Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/40 der Kommission vom 18. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 355)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 19.01.2021 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Dänemark, Frankreich, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen und Schweden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission 5 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/18 hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Landkreisen Nordhausen und Cloppenburg gemeldet.

(5) Außerdem hat Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Kujavsko-Pomorskie und Warmińsko-Mazurskie gemeldet.

(6) Des Weiteren hat auch Frankreich der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Departement Landes gemeldet.

(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich (Nordirland) der Kommission zwei Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Grafschaft Antrim gemeldet.

(8) Ferner hat Litauen der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Bezirk Petrašiūnai gemeldet.

(9) Diese Ausbruchsherde in Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten sowie die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Nordirland) haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen rund um diese Ausbruchsherde.

(10) Die Kommission hat die von Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs (Nordirland) festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(12) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 für Frankreich, Deutschland und Polen aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(13) Außerdem sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 Schutz- und Überwachungszonen für Litauen und das Vereinigte Königreich (Nordirland) aufgeführt werden.

(14) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von den zuständigen Behörden Frankreichs, Deutschlands, Litauens, Polens und des Vereinigten Königreichs (Nordirland) gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ordnungsgemäß abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(15) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2021

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/18 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1809 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 8 vom 11.01.2021 S. 1).

.

Anhang

"Anhang

=> als PDF öffnen PDF-Datei öffnen 


UWS Umweltmanagement GmbHENDE