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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beträge der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021

(ABl. L 79 vom 08.03.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/2115

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2020 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs haben geschätzte Aufkommen der Kürzungen von über null zum Gegenstand.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2021 einen bestimmten Anteil ihrer für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER bereitzustellen.

(4) Kroatien, Ungarn, Malta und Polen haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 8. Februar 2020 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2021 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bereitzustellen.

(5) Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission 3 geändert.

(6) Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie haben Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal jedoch ihre ursprünglichen Anträge auf Mittelübertragung in der Folge geändert. Demzufolge wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission 4 erneut geändert.

(7) Daher müssen die Mittelzuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 angepasst werden.

(8) Außerdem findet im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgendes "Austrittsabkommen") die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - wie sie 2020 anwendbar ist - im Vereinigten Königreich für das Antragsjahr 2020 keine Anwendung. Deshalb wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 für das Jahr 2020 keine neuen Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festgesetzt. Da die Obergrenzen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 bei der im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierten Förderung zu berücksichtigen sind und der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, ist es nicht erforderlich, für das Haushaltsjahr 2021 Obergrenzen in Bezug auf das Vereinigte Königreich festzusetzen.

(9) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Da die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 berühren, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2021


1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 09.06.2020 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 307 vom 22.09.2020 S. 1).

.

Anhang


"Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021 und 2022)

(jeweilige Preise in EUR)

20212022
Belgien101 120 35082 800 894
Bulgarien276 362 304282 162 644
Tschechien317 532 230259 187 708
Dänemark155 064 24975 934 060
Deutschland1 635 145 1361 092 359 738
Estland107 500 07488 016 648
Irland380 591 206311 640 628
Griechenland776 736 956556 953 600
Spanien1 320 014 3661 080 382 825
Frankreich2 342 357 9171 459 440 070
Kroatien320 884 794297 307 401
Italien1 654 587 5311 349 921 375
Zypern29 029 67023 770 514
Lettland143 740 636117 495 173
Litauen238 747 895195 495 162
Luxemburg13 190 33812 310 644
Ungarn476 870 229416 869 149
Malta23 852 00919 984 497
Niederlande161 088 78173 268 369
Österreich635 078 708520 024 752
Polen1 297 822 0201 320 001 539
Portugal575 185 863540 550 620
Rumänien1 181 006 852967 049 892
Slowenien134 545 025110 170 192
Slowakei318 199 138259 077 909
Finnland432 995 097354 549 956
Schweden258 770 726211 889 741
EU insgesamt15 308 020 10012 078 615 700
Technische Hilfe36 969 86030 272 220
Insgesamt15 344 989 96012 108 887 920 "


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