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Titel V
Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 153 Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren

(1) Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind.

(2) In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.

(3) In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden oder in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externes Versandverfahren, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung.

Artikel 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,

  1. wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
  2. wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
  3. wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
  4. wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.

Artikel 155 Unionswaren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen

(1) In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

(2) In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.

Artikel 156 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt,
  2. die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
  3. die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,
  4. die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert.

Artikel 157 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 158 Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren

(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

(2) In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 3, kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.

(3) Zur Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Union, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.

Artikel 159 Zuständige Zollstellen

(1) Sofern das Unionsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.

Artikel 160 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 2 unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann.

Artikel 161 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159 Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
  2. die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Standard-Zollanmeldungen

Artikel 162 Inhalt einer Standardzollanmeldung

Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

Artikel 163 Unterlagen 22

(1) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.

(2) Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen.

(3) In bestimmten Fällen können Wirtschaftsbeteiligte die Unterlagen erstellen, sofern sie von den Zollbehörden hierzu ermächtigt werden.

Artikel 164 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 163 Absatz 3 festgelegt werden.

Artikel 165 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
  2. für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3
Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 166 Vereinfachte Zollanmeldung

(1) Die Zollbehörden können zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 162 genannten Angaben oder der in Artikel 163 genannten Unterlagen verzichtet werden kann, in ein Zollverfahren überführt.

(2) Eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Absatz 1 muss von den Zollbehörden bewilligt werden.

Artikel 167 Ergänzende Zollanmeldung

(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.

Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:

  1. wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,
  2. in anderen bestimmten Fällen.

(3) Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:

  1. Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen,
  2. die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und
  3. die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.

(4) Die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 172 beziehungsweise zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.

(5) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 87 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

Artikel 168 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,
  2. die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
  3. die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,
  4. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.

Artikel 169 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe

  1. der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
  2. der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 4
Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 170 Abgabe einer Zollanmeldung

(1) Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:

  1. Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,
  2. Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung - auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung - abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,
  3. Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.

(4) Zollanmeldungen sind zu authentifizieren.

Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren

Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Artikel 172 Annahme der Zollanmeldung

(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrformalitäten.

Artikel 173 Änderung der Zollanmeldung

(1) Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden

  1. den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
  2. festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
  3. die Waren überlassen haben.

(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

Artikel 174 Ungültigerklärung der Zollanmeldung

(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig,

  1. wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen,
  2. wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.

Artikel 175 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um - wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen - festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.

Artikel 176 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171,
  2. die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen,
  3. die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5
Sonstige Vereinfachungen

Artikel 177 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

(1) Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.

(2) Die Zollbehörden lehnen die Inanspruchnahme der Vereinfachung gemäß Absatz 1 für Waren ab, die Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.

Artikel 178 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 179 Zentrale Zollabwicklung

(1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.

Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein.

(3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,

  1. überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
  2. führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben a und b durch,
  3. ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c und d durchzuführen, und
  4. führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.

(4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.

(5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen.

(6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren gemäß den Artikeln 194 und 195, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

  1. die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
  2. die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

Artikel 180 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.

Artikel 181 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

  1. die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,
  2. die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 182 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird.

(2) Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.

(3) Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.

Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. bei dem Anmelder handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen,
  2. Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt,
  3. die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt,
  4. zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.

Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden.

(4) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.

Artikel 183 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten Bewilligung festzulegen.

Artikel 184 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 185 Eigenkontrolle

(1) Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.

Artikel 186 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
  2. die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.

Artikel 187 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 3
Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1
Überprüfung

Artikel 188 Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

  1. die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
  2. vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
  3. eine Beschau der Waren vornehmen,
  4. Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

Artikel 189 Beschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1) Die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, oder dass er ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung gibt.

(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten.

Artikel 190 Teilbeschau der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2) Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

Artikel 191 Überprüfungsergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.

(2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in jener Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.

(3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.

Artikel 192 Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.

Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Union die gleiche Rechtswirkung.

(2) Die an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

Artikel 193 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von Mustern und Proben sowie die Überprüfungsergebnisse fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Überlassung

Artikel 194 Überlassung der Waren

(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder ohne Überprüfung angenommen wurden.

Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 188 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand derselben Zollanmeldung sind.

Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.

Artikel 195 Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit

(1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld entspricht, entrichtet wurde oder eine diesem Betrag entsprechende Sicherheit geleistet wurde.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

(2) In bestimmten Fällen wird die Überlassung der Waren nicht davon abhängig gemacht, ob eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Waren entrichtet wurde, die Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents sind.

(3) Wird von einer Vereinfachung nach den Artikeln 166, 182 und 185 Gebrauch gemacht und eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Überlassung der Waren nicht von einer Überwachung der Sicherheit durch die Zollbehörden abhängig gemacht.

Artikel 196 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Fälle nach Artikel 195 Absatz 2 festzulegen.

Kapitel 4
Verwertung von Waren

Artikel 197 Zerstörung von Waren

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.

Artikel 198 Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten:

  1. wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden,
  2. wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
    1. weil die Beschau der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte,
    2. weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht beigebracht wurden,
    3. weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde,
    4. weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
  3. wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden,
  4. wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten, oder
  5. wenn die Waren nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben worden sind.

(2) Nicht-Unionswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt. Sie werden in der Bestandsaufzeichnung des Zolllagerbetreibers oder - falls diese von den Zollbehörden geführt wird - von Letzteren erfasst.

Sind Waren, die zerstört, zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen werden sollen, bereits Gegenstand einer Zollanmeldung, so ist in der Bestandsaufzeichnung auf diese Zollanmeldung zu verweisen. Die Zollbehörden erklären diese Zollanmeldung für ungültig.

(3) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu tragen:

  1. in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall jede Person, die die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte oder die die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat,
  2. in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Anmelder,
  3. in dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall die Person, die die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zu erfüllen hat,
  4. in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall die Person, die die Waren zugunsten der Staatskasse aufgibt.

Artikel 199 Aufgabe

Nicht-Unionswaren und Waren, die in die Endverwendung übergeführt wurden, können mit vorheriger Genehmigung der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens bzw. vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

Artikel 200 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,
  2. die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,
  3. die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Titel VI
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 201 Geltungsbereich und Wirkung

(1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst

  1. die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben,
  2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben,
  3. die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden, und
  4. die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr.

(3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Artikel 202 Handelspolitische Maßnahmen

(1) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle und Reste.

(3) Werden Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 85 Absatz 1, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt worden waren, Anwendung finden.

(4) Sind in Rechtsakten der Union handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, so gelten diese Maßnahmen nicht für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung, wenn:

  1. für die Veredelungserzeugnisse weiterhin der Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 60 gilt,
  2. die passive Veredelung in einer Ausbesserung, einschließlich des Standardaustauschs gemäß Artikel 261, besteht, oder
  3. die passive Veredelung auf weitere Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 258 folgt.

Kapitel 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1
Rückwaren

Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung

(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.

(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

Artikel 204 Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.

Artikel 205 Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren

(1) Artikel 203 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden.

(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern der Anmelder die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 86 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhranmeldung.

(3) Die in Artikel 203 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.

Artikel 206 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
  2. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.

Artikel 207 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 203 Absatz 6 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Seefischerei und Meereserzeugnisse

Artikel 208 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

(1) Unbeschadet des Artikels 60 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

  1. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen,
  2. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird durch den Nachweis untermauert, dass die Bedingungen gemäß jenem Absatz erfüllt sind.

Artikel 209 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Titel VII
Besondere Verfahren

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 210 Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

  1. Versand - umfasst den externen und den internen Versand,
  2. Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen,
  3. Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
  4. Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Artikel 211 Bewilligung

(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

  1. die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
  2. den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.

(2) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung rückwirkend, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es besteht eine nachgewiesene wirtschaftliche Notwendigkeit,
  2. der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten zusammen,
  3. der Antragsteller hat anhand seiner Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen nachgewiesen, dass
    1. alle Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind,
    2. gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann,
    3. die zollamtliche Prüfung des Verfahrens möglich ist,
  4. allen erforderlichen Formalitäten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse kann Rechnung getragen werden, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung,
  5. dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung erteilt,
  6. eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich, außer wenn die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt wird,
  7. der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,
  8. wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so wird der Antrag binnen drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt.

Zollbehörden können eine rückwirkende Bewilligung auch dann erteilen, wenn die Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt wurden, zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags auf eine derartige Bewilligung nicht mehr verfügbar waren.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
  2. sie bieten die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr; es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die das besondere Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird,
  3. sie leisten eine Sicherheit nach Artikel 89, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können,
  4. im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung verwenden beziehungsweise veredeln sie die Waren oder veranlassen ihre Verwendung oder Veredelung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht,
  2. die Bewilligung der Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).

(5) Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union gelten gemäß Absatz 4 Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

(6) Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, so wird auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgenommen.

Artikel 212 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
  2. die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
  3. die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.

Artikel 213 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 214 Aufzeichnungen

(1) Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.

Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfüllt, sofern seine Aufzeichnungen für die Zwecke des betreffenden besonderen Verfahrens geeignet sind.

Artikel 215 Erledigung eines besonderen Verfahrens

(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 254 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2) Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

(3) Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

(4) Das Verfahren wird innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 216 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Frist nach Artikel 215 Absatz 4 festzulegen.

Artikel 217 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 215 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 218 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 219 Beförderung von Waren

Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.

Artikel 220 Übliche Behandlungen

In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

Artikel 221 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden,
  2. die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren gemäß Artikel 220.

Artikel 222 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens gemäß Artikel 218 in Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden,
  2. die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Artikel 223 Ersatzwaren

(1) Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens - insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung - gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag

  1. die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone, einer Endverwendung und einer Veredelung,
  2. in bestimmten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
  3. im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  4. im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Voraussetzung erfüllt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens insoweit sichergestellt ist, als die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren, die das Verfahren betrifft, bei der Zulassung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a Rechnung getragen wird.

(3) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,

  1. wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 220 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden,
  2. wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder
  3. wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 257 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.

Artikel 224 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3,
  2. die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
  3. die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,
  4. die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.

Artikel 225 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 2
Versand

Abschnitt 1
Externer und interner Versand

Artikel 226 Externer Versand

(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

  1. Einfuhrabgaben,
  2. sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
  3. handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.

(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

  1. im externen Unionsversandverfahren,
  2. nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:
    1. außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
    2. zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt,
  3. nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird
  4. aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
  5. mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
  6. im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

Artikel 227 Interner Versand

(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Absatz 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden.

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

  1. im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
  2. nach dem TIR-Übereinkommen,
  3. nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird,
  4. aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte)
  5. mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
  6. im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.

Artikel 228 Einziges Gebiet für Versandzwecke

Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.

Artikel 229 Ausschluss von Personen von TIR-Transporten

(1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.

(2) Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Datum von dessen Geltungsbeginn den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 230 Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke

Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.

Artikel 231 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
  2. die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.

Artikel 232 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Anwendung von Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b bis f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f im Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Union fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Unionsversand

Artikel 233 Pflichten des Inhabers des Unionsversandverfahrens und des Beförderers und Warenempfängers hinsichtlich der im Unionsversand beförderten Waren

(1) Der Inhaber des Unionsversands ist für alles Folgende verantwortlich:

  1. Er hat die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen,
  2. er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten,
  3. er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.

(3) Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

(4) Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Beendung des Verfahrens bewilligen:

  1. den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen,
  2. den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 endet,
  3. die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist,
  4. die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand,
  5. die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern es die entsprechenden Angaben einer solchen Anmeldung enthält und die Angaben der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegen, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.

Artikel 234 Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren

(1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
  2. die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.

Artikel 235 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 233 Absatz 4 genannten Bewilligung festzulegen.

Artikel 236 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,
  2. die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,
  3. die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 3
Lagerung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 237 Geltungsbereich

(1) In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

  1. Einfuhrabgaben,
  2. sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
  3. handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden.

(3) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in das Zolllager übergeführt.

Artikel 238 Dauer der Lagerung

(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

Artikel 239 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2
Zolllager

Artikel 240 Lagerung im Zolllager

(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden.

(2) Die Zolllager können entweder von jedermann ("öffentliche Zolllager") oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung ("private Zolllager") zur Zolllagerung von Waren genutzt werden.

(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.

Artikel 241 Veredelung

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.

Artikel 242 Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens

(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

  1. die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
  2. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.

(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.

Abschnitt 3
Freizonen

Artikel 243 Bestimmung einer Freizone

(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.

(3) Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.

Artikel 244 Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone

(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.

(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen und zur Gefahrenabwehr untersagen oder beschränken.

(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.

Artikel 245 Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone

(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollformalitäten in allen folgenden Fällen zu erfüllen,

  1. wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Union direkt in die Freizone verbracht werden,
  2. wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in das Freizonenverfahren beendet oder erledigt wird,
  3. wenn sie in das Freizonenverfahren übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht,
  4. wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Formalitäten vorgesehen sind.

(2) Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, werden den Zollbehörden nicht gestellt.

(3) Unbeschadet des Artikels 246 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone

  1. der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, oder
  2. der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.

Artikel 246 Unionswaren in einer Freizone

(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:

  1. Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
  2. Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
  3. Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

Artikel 247 Nicht-Unionswaren in einer Freizone

(1) Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.

In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

(2) Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 - sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen - die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.

Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.

Artikel 248 Verbringen von Waren aus einer Freizone

(1) Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

(2) Die Artikel 134 bis 149 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

Artikel 249 Zollrechtlicher Status

Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.

Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.

Kapitel 4
Verwendung

Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung

Artikel 250 Geltungsbereich

(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

  1. sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
  2. handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

  1. keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
  2. die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
  4. die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.

Artikel 251 Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sei, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.

(4) Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen, außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses.

Artikel 252 Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.

(2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Artikel 253 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die besondere Verwendung gemäß Artikel 250 Absatz 1,
  2. die Anforderungen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d.

Abschnitt 2
Endverwendung

Artikel 254 Endverwendung

(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(2) Befinden sich Waren auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann, so können die Zollbehörden in der Bewilligung die Bedingungen festlegen, unter denen die Waren als zu den Zwecken verwendet gelten, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes festgelegt wurden.

(3) Sind die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet und halten die Zollbehörden es zwecks Vermeidung von Missbrauch für angebracht, so wird die zollamtliche Überwachung fortgesetzt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren zu den Zwecken, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren.

(4) Die zollamtliche Überwachung in der Endverwendung endet in allen folgenden Fällen:

  1. wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren,
  2. wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
  3. wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

(5) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 255 für die Endverwendung.

(6) Abfälle oder Reste, die bei der Be- oder Verarbeitung von Waren im Rahmen der vorgeschriebenen Verwendung anfallen, sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt.

(7) Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung von Waren in der Endverwendung anfallen, gelten als in das Zolllagerverfahren übergeführt.

Kapitel 5
Veredelung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 255 Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 28 angepasst werden.

Abschnitt 2
Aktive Veredelung

Artikel 256 Geltungsbereich

(1) Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

  1. Einfuhrabgaben,
  2. sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
  3. handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.

Im Fall des Artikels 223 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,

  1. die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,
  2. die üblichen Behandlungen nach Artikel 220 unterzogen werden sollen.

Artikel 257 Frist für die Erledigung

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.

(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.

Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

(4) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.

Artikel 258 Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung

Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Union unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.

Abschnitt 3
Passive Veredelung

Artikel 259 Geltungsbereich

(1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.

(2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Unionswaren,

  1. deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
  2. die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,
  3. deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt,
  4. für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.

(3) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Artikel 260 Kostenlos ausgebesserte Waren

(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren 19

(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus - in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten - Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass

  1. diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
  2. die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.

Artikel 261 Standardaustausch

(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis ("Ersatzerzeugnis") nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch auf Antrag, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Unionswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.

(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.

(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.

Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.

(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.

Artikel 262 Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.

Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.

(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(3) Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieser Frist um einen angemessenen Zeitraum gewähren.

Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Formalitäten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 263 Abgabe einer Vorabanmeldung

(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht

  1. für Beförderungsmittel und die darauf beförderten Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union lediglich ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet durchqueren, oder
  2. in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.

(3) Die Vorabanmeldung erfolgt mittels

  1. einer Zollanmeldung, sofern die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine solche Anmeldung erforderlich ist.
  2. einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270,
  3. der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271.

(4) Die Vorabanmeldung enthält alle Angaben, die für eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit erforderlich sind.

Artikel 264 Risikoanalyse

Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.

Artikel 265 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,
  2. die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird

Artikel 266 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Frist gemäß Artikel 264 fest, innerhalb deren die Risikoanalyse durchzuführen ist, wobei die Frist gemäß Artikel 263 Absatz 1 berücksichtigt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 2
Formalitäten beim Ausgang von Waren

Artikel 267 Zollamtliche Überwachung und Formalitäten beim Ausgang

(1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die Zollbehörden können gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.

(2) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden beim Ausgang von einer der folgenden Personen gestellt,

  1. der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt,
  2. der Person, in deren Namen oder für deren Rechnung die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt, handelt,
  3. der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrem Ausgang aus dem Zollgebiet der Union übernimmt.

(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen gegebenenfalls Folgendem:

  1. der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben,
  2. der Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
  3. der Erhebung von Ausfuhrabgaben,
  4. den nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Formalitäten,
  5. der Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums, einschließlich Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld, sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.

(4) Die Waren werden von den Zollbehörden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, in dem sie sich

  1. bei der Annahme der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder
  2. bei der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung befanden.

Artikel 268 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für den Ausgang nach Artikel 267.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 269 Ausfuhr von Unionswaren

(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:

  1. in die passive Veredelung übergeführte Waren,
  2. Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
  3. Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden - ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes - und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
  4. in den internen Versand übergeführte Waren,
  5. Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.

(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

Artikel 270 Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren

(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.

(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,
  2. Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,
  3. Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.

Kapitel 4
Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 271 Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung

(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und wird keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung abgegeben, so ist eine summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Ausgangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern letztere der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.

Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Ausgangsanmeldung an Stelle des Beförderers von einer der folgenden Personen abgegeben werden:

  1. vom Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
  2. jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Ausgangszollstelle gestellen zu lassen.

(3) Die Zollbehörden können gestatten, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union vorliegen.

(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 272 Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung 19

(1) Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

  1. die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
  2. die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
  3. die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

  1. auf Antrag des Anmelders oder
  2. wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.

Artikel 273 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,
  2. die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
  3. die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 5
Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 274 Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung

(1) Werden Nicht-Unionswaren nach Artikel 270 Absatz 3 Buchstaben b und c aus dem Zollgebiet der Union verbracht und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung für diese Waren nicht, so wird eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben.

(2) Die Wiederausfuhrmitteilung wird bei der Ausgangszollstelle der Waren von der Person abgegeben, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist.

(3) Die Wiederausfuhrmitteilung enthält die Angaben, die zur Erledigung des Freizonenverfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderlich sind.

Die Zollbehörden können gestatten, dass Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung verwendet werden, sofern sie die für diese Mitteilung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorliegen.

(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten einer Wiederausfuhrmitteilung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung 19

(1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

  1. die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
  2. die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
  3. die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

  1. auf Antrag des Anmelders oder
  2. wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.

Artikel 276 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

  1. die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274,
  2. die Änderung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 1 Unterabsatz 1,
  3. die Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 275 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 6
Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Artikel 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren

Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.

Titel IX
Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Entwicklung elektronischer Systeme

Artikel 278 Übergangsmaßnahmen 19

(1) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(2) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

  1. die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung, die Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach den Artikeln 133, 139, 145 und 146; und
  2. die Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256.

(3) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

  1. die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 6;
  2. die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse nach den Artikeln 46, 47, 127, 128 und 129;
  3. die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach Artikel 153 Absatz 2;
  4. die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;
  5. die Bestimmungen über das Versandverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a, Artikel 215 Absatz 2 und den Artikeln 226, 227, 233 und 234; und
  6. die Bestimmungen über die passive Veredelung, Vorabanmeldungen, Formalitäten beim Ausgang von Waren, die Ausfuhr von Unionswaren, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren und summarische Ausgangsanmeldungen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nach den Artikeln 258, 259, 263, 267, 269, 270, 271, 272, 274 und 275.

Artikel 278a Berichtspflichten 19

(1) Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.

(2) In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:

  1. Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;
  2. Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und
  3. erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

(3) Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.

Artikel 279 Befugnisübertragung 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 284 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in den in Artikel 278 genannten Fällen festgelegt werden.

Artikel 280 Arbeitsprogramm

(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Festlegung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.

(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten:

  1. harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate,
  2. Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und
  3. Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 281 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Arbeitsprogramm nach Artikel 280.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Kapitel 2
Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften

Artikel 282 Tests

Die Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf Antrag ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften - insbesondere im IT-gestützten Bereich - zu testen. Diese Tests wirken sich nicht auf die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten aus, die nicht an den Tests teilnehmen, und werden regelmäßig bewertet.

Artikel 283 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 282 genannten Beschlüsse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Kapitel 3
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Artikel 284 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265, und 279 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Oktober 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragungen nach Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265, und 279 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265, und 279 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 285 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 4.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5 .

(6) Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

Artikel 286 Aufhebung und Änderung geltender Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 werden ab dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

(4) In Artikel 3 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 werden die Worte "und von Mayotte" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.

(5) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird mit Wirkung von dem in Artikel 288 Absatz 2 genannten Datum gestrichen.

Artikel 287 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 288 Anwendung

(1) Die Artikel 2, 7, 8, 10, 11, 17, 20, 21, 24, 25, 31, 32, 36, 37, 40, 41, 50, 52, 54, 58, 62, 63, 65, 66, 68, 75, 76, 88, 99, 100, 106, 107, 115, 122, 123, 126, 131, 132, 138, 142, 143, 151, 152, 156, 157, 160, 161, 164, 165, 168, 169, 175, 176, 178, 180, 181, 183, 184, 186, 187, 193, 196, 200, 206, 207, 209, 212, 213, 216, 217, 221, 222, 224, 225, 231, 232, 235, 236, 239, 253, 265, 266, 268, 273, 276, 279, 280, 281, 283, 284, 285 und 286 gelten ab dem 30. Oktober 2013.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Artikel gelten ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. Oktober 2013.

______
1) ABl. C 229 vom 31.07.2012 S. 68.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. September 2013.

3) ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 1.

4) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

5) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

6) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2003 S. 21.

7) ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13.

8) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

9) ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12.

10) ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21.

11) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 4.

12) ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1.

13) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

14) ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.

15) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23.

16) ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23.

17) ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1.

18) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1).

.

Einstufung außerbilanzieller GeschäfteAnhang
Verordnung (EG) Nr. 450/2008Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absätze 1 und 2Artikel 1 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 2
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3Artikel 4
Artikel 4 Nummern 1 bis 8Artikel 5 Nummern 1 bis 8
Artikel 4 Nummer 9Artikel 5 Nummern 9 und 10
Artikel 4 Nummer 10Artikel 5 Nummer 12
Artikel 4 Nummern 11 und 12Artikel 5 Nummern 15 und 16
Artikel 4 Nummern 13 bis 17Artikel 5 Nummern 18 bis 22
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 1Artikel 5 Nummer 23 Buchstabe a
Artikel 4 Nummer 18 Buchstabe a Satz 2Artikel 130 Absatz 3
Artikel 4 Nummer 18 Buchstaben b und cArtikel 5 Nummer 23 Buchstaben b und c
Artikel 4 Nummern 19 bis 26Artikel 5 Nummern 24 bis 31
Artikel 4 Nummer 27 bis 32Artikel 5 Nummern 33 bis 38
Artikel 4 Nummer 33-
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 2Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6Artikel 12
Artikel 7Artikel 13
Artikel 8Artikel 14
Artikel 9Artikel 13
Artikel 10 Absatz 1Artikel 9 und Artikel 16 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2Artikel 10, 11 und 17
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2Artikel 18
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 11 Absatz 2Artikel 18 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 21
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 21
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c-
Artikel 12 Absatz 1Artikel 19 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Buchstabe b
Artikel 13 Absatz 1Artikel 38 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 38 Absätze 2 und 3
Artikel 13 Absatz 3Artikel 38 Absatz 4
Artikel 13 Absatz 4Artikel 38 Absatz 5 Satz 1
Artikel 13 Absatz 5-
Artikel 13 Absatz 6Artikel 23 Absatz 2
Artikel 14Artikel 39
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe bArtikels 23 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 24 Buchstabe h
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c-
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 40 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 25 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe gArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 24 Buchstabe c, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h-
Artikel 15 Absatz 2-
Artikel 16 Absatz 1Artikel 22 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 16 Absatz 2Artikel 22 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 16 Absatz 3Artikel 22 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1
Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 22 Absatz 7
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe aArtikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Buchstabe g
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe bArtikel 24 Buchstabe f
Artikel 16 Absatz 6Artikel 23 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 7Artikel 29
Artikel 17Artikel 26
Artikel 18 Absätze 1 bis 3Artikel 27
Artikel 18 Absatz 4Artikel 32
Artikel 19 Absatz 1Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 19 Absätze 2 und 3Artikel 28 Absätze 2 und 3
Artikel 19 Absatz 4Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1
Artikel 19 Absatz 5Artikel 31 Buchstabe a
Artikel 20 Absätze 1 bis 4Artikel 33
Artikel 20 Absatz 5Artikel 34 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1Artikel 34 Absatz 5 Satz 1
Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 2Artikel 34 Absatz 6
Artikel 20 Absatz 7Artikel 22, 23, 24, 25 und 32
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe aArtikel 34 Absätze 1 bis 3
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe bArtikel 34 Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe cArtikel 34 Absatz 11 und Artikel 37 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 9Artikel 35, Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben c und d
Artikel 21Artikel 42
Artikel 22Artikel 43
Artikel 23Artikel 44
Artikel 24 Absätze 1 und 2Artikel 45 Absätze 1 und 2
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 45 Absatz 3
Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2-
Artikel 25 Absatz 1Artikel 46 Absatz 1
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 46 Absatz 2
Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3Artikel 46 Absatz 3
Artikel 25 Absatz 3Artikel 46 Absätze 4 bis 8 und Artikel 50Absatz 1
Artikel 26Artikel 47
Artikel 27Artikel 48
Artikel 28 Absätze 1 und 2Artikel 49
Artikel 28 Absatz 3Artikel 50 Absatz 2
Artikel 29Artikel 51
Artikel 30 Absatz 1Artikel 52
Artikel 30 Absatz 2-
Artikel 31 Absatz 1Artikel 53 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 2Artikel 53 Absatz 3
Artikel 31 Absatz 3Artikel 54
Artikel 32Artikel 55
Artikel 33 Absätze 1 bis 4Artikel 56 Absätze 1 bis 4
Artikel 33 Absatz 5Artikel 56 Absatz 5 und 58 Absatz 1
Artikel 34Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 35Artikel 59
Artikel 36Artikel 60
Artikel 37Artikel 61
Artikel 38Artikel 62, 63, 67 und 68
Artikel 39 Absätze 1 und 2Artikel 64 Absätze 1 und 2
Artikel 39 Absatz 3Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 39 Absätze 4 und 5Artikel 64 Absätze 4 und 5
Artikel 39 Absatz 6Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 63 bis 68
Artikel 40Artikel 69
Artikel 41Artikel 70
Artikel 42 Absatz 1Artikel 74 Absatz 1
Artikel 42 Absatz 2Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe d Einleitungssatz
Artikel 42 Absatz 3Artikel 74 Absatz 3
Artikel 43 Buchstabe aArtikel 71 und 72 und Artikel 76 Buchstabe a
Artikel 43 Buchstabe bArtikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Nummern (i), (ii) und (iii)
Artikel 43 Buchstabe c-
Artikel 43 Buchstabe dArtikel 73, 75 und Artikel 76 Buchstaben b und c
Artikel 44Artikel 77
Artikel 45Artikel 78
Artikel 46Artikel 79
Artikel 47Artikel 80
Artikel 48Artikel 81
Artikel 49Artikel 82
Artikel 50Artikel 83
Artikel 51Artikel 84
Artikel 52Artikel 85
Artikel 53 Absätze 1 bis 3Artikel 86 Absätze 1 bis 3
Artikel 53 Absatz 4Artikel 86 Absatz 6
Artikel 54 Buchstaben a und bArtikel 86 Absatz 5 und Artikel 88 Buchstabe a
Artikel 54 Buchstabe cArtikel 86 Absatz 4 und Artikel 88 Buchstabe b
Artikel 55 Absatz 1Artikel 87 Absatz 1
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 87 Absatz 2
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 88 Buchstabe c
Artikel 55 Absätze 3 und 4Artikel 87 Absätze 3 und 4
Artikel 56 Absätze 1 bis 5Artikel 89 Absätze 1 bis 5
Artikel 56 Absatz 6Artikel 89 Absatz 7
Artikel 56 Absatz 7Artikel 89 Absatz 9
Artikel 56 Absatz 8Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 56 Absatz 9 erster GedankenstrichArtikel 100 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 56 Absatz 9 zweiter GedankenstrichArtikels 89 Absatz 8 und Artikel 99 Buchstabe a
Artikel 56 Absatz 9 dritter GedankenstrichArtikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 57 Absätze 1 und 2Artikel 90
Artikel 57 Absatz 3Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 58 Absatz 1Artikel 91
Artikel 58 Absatz 2-
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 100 Absatz 1
Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 99 Buchstabe b
Artikel 59 Absatz 2Artikel 92 Absatz 2
Artikel 60Artikel 93
Artikel 61Artikel 94
Artikel 62 Absätze 1 und 2Artikel 95 Absätze 1 und 2
Artikel 62 Absatz 3Artikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g, Artikel 25 Buchstaben a und b und Artikel 99 Buchstabe c
Artikel 63 Absätze 1 und 2-
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a-
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 96 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe cArtikel 96 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 100 Absatz 2
Artikel 64Artikel 97
Artikel 65 Absätze 1 und 2Artikel 98
Artikel 65 Absatz 3Artikel 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 66Artikel 101 Absätze 1 und 2
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2Artikel 102 Absatz 1
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 106
Artikel 67 Absätze 2 und 3Artikel 102 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1
Artikel 68 Absätze 1 und 2Artikel 103 Absätze 1 und 2
Artikel 68 Absatz 3Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 68 Absatz 4Artikel 103 Absatz 4
Artikel 69Artikel 104
Artikel 70Artikel 105 Absätze 1 bis 5
Artikel 71Artikel 105 Absatz 6
Artikel 72 Absätze 1 und 2Artikel 108 Absätze 1 und 2
Artikel 72 Absatz 3Artikel 108 Absatz 3 und Artikel 115
Artikel 73Artikel 109
Artikel 74Artikel 110
Artikel 75Artikel 111
Artikel 76-
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 112 Absatz 1
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3Artikel 112 Absatz 2
Artikel 77 Absatz 2Artikel 112 Absatz 3
Artikel 77 Absatz 3Artikel 112 Absatz 4
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 113
Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikels 99 Buchstabe d und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 78 Absätze 2 bis 4Artikel 112 Absätze 1 bis 3
Artikel 78 Absatz 5Artikel 114 Absatz 4
Artikel 79 Absatz 1Artikel 116 Absatz 1
Artikel 79 Absätze 2 bis 5Artikel 116 Absätze 4 bis 7
Artikel 80Artikel 117 Absatz 1
Artikel 81 Absätze 1 und 2Artikel 118 Absätze 1 und 2
Artikel 81 Absatz 3Artikel 118 Absatz 4
Artikel 82 Absatz 1Artikel 119 Absatz 1
Artikel 82 Absatz 2Artikel 119 Absatz 3
Artikel 83Artikel 120 Absatz 1
Artikel 84 Absatz 1Artikel 121 Absatz 1
Artikel 84 Absatz 2Artikel 121 Absatz 3
Artikel 85 Satz 1Artikel 116 Absatz 2, Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 Absatz 3, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2, Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 1
Artikel 85 Satz 2Artikel 106 Absatz 3, Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 2
Artikel 86 Absatz 1 EinleitungssatzArtikel 124 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis cArtikel 124 Absatz 1 Buchstaben b bis d
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben d und eArtikel 124 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben f bis kArtikel 124 Absatz 1 Buchstaben f bis k
Artikel 86 Absätze 2 und 3Artikel 124 Absätze 2 und 3
Artikel 86 Absätze 4 bis 6Artikel 124 Absätze 5 bis 7
Artikel 86 Absatz 7Artikel 126
Artikel 87 Absatz 1Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 127 Absatz 8
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 127 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 131 Buchstabe a
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und cArtikel 131 Buchstabe b
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe dArtikels 127 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a
Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 2-
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2Artikel 127 Absatz 7
Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 6 Absatz 2
Artikel 88 Absatz 2Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 88 Absatz 3Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 88 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe a
Artikel 89 Absatz 1Artikel 129 Absatz 1
Artikel 89 Absatz 2-
Artikel 90Artikel 130 Absatz 1
Artikel 91Artikel 134
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 135 Absatz 1
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 135 Absatz 2
Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 3-
Artikel 92 Absätze 2 bis 5Artikel 135 Absätze 3 bis 6
Artikel 93 Absatz 1Artikel 136
Artikel 93 Absatz 2-
Artikel 94Artikel 137
Artikel 95 Absatz 1Artikel 139 Absatz 1
Artikel 95 Absätze 2 und 3Artikel 139 Absätze 3 und 4
Artikel 95 Absatz 4Artikel 139 Absatz 6
Artikel 96 Absätze 1 und 2Artikel 140
Artikel 96 Absatz 3Artikel 139 Absatz 7
Artikel 97 Absatz 1Artikel 149
Artikel 97 Absatz 2Artikel 150
Artikel 98 Absatz 1Artikel 144
Artikel 98 Absatz 2Artikel 139 Absatz 5
Artikel 99Artikel 141 Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 450/2008Vorliegende Verordnung
Artikel 100Artikel 141 Absatz 2
Artikel 101 Absatz 1Artikel 153 Absatz 1
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 153 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe a
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 153 Buchstabe b und Artikel 157
Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe cArtikel 153 Absatz 3 und Artikel 156 Buchstabe c
Artikel 102Artikel 154
Artikel 103Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 156 Buchstabe d
Artikel 104 Absatz 1Artikel 158 Absatz 1
Artikel 104 Absatz 2Artikel 158 Absatz 3
Artikel 105 Absatz 1Artikel 159 Absätze 1 und 2
Artikel 105 Absatz 2 Buchstaben a und bArtikel 159 Absatz 3 und Artikel 161 Buchstabe a
Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe cArtikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3, und Artikel 25 Buchstabe c
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2-
Artikel 106 Absatz 2Artikel 179 Absätze 3 und 6
Artikel 106 Absatz 3Artikel 179 Absatz 5
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe bArtikels 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe cArtikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 179 Absatz 2 und Artikel 180
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe dArtikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe eArtikel 25 Buchstabe b
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe fArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben g und hArtikel 181
Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 2-
Artikel 107 Absatz 1 Satz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 107 Absatz 1 Satz 2Artikel 182 Absatz 1
Artikel 107 Absatz 2Artikel 158 Absatz 2
Artikel 107 Absatz 3Artikel 160, Artikel 161 Buchstabe b, Artikel 182 Absätze 2 bis 4, Artikel 183 und 184
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 162
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3Artikel 170 Absatz 4
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 108 Absatz 2Artikel 163 Absätze 1 und 2
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 108 Absatz 3 Unterabsatz 2-
Artikel 108 Absatz 4Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 und Artikel 165 Buchstabe b
Artikel 109 Absatz 1Artikel 166 Absatz 1
Artikel 109 Absatz 2Artikels 166 Absatz 2 und Artikel 168 Buchstabe a
Artikel 109 Absatz 3Artikels 6 Absatz 2, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 165 Buchstabe a
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 167 Absätze 2 und 3 und Artikel 168 Absatz d
Artikel 110 Absätze 2 und 3Artikel 167 Absätze 4 und 5
Artikel 111 Absatz 1Artikel 170 Absatz 1
Artikel 111 Absatz 2 Satz 1Artikel 170 Absatz 2
Artikel 111 Absatz 2 Satz 2Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben a und b
Artikel 111 Absatz 3Artikels 170 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 172 Absatz 1
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 182 Absatz 2
Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2Artikel 182 Absatz 3
Artikel 112 Absatz 2-
Artikel 112 Absatz 3Artikel 172 Absatz 2
Artikel 112 Absatz 4Artikel 176 Buchstabe b
Artikel 113 Absätze 1 und 2Artikel 173 Absätze 1 und 2
Artikel 113 Absatz 3Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 176 Buchstabe c
Artikel 114 Absatz 1Artikel 174 Absatz 1
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 174 Absatz 2
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 175
Artikel 115 Absatz 1Artikel 177 Absatz 1
Artikel 115 Absatz 2Artikel 177 Absatz 2 und Artikel 178
Artikel 116 Absatz 1Artikel 185 Absatz 1
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe bArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 Buchstabe h und Artikel 25 Buchstabe c
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und dArtikel 185 Absatz 2 und Artikel 186 Buchstabe a
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe eArtikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe fArtikel 25 Buchstabe b
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe gArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben h und iArtikel 186 Buchstabe b und Artikel 187
Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 2-
Artikel 117Artikel 188
Artikel 118Artikel 189
Artikel 119 Absätze 1 und 2Artikel 190
Artikel 119 Absatz 3Artikel 193
Artikel 120Artikel 191
Artikel 121Artikel 192
Artikel 122Artikel 193
Artikel 123 Absätze 1 und 2Artikel 194
Artikel 123 Absatz 3Artikel 179 Absatz 4
Artikel 124 Absatz 1Artikel 195 Absatz 1
Artikel 124 Absatz 2Artikel 195 Absätze 2 und 3 und Artikel 196
Artikel 125Artikel 197
Artikel 126 Absatz 1Artikel 198 Absatz 1
Artikel 126 Absatz 2Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
Artikel 127 Absatz 1Artikel 199
Artikel 127 Absatz 2Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 128Artikel 198 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2, Artikel 198 Absatz 3 Buchstaben a bis c und Artikel 200
Artikel 129Artikel 201
Artikel 130 Absatz 1Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 130 Absätze 2 bis 5Artikel 203 Absätze 2 bis 5
Artikel 131 Buchstabe a-
Artikel 131 Buchstabe bArtikel 204
Artikel 132Artikel 205
Artikel 133Artikel 208 Absatz 1
Artikel 134Artikel 202, Artikel 203 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 203 Absatz 6, Artikel 206, 207 und 209
Artikel 135Artikel 210
Artikel 136 Absatz 1Artikel 211 Absatz 1
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 22, Artikel 24 Buchstaben a bis g und Artikel 25 Buchstaben a und b
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe bArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe h
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe cArtikel 212 Buchstabe a
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe dArtikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Buchstabe a
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe eArtikel 25 Buchstabe b
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe fArtikel 23 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 24 Buchstabe h, Artikel 28, Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g-
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h-
Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2-
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe bArtikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe cArtikel 211 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d
Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 212 Buchstabe b
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 211 Absatz 4
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 211 Absatz 5
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 3Artikel 211 Absatz 6
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a und bArtikel 213
Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe cArtikel 212 Buchstabe c
Artikel 136 Absatz 5Artikel 23 Absatz 2
Artikel 137 Absatz 1Artikel 214 Absatz 1
Artikel 137 Absatz 2Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 7 Buchstabe c
Artikel 138Artikel 215 Absätze 1 bis 3
Artikel 139Artikel 218
Artikel 140 Absatz 1Artikel 219
Artikel 140 Absatz 2Artikel 221 Buchstabe a und Artikel 222 Buchstabe b
Artikel 141Artikel 220
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3Artikel 223 Absatz 1
Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4Artikel 224 Buchstabe a
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und cArtikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d
Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 223 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 224 Buchstabe c
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 223 Absatz 3
Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 224 Buchstabe d
Artikel 142 Absatz 4Artikel 223 Absatz 4
Artikel 143Artikel 211 Absatz 2, Artikel 216 und 217, Artikel 221 Buchstabe b, Artikel 222 Buchstabe b, Artikel 224 Buchstabe b, Artikel 225, 228, 229 und 230, Artikel 231 Buchstabe b, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 4, Artikel 235 und 236, Artikel 243 Absatz 2, Artikel 251 Absatz 4, Artikel 254 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 257

Absatz 4

Artikel 144 Absatz 1Artikel 226 Absatz 1
Artikel 144 Absatz 2Artikel 226 Absatz 2 und Artikel 231 Buchstabe a
Artikel 144 Absatz 3Artikel 226 Absatz 3
Artikel 144 Absatz 4-
Artikel 145 Absätze 1 und 2Artikel 227
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 155 Absatz 1
Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 157
Artikel 146Artikel 233 Absätze 1 bis 3
Artikel 147Artikel 234
Artikel 148 Absatz 1Artikel 237 Absatz 1
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 237 Absatz 2
Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 237 Absatz 3 und Artikel 239
Artikel 149Artikel 242
Artikel 150 Absatz 1Artikel 238 Absatz 1
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe a-
Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 238 Absatz 2
Artikel 150 Absatz 3-
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 144
Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 145 Absatz 3
Artikel 151 Absatz 2Artikel 145 Absätze 5 und 11
Artikel 151 Absatz 3-
Artikel 151 Absatz 4Artikel 147 Absatz 4
Artikel 151 Absatz 5Artikel 145 Absätze 1, 2, und 4 und Absätze 6 bis 10, Artikel 146, Artikel 147 Absätze 3 und 4 und Artikel 148 und 151
Artikel 152Artikel 147 Absätze 1 und 2
Artikel 153Artikel 240
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 237 Absatz 3 Satz 1
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 241 Absatz 1
Artikel 154 Absatz 2Artikel 237 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 241 Absatz 2
Artikel 155 Absatz 1Artikel 243 Absatz 1
Artikel 155 Absätze 2 und 3Artikel 243 Absätze 3 und 4
Artikel 156Artikel 244
Artikel 157Artikel 245
Artikel 158Artikel 246
Artikel 159Artikel 247
Artikel 160Artikel 248
Artikel 161Artikel 249
Artikel 162Artikel 250
Artikel 163Artikel 251 Absätze 1 bis 3
Artikel 164 Absatz 1Artikel 253
Artikel 164 Absatz 2-
Artikel 165Artikel 252
Artikel 166 Absatz 1Artikel 254 Absatz 1
Artikel 166 Absätze 2 und 3Artikel 254 Absätze 4 und 5
Artikel 167Artikel 255
Artikel 168Artikel 256
Artikel 169Artikel 257 Absätze 1 bis 3
Artikel 170Artikel 258
Artikel 171 Absätze 1 und 2Artikel 259 Absätze 1 und 2
Artikel 171 Absatz 3Artikel 86 Absatz 5
Artikel 171 Absatz 4Artikel 259 Absatz 3
Artikel 172Artikel 260
Artikel 173Artikel 261
Artikel 174Artikel 262
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 263 Absatz 1
Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 175 Absätze 2 und 3Artikel 263 Absätze 3 und 4
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben a und bArtikel 263 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 265 Buchstabe b
Artikel 176 Absatz 1 Buchstaben c und dArtikel 265 Buchstabe b
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 161 Buchstabe a
Artikel 176 Absatz 2-
Artikel 177 Absätze 1 und 2Artikel 267 Absätze 1 und 3
Artikel 177 Absatz 3Artikel 267 Absatz 2
Artikel 177 Absatz 4Artikel 267 Absatz 2
Artikel 177 Absatz 5Artikel 268
Artikel 178 Absatz 1Artikel 269 Absatz 1
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 269 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 269 Absatz 2 Buchstaben d und e
Artikel 178 Absatz 3Artikels 269 Absatz 3
Artikel 179Artikel 270
Artikel 180 Absatz 1Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 180 Absatz 2 Satz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 180 Absatz 2 Satz 2Artikel 271 Absatz 3
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 2
Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 271 Absatz 4
Artikel 180 Absatz 4Artikel 271 Absatz 2
Artikel 181 Absätze 1 und 2Artikel 272 Absatz 1
Artikel 181 Absätze 2 und 3-
Artikel 182 Absatz 1Artikel 277
Artikel 182 Absatz 2-
Artikel 183 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17
Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b-
Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe cArtikel 280 und 283
Artikel 184Artikel 285
Artikel 185-
Artikel 186Artikel 286 Absätze 2 und 3
Artikel 187Artikel 287
Artikel 188 Absatz 1Artikel 288 Absatz 1
Artikel 188 Absatz 2Artikel 288 Absatz 2
Artikel 188 Absatz 3Artikel 288Absatz 1


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