Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund
Frame öffnen

Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Waren

(ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 1, ber. 2021 L 71 S. 24)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden "Vereinigte Staaten") haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen ihnen beläuft sich auf einen Wert von mehr als 1 Bio. EUR pro Jahr, was ungefähr 3.000 Mio. EUR pro Tag entspricht. Diese engen Handels- und Investitionsbeziehungen kommen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmen und Investoren zugute.

(2) Die Union ist fest entschlossen, seine Handels- und Investitionsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten zu verbessern. Dazu gehören die Erschließung neuer Wege zur Verbesserung der bilateralen Handelsbeziehungen, zum Abbau handelspolitischer Irritationen und zur Beilegung laufender Handelsstreitigkeiten. Um weitere Störungen dieser Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollten die Einfuhrzölle der Union für eine begrenzte Zahl von Waren für einen Zeitraum von fünf Jahren erga omnes abgeschafft werden.

(3) Die Abschaffung der Zölle sollte davon abhängig sein, dass die Vereinigten Staaten ihre Ankündigung, Zölle auf eine bestimmte Zahl von Waren zu senken, wirksam umsetzen und auf die Einführung neuer Maßnahmen, die den in der Gemeinsamen Erklärung der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union über ein Zollabkommen vom 21. August 2020 2 (im Folgenden "Gemeinsame Erklärung") verfolgten Zielen abträglich wären, verzichten.

(4) Die Abschaffung der Zölle sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die wirksame Umsetzung der Ankündigung der Vereinigten Staaten, ihre Zölle auf eine bestimmte Zahl von Waren zu senken, d. h. ab dem 1. August 2020.

(5) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bei Nichterfüllung der mit dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen die Anwendung dieser Verordnung vorübergehend auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgeübt werden.

(6) Wegen der Dringlichkeit der Vermeidung weiterer Störungen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten sollte diese Verordnung umgehend nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus demselben Grund wird es auch als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitswiese der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgesellschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Abschaffung von Zöllen

Für die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen betragen die anwendbaren Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs 0 % (d. h., es besteht Zollfreiheit) erga omnes.

Artikel 2 Voraussetzungen für die Abschaffung der Zölle

Die Abschaffung der Zölle auf die Waren der in Abschnitt I des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Senkung der Zölle durch die Vereinigten Staaten erga omnes für die Waren der in Abschnitt II des Anhangs aufgeführten Zolltarifpositionen; und
  2. den Verzicht der Vereinigten Staaten auf die Einführung neuer Maßnahmen gegenüber der Union, die den mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Zielen abträglich sind.

Artikel 3 Vorübergehende Aussetzung

Erfüllen die Vereinigten Staaten die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht oder liegen hinreichende Beweise für eine künftige Nichterfüllung dieser Voraussetzungen durch die Vereinigten Staaten vor, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Abschaffung der Zölle gemäß Artikel 1 auszusetzen, bis die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2025.

(3) Falls die Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 3 ausgesetzt wird oder die Geltungsdauer dieser Verordnung bereits vor dem 31. Juli 2025 endet, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Aussetzung.

(4) Auf Antrag der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten erstatten die nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle Zölle für Einfuhren zwischen dem 1. August 2020 und dem 18. Dezember 2020, die gegenüber den gemäß dieser Verordnung geltenden Zöllen zu viel gezahlt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2020.

2) Siehe Dokument ST 12652/20 auf http://register.consilium.europa.eu.

3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Anhang

Abschnitt I (Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union)

KN-CodeWarenbezeichnung
0306 11 90Langusten "Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.", auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschl. Langusten in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen Langustenschwänze)
0306 12 10Hummer "Homarus spp.", ganz, auch geräuchert oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0306 12 90Hummer "Homarus spp.", auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschl. Hummern in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen ganze Hummer)
0306 32 10Hummer "Homarus spp.", lebend

Abschnitt II (Zolltarif der Vereinigten Staaten)

ZolltarifnummerWarenbezeichnungBestehender Meist-
begünstigungszollsatz
Neuer Meist-
begünstigungszollsatz
1604 20 05Erzeugnisse, die Fleisch von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren enthalten, genussfertige Gerichte10 %5 %
7013 41 50Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (ausgenommen Trinkgläser), aus Bleikristall, mit einem Wert von jeweils mehr als 5 USD6 %3 %
3214 90 50Nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen, nicht auf der Grundlage von Kautschuk6,5 %3,25 %
3601 00 00Schießpulver6,5 %3,25 %
9613 10 00Feuerzeuge und ähnliche Anzünder, für Gas, nicht nachfüllbar, für die Tasche8 %4 %
9613 90 80Teile für nicht elektrische Feuerzeuge und ähnliche Anzünder8 %4 %


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen