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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2163 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Umsetzung von in Präferenzhandelsregelungen der Union festgelegten Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland
(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 55)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 2 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2) In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994") einzubeziehen. Daher können Drittländer oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, Nordirland für die Zwecke der Anwendung solcher Präferenzhandelsregelungen nicht als Teil der Union betrachten. Insbesondere sollten Waren, die ihren Ursprung in Nordirland haben, oder Veredelungen, die in Nordirland erfolgt sind, für die Zwecke der Anwendung der Kumulierungsbestimmungen nicht als Waren mit Ursprung in der Union oder in der Union ausgeführte Veredelungen betrachtet werden.
(3) Gleichzeitig gilt nach Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls, dass Bezugnahmen auf das Zollgebiet der Union im Protokoll sowie in den Bestimmungen des Unionsrechts, die aufgrund des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, auch das Landgebiet Nordirlands einschließen. Im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, die von der Union oder von den gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten geschlossen wurden, soweit sie den Warenverkehr zwischen der Union und Drittstaaten betreffen, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(4) Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für andere Drittländer.
(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 umfassen die zollrechtlichen Vorschriften der Union die Zollpräferenzmaßnahmen, die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthalten sind oder die einseitig von der Union für solche Länder oder Gebiete oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete festgelegt wurden.
(6) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absätze 2 bis 5 der genannten Verordnung entsprechen, damit die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e angewendet werden können. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 festgelegt, die die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtern sollen.
(7) In Anbetracht der besonderen zollrelevanten Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland und um die Zollpräferenzmaßnahmen anzuwenden sowie die Einhaltung der einschlägigen Präferenzursprungsregeln nach dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums sicherzustellen, müssen besondere Verfahrensvorschriften erlassen werden, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in Nordirland zu erleichtern.
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffen die Präferenzursprungsnachweise, die für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführte Waren zu verwenden sind, die Überprüfung des präferenziellen Ursprungs solcher Waren und die Bedingungen für die Gewährung und Aussetzung von Zollpräferenzmaßnahmen.
(9) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Waren, die in Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden.
Artikel 2 Anwendung von Präferenzursprungsregeln im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 dieser Verordnung im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland sinngemäß.
(2) Die in den in Absatz 1 genannten Vorschriften enthaltenen Bezugnahmen auf die Union oder auf die Mitgliedstaaten gelten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Gebiet Nordirlands gilt jedoch nicht als Teil der Union in den Drittländern oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, für die Zwecke der Anwendung der in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kumulierung von Waren, die ihren Ursprung in der Union haben, oder mit Veredelungen, die in der Union erfolgt ist, in Bezug auf Ausfuhren in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
Artikel 3 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen
Unbeschadet des Artikels 4 werden Ursprungsnachweise für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland einzuführende Waren in Drittländern oder Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, unter den Bedingungen ausgestellt oder ausgefertigt, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.
Artikel 4 Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise, die in Drittländern oder Gruppen von Drittländern ausgestellt oder ausgefertigt werden, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, müssen für Waren, die im Rahmen der diese Maßnahmen umfassenden Präferenzhandelsregelungen in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden sollen, die Angabe "Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland" enthalten.
Artikel 5 Überprüfung im Rahmen von einseitig von der Union festgelegten Präferenzhandelsregelungen
Der Ursprung von Waren, die in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführt werden und für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten, wird in den betreffenden Drittländern oder Gruppen von Drittländern auf Ersuchen der zuständigen Zollbehörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland unter den Bedingungen überprüft, die in den Ursprungsregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen bei der Einfuhr solcher Waren in die Union festgelegt sind.
Artikel 6 Gewährung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsabkommen
(1) Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nur dann gewährt, wenn die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 gelten, Maßnahmen ergriffen haben, um bei der Ausfuhr in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die Einhaltung folgender Vorschriften sicherzustellen und die Kommission entsprechend zu unterrichten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem davon ausgegangen wird, dass die Drittländer oder die Gruppen von Drittländern Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergriffen haben.
Artikel 7 Aussetzung von Präferenzen im Rahmen von Präferenzhandelsregelungen
(1) Die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 1 werden im Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland nicht gewährt, wenn gemäß den Absätzen 2 und 3 betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Präferenzursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren festgestellt wurden.
(2) Liegen Zweifel hinsichtlich des Bestehens von betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder einer systematischen Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung gemäß Absatz 1 vor, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Gründe für diese Zweifel darlegt.
(3) Werden die festgestellten betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder die systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung nicht binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung behoben, so dürfen die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nicht angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, ab dem die Zollpräferenzmaßnahmen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung mehr finden.
(4) Das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland übermittelt der Kommission alle für die Anwendung dieses Artikels relevanten Informationen.
(5) Die Zollpräferenzmaßnahmen können dann wieder angewendet werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gruppen von Drittländern im Einklang mit Artikel 6 die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ergreifen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2020
2) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
ENDE |