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Verordnung (EU) 2020/2227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern
(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 102)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union (EUV) auszutreten.
(2) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") enthält Regelungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gilt für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang ausschöpfen können.
(4) Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Zweck dieser Verordnung ist es, den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang zu schaffen.
(5) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6) Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen 3 festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt.
(7) Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, und um gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu erhalten, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quotenanteile unter den gleichen Bedingungen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, befischt werden können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union weiterhin Genehmigungen zur weiteren Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilt.
(8) Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9) In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Zahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.
(10) Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.
(11) Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Als Notfallmaßnahme sollte sie bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte gelten: 31. Dezember 2021 oder der Tag, an dem ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
(13) Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Verordnung gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens vor dem Tag anzunehmen, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit spätestens bis ab diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(14) Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin Fischfang betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erteilt
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403
Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:
1. In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:
"Abschnitt 4
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs
Artikel 18a Anwendungsbereich
Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.
Artikel 18b Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen "Gewässer des Vereinigten Königreichs" die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.
Artikel 18c Verfahren für die Erlangung einer Fanggenehmigung vom Vereinigten Königreich
(1) Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.
(2) Jeder Antrag bzw. jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Fanggenehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.
(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die Informationen und das Format gemäß Absatz 2 zur Verfügung. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Stellt die Kommission nach Eingang des Antrags oder aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen fest, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so leitet sie den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.
(5) Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.
(6) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Unioneine Genehmigung zu erteilen.
(7) Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.
(8) Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
(9) Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Dieser Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.
Artikel 18d Überwachung
Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs."
2. Folgender Titel wird eingefügt:
"Titel IIIa
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern
Artikel 38a Anwendungsbereich
Abweichend von Titel III gilt dieser Titel für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern.
Artikel 38b Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs
Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern im Einklang mit den in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen ausüben, sofern Unionsschiffen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang gewährt wird, um Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs auszuüben.
Artikel 38c Allgemeine Grundsätze
(1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Kommission kann einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
(3) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
Artikel 38d Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen
(1) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.
(2) Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.
(3) Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.
Artikel 38e Verwaltung von Fanggenehmigungen
(1) Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38b und Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.
(2) Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn
(3) Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 38f Schließung von Fischereien
(1) Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Fischereifahrzeuge dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.
(3) Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Fischereitätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.
Artikel 38g Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern
Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.
Artikel 38h Kontrolle und Durchsetzung
(1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.
(2) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.
(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.
(4) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.
(5) Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein."
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem Tag an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, bis zum frühesten der folgenden Zeitpunkte:
(3) Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abkommen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.
2) ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7.
3) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 3).
4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 81).
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