsversandverfahren so aufgeführt werden, dass ersichtlich ist, dass jede in den Mitgliedstaaten gültige Sicherheitsleistung auch in Nordirland gültig sein muss.

(6) Angesichts des bevorstehenden Endes des Übergangszeitraums sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einbeziehung der Luftfrachtkosten aus dem Vereinigten Königreich mit Ausnahme Nordirlands in den Zollwert und die Streichung des Vereinigten Königreichs aus dem für die Mitgliedstaaten bestimmten Teil der Formulare für Verpflichtungserklärungen des Bürgen ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Bestimmungen betreffend die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die Liste der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens in den Formularen für Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag gelten, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. In der letzten Zeile der ersten Spalte "Zone Q" der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt:

""Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland";

2. Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut "dem Königreich Schweden" wird der folgende Wortlaut gestrichen:
""dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland";

b) nach dem Wortlaut "der Republik Türkei 56" wird der folgende Wortlaut eingefügt: s. Gültigkeit

""dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland *

______
*) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.";"

3. Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut "dem Königreich Schweden" wird der folgende Wortlaut gestrichen:

", dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland **

b) nach dem Wortlaut "der Republik Türkei" wird der folgende Wortlaut eingefügt: s. Gültigkeit

""dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland **

_____
**) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.";

4. Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wortlaut "dem Königreich Schweden" wird der folgende Wortlaut gestrichen:

", dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland";

b) nach dem Wortlaut "der Republik Türkei 71" wird der folgende Wortlaut eingefügt: s. Gültigkeit

", dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ***

______
***) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.";

5. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert: s. Gültigkeit

a) In Kapitel VI Zeile 7 der Tabelle wird nach dem Wortlaut "Türkei -" der folgende Wortlaut eingefügt:

"Vereinigtes Königreich * -;

_____
*) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen.";

b) In Kapitel VII Zeile 6 der Tabelle wird nach dem Wortlaut "Türkei -" der folgende Wortlaut eingefügt:

"Vereinigtes Königreich * -;

____
*) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2020

1) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.

2) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

4) ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

5) Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses EU-ETC über ein gemeinsames Versandverfahren vom 4. Dezember 2019 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 47).

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