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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2042 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion relevanter Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission 3 wurden bestimmte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, insbesondere hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Vorschriften ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(3) Daher ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 und andere darin enthaltene Folgedaten an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 anzugleichen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da es notwendig ist, für den ökologischen/biologischen Sektor unverzüglich Rechtssicherheit hinsichtlich der Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Informationen sind jährlich bis zum 30. Juni und erstmals bis zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen."

2. In Artikel 26 Absätze 1, 5, 6 und 7 werden die Worte "spätestens ab dem 1. Januar 2029" durch die Worte "spätestens ab dem 1. Januar 2030" ersetzt.

3. In Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 werden die Worte "spätestens ab dem 1. Januar 2024" durch die Worte "spätestens ab dem 1. Januar 2025" ersetzt.

4. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 1. Januar 2022."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2020

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 2).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE