Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A und Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden die botanischen Bezeichnungen von raublättrigem Schafschwingel und gemeiner Quecke sowie die botanischen Bezeichnungen von Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Sorghum und Sudangras gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants geändert.

(2) Die botanische Bezeichnung für raublättrigen Schafschwingel wurde geändert, da die Bezeichnung Festuca trachyphylla (Hack.) Hack. früher ordnungsgemäß veröffentlicht wurde als die Bezeichnung Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina. Elytrigia repens als botanische Bezeichnung für die gemeine Quecke wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Stattdessen wurde Elymus repens als gültige botanische Bezeichnung dieser Art festgelegt.

(3) Anhand von Genom und Phylogenie gewonnene Erkenntnisse zur Taxonomie von Triticum-Arten haben bestätigt, dass Hartweizen und Spelz, die früher als eigenständige Arten betrachtet wurden, eigentlich Unterarten einer anderen Art sind. Deshalb wurde die frühere botanische Bezeichnung von Hartweizen, Triticum durum Desf., geändert, und die neue Bezeichnung lautet Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren. Die botanische Bezeichnung von Spelz, Triticum spelta Desf., wurde geändert und lautet nun Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. Da Spelz nun als eine Unterart von Weizen zu betrachten ist, wurde die früher als Triticum aestivum L. bezeichnete Pflanzengruppe gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Triticum aestivum L. subsp. aestivum umbenannt.

(4) Die frühere botanische Bezeichnung von Sudangras, Sorghum sudanense (Piper) Stapf, wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht, und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse wurde gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants als gültige Bezeichnung für diese Pflanzengruppe festgelegt. Da Sudangras nun den taxonomischen Rang einer Unterart von Sorghum erhalten hat, wurde die botanische Bezeichnung von Sorghum, Sorghum bicolor (L.) Moench, gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor geändert.

(5) Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a erhält die sechzehnte Definition folgende Fassung:

"Festuca trachyphylla (Hack.) Hack.Raublättriger Schafschwingel"

2. Anhang II wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Teil A wie folgt geändert:

a) Die achte Definition erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorSorghum"

b) Die neunte Definition erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex DavidseSudangras"

c) Die elfte Definition erhält folgende Fassung:

"Triticum aestivum L. subsp. aestivumWeichweizen"

d) Die zwölfte Definition erhält folgende Fassung:

"Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van SlagerenHartweizen"

e) Die dreizehnte Definition erhält folgende Fassung:

"Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.Spelz"

f) Die fünfzehnte Definition erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex DavidseHybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse"

2. Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2021

1) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298.

2) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309.

.

Anhang

Teil A - Änderung von Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG

Die Überschrift von Spalte 7 der Tabelle in Abschnitt I (2) (A) und die Überschrift von Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt II (2) (A) erhalten folgend Fassung:

"Elymus repens"

Teil B - Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 erhält die Fußnote (*) der Tabelle folgende Fassung:

"(*)In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. bicolor subsp. drummondii eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
  1. Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;
  2. Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein."

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta und selbstbestäubender x Triticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Hordeum vulgare durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS)

  1. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
  2.  Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

    Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

    1. die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt
      • 99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum und Triticum aestivum subsp. spelta,
      • 99,0 % bei selbstbestäubender × Triticosecale;
    2. die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden."

c) Nummer 7 Teil B Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, x Triticosecale, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale;"

(2) Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i) Teil A erhält folgende Fassung:

"A. Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Hybriden jeweils ausgenommen:

Kategorie

Mindestsortenreinheit (in %)

Basissaatgut99,9
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation99,7
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft."

ii) Teil C erhält folgende Fassung:

"C. Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, und selbstbestäubender x Triticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen - der Restorer ausgenommen - dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft."

b) In Nummer 2 Teil A erhält der Eintrag in der dritten Zeile von Spalte 1 der Tabelle folgende Fassung:

"Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta:"

3. Die Tabelle in Anhang III wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag in der dritten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

"Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und x Triticosecale"

ii) Der Eintrag in der sechsten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor"

iii) Der Eintrag in der siebten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

"Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse"

iv) Der Eintrag in der achten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

"Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorx Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE