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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2039 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8602)
(Nur der dänische, kroatische, niederländische und polnische Text sind verbindlich)
(ABl. L 416 vom 11.12.2020 S. 52)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1700 haben Dänemark, Kroatien, die Niederlande und Polen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 2 und (EU) 2019/2241 3 der Kommission eine Ausnahmeregelung beantragt.
(2) Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die Anträge Dänemarks, Kroatiens, der Niederlande und Polens aufgrund größerer Anpassungen der nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme, die notwendig sind, um den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 nachzukommen, gerechtfertigt sind.
(3) Die beantragten Ausnahmen sollten Dänemark, Kroatien, den Niederlanden und Polen daher gewährt werden.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Ausnahmen zu den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2240 und (EU) 2019/2241 werden, wie im Anhang dargelegt, den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 59).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 125.)
Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 | Anhang |
Betroffene Bestimmung | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Anwendungsbereich der Ausnahme |
Artikel 3 (Beschreibung der Variablen) und Anhang I | Kroatien | 1 Jahr (2021) | Übermittlung der Variablen INCGROSS (Monatliches Bruttoeinkommen aus der Haupttätigkeit) und INCGROSS_F (Kennzeichnung des monatlichen Bruttoeinkommens aus der Haupttätigkeit) als Netto- statt als Bruttobetrag |
Artikel 3 (Beschreibung der Variablen) und Anhang I | Kroatien | 1 Jahr (2021) | Übermittlung der Variable HATFIELD (Fachrichtung des höchsten erreichten Bildungsabschlusses) gemäß ISCED-F 2013, 2-stellige Kodierung statt 3-stellige Kodierung |
Artikel 6 Absatz 2 (Ausführliche Stichprobenmerkmale) | Niederlande | 1 Jahr (2021) | Einheitliche Stichprobenverteilung:
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Artikel 9 Absatz 2 (Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung) | Polen | 2 Jahre (2021-2022) | Übermittlung der Variablen INCGROSS (Monatliches Bruttoeinkommen aus der Haupttätigkeit) ohne statistische Imputation bei Item-Non-Response Die Übermittlung korrigierter Daten mit Imputation für die Jahre 2021 und 2022 erfolgt zusammen mit der Übermittlung der Daten für 2023, d. h. im März 2025. |
Ausnahmen von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241
Betroffene Bestimmung | Mitgliedstaat | Gewährter Ausnahmezeitraum | Anwendungsbereich der Ausnahme |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Übermittlungsfristen) | Dänemark | 3 Jahre (2021-2023) | Monatliche Erwerbslosenzahlen für den Monat November werden bis zum 4. Januar des folgenden Jahres übermittelt. |
Artikel 6 Absatz 1 (Quellen und Methoden) | Kroatien | 1 Jahr (2021) | Eine Beschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit verwendet werden, wird bis zum 31. Dezember 2021 übermittelt. |
ENDE |