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Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
(ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 198)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission 2 wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird.
(2) Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus anhalten wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden.
(3) Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage.
(4) Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt.
(5) Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise und die Erhöhung des Höchstbetrags der Unionsbeteiligung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 werden als unabdingbar angesehen, um die Marktsituation im Weinsektor der Union zu verbessern. Diese Maßnahmen sind insbesondere dafür entscheidend, dass Weinmengen vom Unionsmarkt genommen werden, die sich ansonsten negativ auf die Marktpreise auswirken würden, und dass die Liquidität der Marktteilnehmer durch eine geringere finanzielle Eigenbeteiligung an ihren Tätigkeiten verbessert wird. Die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592, die kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 3 geändert wurde, hat jedoch gezeigt, dass die derzeit in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegte Frist bis zum 15. Oktober 2020 nicht ausreicht, damit die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer im Weinsektor alle erforderlichen Maßnahmen wirksam umsetzen können. Insbesondere aufgrund der instabilen Gesundheitslage und der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunkts der verschiedenen nationalen Beschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie war es für die Mitgliedstaaten schwierig, zusätzliche Maßnahmen im Rahmen ihrer Stützungsprogramme im Weinsektor so zu planen und einzuführen, dass die Marktteilnehmer innerhalb der Frist bis zum 15. Oktober 2020 von den Maßnahmen und der erhöhten Finanzierung profitieren konnten. Durch eine Verlängerung dieser Frist bis zum 15. Oktober 2021 könnten die Mitgliedstaaten einige der Maßnahmen spät im Weinjahr einführen, und die Marktteilnehmer hätten zusätzliche Möglichkeiten, eine Unterstützung zu beantragen. Eine solche Verlängerung würde nicht nur helfen, die derzeitigen Marktstörungen zu beheben, sondern auch dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern, da davon auszugehen ist, dass die COVID-19-Pandemie über das Ende des Jahres 2020 hinaus und somit während eines erheblichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird.
(6) Aus diesem Grund wird es als notwendig erachtet, die Anwendung der in den Artikeln 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 5a bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 festgelegten Maßnahmen bis zum 15. Oktober 2021 zu verlängern.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere in Anbetracht der anhaltenden Marktstörungen, ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf den Weinsektor der Union und der Tatsache, dass diese Situation weiterhin bestehen und sich wahrscheinlich noch verschlechtern wird, ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und dringend dafür zu sorgen, dass die bereits bestehenden Maßnahmen zur Abmilderung dieser negativen Auswirkungen beibehalten werden. Werden nicht umgehend Maßnahmen ergriffen, könnte dies die Marktstörungen im Weinsektor verschärfen und den Produktions- und Marktbedingungen in diesem Sektor abträglich sein. Daher sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.
(9) Da unverzüglich gehandelt werden muss, um Störungen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Haushaltsjahren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 16. Oktober 2020 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden."
2. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet in den Jahren 2020 und 2021 der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt."
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2021 ausgewählt werden."
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 04.05.2020 S. 6).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 26).
ENDE |