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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2179 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 33)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2020
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine rechteckige Tasche, bestehend aus einem Körper aus geformtem Silikonelastomer.
Sie hat ungefähr die Abmessungen 16,5 cm × 10 cm × 2,5 cm und verfügt über eine Trageschlaufe aus dem gleichen Material sowie ein Verschlusssystem (Reißverschluss).
Die Ware wird in einem einzigen Schritt hergestellt, mit integrierten Teilen (Trageschleife und Reißverschluss), und weist keine Innenausstattung auf. Die Ware dient zum Transport und zum Schutz von kleinen Gegenständen. Siehe Abbildungen 1. | 3926 90 97 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.
Eine Einreihung in die Position 4202 ist ausgeschlossen, da zu dieser Position nur die dort ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Absatz 1). Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (insbesondere ihrer schlichten Innenausstattung und ihrer geringen Größe) gilt die Ware nicht als Handkoffer, Kosmetikkoffer oder Aktenkoffer, Aktentasche, Schultasche oder ähnliches Behältnis des ersten Teils der Position 4202. Die Ware gilt nicht als ähnliches Behältnis des ersten Teils der Position 4202, da sie nicht besonders geformt oder im Inneren hergerichtet ist, um bestimmte Werkzeuge, mit oder ohne Zubehör, aufzunehmen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Absatz 3 und Absatz 9 Buchstabe f). Die Ware fällt daher nicht unter den Wortlaut des ersten Teils der Position 4202. Die Waren, die vom zweiten Teil dieser Position erfasst werden, dürfen jedoch nur aus den dort genannten Stoffen hergestellt sein, oder sie müssen ganz oder hauptsächlich mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen sein (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Absatz 4) Da die Ware aus geformtem Silikonelastomer besteht, kann sie nicht als Handtasche mit Außenseite aus Kunststofffolien angesehen werden. Die Ware fällt daher nicht unter den Wortlaut des zweiten Teils der Position 4202. Die Ware ist kein üblicher Taschen- oder Handtaschenartikel, wie Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseltaschen, Zigarren- oder Pfeifenetuis sowie Tabakbeutel (siehe auch die Erläuterungen des Harmonisierten Systems zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39). Daher kann die Ware nicht in die Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 eingereiht werden. Die Ware ist daher als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. |
1) Die Abbildungen dienen nur zur Information. |
ENDE |