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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/368 der Kommission vom 1. März 2021 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 71 vom 02.03.2021 S. 4)



Anm. d. Red.: s. Liste - zur (Nicht)-Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. Februar 2018 reichte Aero-Sense NV einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DX037393-17 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" enthält 1R-trans-Phenothrin als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3) Am 7. Mai 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4) Am 2. Juli 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" ein Biozidprodukt ist, dass ihm eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann und dass es bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 4. August 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" zu erteilen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Aero-Sense NV erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0024297-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 22. März 2021 bis zum 28. Februar 2031.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2021

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 17. Juni 2020 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD" (ECHA/BPC/262/2020), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisationhttps://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation

.

Zusammenfassung der Eigenschaften eines BiozidproduktsAnhang

Aero-Sense Aircraft Insecticide ASD

Produktart 18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Schädlingsbekämpfungsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0024297-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0024297-0000

1. Administrative Informationen

1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts

HandelsnameAero-Sense Aircraft Insecticide ASD

1.2. Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des ZulassungsinhabersNameAero-Sense NV
AnschriftSchaapbruggestraat 50, 8800 Roeselare, Belgien
ZulassungsnummerEU-0024297-0000
R4BP-AssetnummerEU-0024297-0000
Datum der Zulassung22. März 2021
Ablauf der Zulassung28. Februar 2031

1.3. Hersteller des Produkts

Name des HerstellersVolcke Aerosol Connection
Anschrift des HerstellersIndustrielaan 15, 8520 Kuurne Belgien
Standort der ProduktionsstättenIndustrielaan 15, 8520 Kuurne Belgien


Name des HerstellersEnvasado Xiomara, S.L.
Anschrift des HerstellersPolígono Industrial La Torrecilla Chica, 6, 45220 Yeles - Toledo Spanien
Standort der ProduktionsstättenPolígono Industrial La Torrecilla Chica, 6, 45220 Yeles - Toledo Spanien


Name des HerstellersAero-Sense NV
Anschrift des HerstellersKachtemsestraat 289, 8800 Roeselare Belgien
Standort der ProduktionsstättenKachtemsestraat 289, 8800 Roeselare Belgien

1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff1R-trans-Phenothrin
Name des HerstellersEndura S.p.A
Anschrift des HerstellersViale Pietro Pietramellara 5, 40121 Bologna Italien
Standort der Produktionsstätten39 Wenfeng Road, 225009 Yangzhou, Jiangsu China

2. Produktzusammensetzung und -Formulierung

2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

TrivialnameIUPAC-BezeichnungFunktionCAS-NummerEG-NummerGehalt (%)
1R-trans-Phenothrin3-phenoxybenzyl (1R,3R)-2,2-dimethyl- 3-(2-methylprop-1- enyl)cyclopropanecarboxylateWirkstoffe26046-85-5247-431-22,0

2.2. Art der Formulierung

AE- Aerosolpackung

3. Gefahren- und Sicherheitshinweise

GefahrenhinweiseBehälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten
Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
SicherheitshinweiseVon Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Verschüttete Mengen aufnehmen.
Vor Sonnenbestrahlung schützen.Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
Behälter für gefährlichen Abfall oder Sondermüll der Sammelstelle zuführen.

4. Zugelassene Verwendung(en)

4.1. Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 - Stechmücken - Flugzeugdesinsektion - Berufsmäßige Verwender

Art des ProduktsPT18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen VerwendungInsektizid
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)wissenschaftlicher Name: Culex spp.
Trivialname: Culex Stechmücken
Entwicklungsstadium: Adulte|Insekten, Säugetiere (z.B. Nagetiere)
wissenschaftlicher Name: Aedes spp.
Trivialname: Aedes Stechmücken
Entwicklungsstadium: Adulte|Insekten, Säugetiere (z.B. Nagetiere)
wissenschaftlicher Name: Anopheles spp.
Trivialname: Anopheles Stechmücken
Entwicklungsstadium: Adulte|Insekten, Säugetiere (z.B. Nagetiere)
AnwendungsbereichInnen-
Anwendung im Cockpit und Passagierraum zur Flugzeugdesinsektion.
Anwendungsmethode(n)Detaillierte Beschreibung: Aerosolspray
Sprühen
Anwendungsrate(n) und HäufigkeitAufwandmenge: Empfohlene Anwendungsrate: 35 g/100 m3 (d. h. 0,7 g Wirkstoff/100 m3).
Verdünnung (%): Gebrauchsfertiges Produkt.
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Behandlung sollte bei jedem Flug wiederholt werden, für den eine Flugzeugdesinsektion erforderlich ist.
Ausschließlich eine Anwendung pro Flug.
Anwenderkategorie(n)berufsmäßiger Verwender
Verpackungsgrößen und VerpackungsmaterialAluminium (ALU) bedruckte Dose 18 bar - Farbig bedruckt
Weiße Kappe (Einmal-Betätigungsvorrichtung) oder blaue Kappe (Mehrfach-Betätigungsvorrichtung)
In Karton-Verpackung je 24 Stück verpackt
Verfügbar in unterschiedlichen Dosengrößen:
  • 40 g (34 ml)
  • 60 g (52 ml)
  • 100 g (86 ml)

4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

40 g (34 ml) - Eine Dose behandelt wirksam 114 m3 an Luftvolumen;

60 g (52 ml) - Eine Dose behandelt wirksam 171 m3 an Luftvolumen;

100 g (86 ml) - Eine Dose behandelt wirksam 285 m3 an Luftvolumen.

Anwendung unmittelbar vor dem Abflug ("Blocks away")

Die Prozedur findet vor dem Abflug statt, nachdem die Passagiere eingestiegen sind und die Türen verschlossen wurden.

Das Cockpit wird vor dem Einsteigen durch das Bordpersonal besprüht.

Damit die Desinsektion wirksam ist, muss das Klimaanlagensystem des Flugzeugs während des Sprühens ausgeschaltet sein. Das Bordpersonal muss alle möglichen Verstecke von Insekten einschließlich Toiletten, Bordküchen und Garderoben behandeln, es sei denn, diese Bereiche wurden zusammen mit dem Cockpit vor dem Einsteigen besprüht.

Sprühen während des Fluges ("Top-of-descent")

Gemäß WHO-Leitfaden ist das Sprühen vor dem Flug und während des Fluges ein zweiteiliges Desinsektionsverfahren. Demnach ist die "Top-of-descent" Anwendung (Sprühen während des Fluges) die zweite Technik dieses Verfahrens, die bei Beginn des Sinkflugs ausgeführt wird. Die Luftumwälzung wird auf normalen Luftstrom eingestellt.

Eine Residualwirkung wurde nicht nachgewiesen.

Produkte, die 1R-trans-Phenothrin enthalten, sollten in dem gleichen Flugzeug nicht für beide Behandlungen ("Blocks away" und "Top-of-descent") verwendet werden.

4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen:

Allgemein

Notfallmaßnahmen, um die Umwelt im Falle eines Unfalls zu schützen

4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Gebrauchsanweisung

5. Anweisungen für die Verwendung 1

5.1. Anwendungsbestimmungen

Siehe Abschnitt 4.1.1

5.2. Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Abschnitt 4.1.2

5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt 4.1.3

5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt 4.1.4

5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre

6. Sonstige Informationen

1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


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