Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1966, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
(ABl. Nr. 125 vom 11.07.1966 S. 2309;
RL 69/60/EWG - ABl. Nr. L 48 vom 26.02.1969 S. 1;
RL 71/162/EWG - ABl. Nr. L 87 vom 17.04.1971 S. 24;
Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 14;
RL 72/274/EWG - ABl. Nr. L 171 vom 29.07.1972 S. 37;
RL 72/418/EWG - ABl. Nr. L 287 vom 26.12.1972 S. 22;
(angepaßt durch den Beschluß des Rates von 1. Januar 1973) - ABl. Nr. L 2 vom 01.01.1973 S. 1;
RL 73/438/EWG - ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973 S. 79;
RL 75/444/EWG - ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1975 S. 6;
RL 78/55/EWG - ABl. Nr. L 16 vom 20.01.1978 S. 23;
RL 78/387/EWG - ABl. Nr. L 113 vom 25.04.1978 S. 13;
RL 78/692/EWG - ABl. Nr. L 236 vom 26.08.1978 S. 13;
RL 78/1020/EWG - ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1978 S. 27;
RL 79/641/EWG - ABl. Nr. L 183 vom 19.07.1979 S. 13;
RL 79/692/EWG - ABl. Nr. L 205 vom 13.08.1979 S. 1;
Beitrittsakte Griechenlands - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
RL 81/126/EWG - ABl. Nr. L 67 vom 12.03.1981 S. 36;
RL 81/561/EWG - ABl. Nr. L 203 vom 23.07.1981 S. 52;
VO (EWG) 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
RL 86/155/EWG - ABl. Nr. L 118 vom 07.05.1986 S. 23;
RL 86/320/EWG - ABl. Nr. L 200 vom 23.07.1986 S. 38;
RL 87/120/EWG - ABl. Nr. L 49 vom 18.02.1987 S. 39;
RL 88/332/EWG - ABl. Nr. L 151 vom 17.06.1988 S. 82;
RL 88/380/EWG - ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 31;
RL 88/506/EWG - ABl. Nr. L 274 vom 06.10.1988 S. 44;
RL 89/2/EWG - ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1989 S. 31;
RL 90/623/EWG - ABl. Nr. L 333 vom 30.11.1990 S. 65;
RL 90/654/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48;
RL 93/2/EWG - ABl. Nr. L 54 vom 05.03.1993 S. 20;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/6/EG - ABl. Nr. L 67 vom 25.03.1995 S. 30;
RL 96/72/EG - ABl. Nr. L 304 vom 27.11.1996 S. 10;
RL 98/95/EG - ABl. Nr. L 25 vom 01.02.1999 S. 1, ber. 2001 L 161 S. 47;
RL 98/96/EG - ABl. Nr. L 25 vom 01.02.1999 S. 27, ber. 2001 L 161 S. 48;
RL 1999/8/EG - ABl. Nr. L 50 vom 26.02.1999 S. 26;
RL 1999/54/EG - ABl. Nr. L 142 vom 05.06.1999 S. 30;
RL 2001/64/EG - ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 60;
RL 2003/61/EG - ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 23;
RL 2004/117/EG - ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2005 S. 18;
RL 2006/55/EG - ABl. Nr. L 159 vom 13.06.2006 S. 13;
RL 2009/74/EG - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2009 S. 40;
RL 2012/1/EU - ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 8;
RL 2012/37/EU - ABl. Nr. L 325 vom 23.11.2012 S. 13;
RL (EU) 2015/1955 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 142;
RL (EU) 2016/317 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 72;
RL (EU) 2018/1027 - ABl. Nr. L 184 vom 20.07.2018 S. 4;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1;
RL (EU) 2020/1106 - ABl. L 242 vom 28.07.2020 S. 7;
RL (EU) 2021/415 - ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 65 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2021/971 - ABl. L 214 vom 17.06.2021 S. 62 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2021/1927 - ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 13 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2021/2171 - ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 84 Inkrafttreten Umsetzung)
Ergänzende Informationen |
Beschl. (EU) 2024/1188 |
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erzeugung von Getreide nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen äusserst wichtigen Platz ein.
Der Erfolg des Anbaus von Getreide hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu hinreichend beständigen und homogenen Getreidesorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.
Eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.
Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.
Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.
Solche Systeme bestehen schon auf internationaler Ebene. Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft hat Mindestnormen für die Anerkennung von Maissaatgut in europäischen und Mittelmeerländern empfohlen. Ausserdem hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein System für die sortenmässige Anerkennung von Futterpflanzensaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, geschaffen.
Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.
Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.
Im allgemeinen darf Getreidesaatgut gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.
Es ist angebracht, Getreidesaatgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.
Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Um neben den genetischen Eigenschaften die äussere Beschaffenheit des Getreidesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit, der Keimfähigkeit und des Gesundheitszustands vorgesehen werden.
Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Landwirts notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.
Einige Mitgliedstaaten brauchen für besondere Saatzwecke Mischungen von Getreidesaatgut mehrerer Arten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, solche Mischungen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.
Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.
Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages, abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinschaftsregelung Toleranzen für Schadorganismen vorsieht.
Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Saatgutverkehr auf Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.
Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.
Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Getreidesaatgut innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.
Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.
Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des zertifizierten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.
Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saatund Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Gemeinschaft.
"Inverkehrbringen" im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z.B. die nachstehenden Vorgänge:
Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.
Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
A. Getreide: Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind:
Avena nuda L. | Nackthafer |
Avena sativa L. (einschließlich Avena byzantina K. Koch) | Saathafer, Hafer (einschließlich Mittelmeerhafer) |
Avena strigosa Schreb. | Rauhafer |
Hordeum vulgare L. | Gerste |
Oryza sativa L. | Reis |
Phalaris canariensis L. | Kanariensaat |
Secale cereale L. | Roggen |
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor | Sorghum |
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse | Sudangras |
×Triticosecale Wittm. ex A. Camus | Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale |
Triticum aestivum L. subsp. aestivum | Weichweizen |
Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren | Hartweizen |
Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. | Spelz |
Zea mais L. (partim) | Mais, ausgenommen Perlmais, Puffmais (Popcorn) und Zuckermais. |
Einbezogen sind auch die nachstehenden durch Kreuzung der genannten Arten erhaltenen Hybriden: | |
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse | Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse |
Wenn nichts anderes bestimmt ist, unterliegt Saatgut der genannten Hybriden den Voraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die für Saatgut jeder der Arten gelten, von denen sie abstammen. |
B. Sorten, Hybriden und Inzuchtlinien von Mais und Sorghum spp.:
C. Basissaatgut (Hafer, Gerste, Reis, Kanariengras, Roggen, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
Ca. Basissaatgut (Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Roggen, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,
D. Basissaatgut (Mais) und Sorghum spp.:
E. Zertifiziertes Saatgut (Kanariengras, andere als Hybridsorten, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais und Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen,
F. Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
G. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Hafer, Gerste, Reis, Triticale, Weichweizen, Hartweizen und Spelz, jeweils andere als Hybriden): Samen,
H. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden
unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.
(1a) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
(1b) Änderungen, die in Absatz 1 Teile C, Ca, E, F und G zur Einbeziehung der Hybriden von Kanariengras, Roggen und Triticale in den Geltungsbereich dieser Richtlinie vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
(1c) Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden. Nach dem gleichen Verfahren sind auch die Definitionen in Absatz 1 Teil B entsprechend anzupassen.
(1d) - gestrichen -
(1e) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 bis zum 30. Juni 1987 ermächtigt werden, Saatgut bestimmter Sorten von Roggen, die überwiegend zu Futterzwecken bestimmt sind, zum Verkehr zuzulassen, das die Anforderungen
(2) Die Mitgliedstaaten können:
(3) Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
A. Feldbesichtigung
B. Saatgutprüfung
Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.
Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.
Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.
oder
sein.
In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
(4) Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als "Basissaatgut", "Zertifiziertes Saatgut", "Zertifiziertes Saatgut, erste Generation" oder "Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation" anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung den Höchstfeuchtigkeitsgehalt fest.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß
in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(1) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,
Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.
(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:
Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.
(2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung von Saatgut von Hafer, Gerste, Reis und Weizen auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Kontrolle der Sorten und der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 19 sind jedoch amtlich zu ziehen.
(1a) Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:
Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.
oder
In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.
(1b) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für amtlich überwachte Saatgutprobenahmen festgelegt werden.
(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut aller Art nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.
(3) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut aller Art
(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1980 den Vertrieb von Getreidesaatgut weiterhin zu gestatten, auch wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe a) sechster Satz vorgesehenen Weise angebracht sind.
(1) Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut" an den Letztverbraucher vereinfachen.
(2) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.
Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission 2.
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zu verlangen, daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.
Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut aller Art entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten lassen zu, daß Saatgut einer Getreideart in Form von bestimmten Mischungen von Saatgut verschiedener Sorten vertrieben wird, sofern diese Mischungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Kenntnisse dazu geeignet sind, der Ausbreitung bestimmter Schadorganismen besonderen Widerstand entgegenzusetzen und soweit die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für den Vertrieb entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen zu, daß Saatgut von Getreide in Mischungen von Saatgut verschiedener Arten in den Verkehr gebracht wird, wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen.
(2a) Die besonderen Voraussetzungen, unter denen solche Mischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(3) Artikel 8, 9 und 11 finden entsprechende Anwendung, desgleichen Artikel 10, mit der Maßgabe, daß das Etikett bei Mischungen grün ist.
Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
(1a) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Getreidesaatgut, das
auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfüllt sind.
Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.
(2) Getreidesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Getreidesaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
oder
(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.
(4) Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.
(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikel 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.
(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.
(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Getreide, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Getreide während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:
Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Getreidesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:
(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.
(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.
(4) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.
Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend "der Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 3.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
Änderungen der Anlagen zur Festlegung der Voraussetzungen, die der Feldbestand und das Saatgut von Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und von anderen Arten, deren Hybriden nach Artikel 2 Absatz 1 b in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie von fremdbefruchtenden Sorten von Triticale erfüllen müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.
Vorbehaltlich der in Anlage II Nummer 3 vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Schadorganismen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
(2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:
Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinien und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der im ersten und vierten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der im zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31 Dezember 1994 nachzukommen.
Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. L 252 vom 28.09.1994 S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.07.2000 S. 50).
3) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Anforderungen, denen der Feldbestand genügen muss | Anhang I 21 21a 21b |
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand | Mindestabstand |
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden: | |
| 300 m |
| 250 m |
Sorghum spp. | |
| 400 m |
| 200 m |
Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale: | |
| 50 m |
| 20 m |
Zea mays | 200 m |
1) In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. bicolor subsp. drummondii eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
|
Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.
Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. Oryza sativa:
Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht:
B. Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
C. Sorghum spp.
aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut:
bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;
bb) wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.
D. Zea mays:
aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut
bb) bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb) gegebenenfalls wird kastriert;
cc) wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht
Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.
4. Hybriden von Secale cereale
Feldbestand | Mindestabstand |
| |
| 1.000 m |
| 600 m |
| 500 m |
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
5. Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa und selbstbestäubenden xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität ("CMS");
Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
5a. Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik:
Anbauart | Mindestabstand |
Bei der Erzeugung von Basissaatgut | 100 m |
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut | 50 m |
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
5b. Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum durch CMS:
Feldbestand | Mindestabstand |
Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut | 300 m |
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut | 25 m |
Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei den Feldbesichtigungen sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.
6. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.
Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Pilze und Oomyzeten | ||||
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] | Oryza sativa L. | Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. | Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):
Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. |
Nematoden | ||||
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut | Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut |
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] | Oryza sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
7. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.
Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
aa) eine bei freiabblühenden Sorten bzw.
bb) drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.
War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.
8. Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss | Anhang II 21 21a |
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten.
Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Hybriden jeweils ausgenommen: 21
Kategorie |
Mindestsortenreinheit (in %) |
Basissaatgut | 99,9 |
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation | 99,7 |
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation | 99,0 |
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
B. Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden
Kategorie | Mindestsortenreinheit (in %) |
Basissaatgut |
99,7 |
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation |
99,0 |
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation |
98,0 |
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
C. Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum und selbstbestäubender xTriticosecale 21 21a
Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" beträgt 90 %.
Für Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen - der Restorer ausgenommen - dürfen 2 % nicht überschreiten.
Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp.spelta und Triticum turgidum subsp. durum, den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, sowie die Ergebnisse der Nachprüfung und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.
D. Sorghum spp. und Zea mays:
Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" eine männlichsterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:
E. Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum 21
Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.
2. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Art und Kategorie | Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner) | Technische Mindestreinheit (Massenanteil, in %) | Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III (Gesamtzahl je Spalte) | ||||||
Andere Pflanzenarten a) | Rote Körner von Oryza sativa | Andere Getreidearten | Andere Pflanzenarten als Getreidearten | Avena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentum | Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago | Panicum spp. | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta: | |||||||||
| 85 | 99 | 4 | 1 b) | 3 | 0 c) | 1 | ||
| 85 d) | 98 | 10 | 7 | 7 | 0 c) | 3 | ||
Avena nuda: | |||||||||
| 75 | 99 | 4 | 1 b) | 3 | 0 c) | 1 | ||
| 75 d) | 98 | 10 | 7 | 7 | 0 c) | 3 | ||
Oryza sativa: | |||||||||
| 80 | 98 | 4 | 1 | 1 | ||||
| 80 | 98 | 10 | 3 | 3 | ||||
| 80 | 98 | 15 | 5 | 3 | ||||
Secale cereale: | |||||||||
| 85 | 98 | 4 | 1 b) | 3 | 0 c) | 1 | ||
| 85 | 98 | 10 | 7 | 7 | 0 c) | 3 | ||
Phalaris canariensis: | |||||||||
| 75 | 98 | 4 | 1 b) | 0 c) | ||||
| 75 | 98 | 10 | 5 | 0 c) | ||||
Sorghum spp. | 80 | 98 | 0 | ||||||
×Triticosecale: | |||||||||
| 80 | 98 | 4 | 1 b) | 3 | 0 c) | 1 | ||
| 80 | 98 | 10 | 7 | 7 | 0 c) | 3 | ||
Zea mays | 90 | 98 | 0 |
B. Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
3. Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.
Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.
Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Nematoden | ||||
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome | zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) | Schwellenwert für Vorstufensaatgut | Schwellenwert für Basissaatgut | Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut |
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] | Oryza sativa L. | 0 % | 0 % | 0 % |
Pilze | ||||
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] | Oryza sativa L. | praktisch frei | praktisch frei | praktisch frei |
4. Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:
Kategorie | Höchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3 |
Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale: | |
| 1 |
| 3 |
Hybriden von Secale cereale: | |
| 1 |
| 4 1 |
1) Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält. |
Gewichte der Partien und Proben | Anhang III 21 21a |
Art | Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) | Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) | Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II (in Gramm) |
1 | 2 | 3 | 4 |
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und xTriticosecale | 30 | 1.000 | 500 |
Phalaris canariensis | 10 | 400 | 200 |
Oryza sativa | 30 | 500 | 500 |
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor |
30 |
900 |
900 |
Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse |
10 |
250 |
250 |
Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorx Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse |
30 |
300 |
300 |
Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250 | 250 |
Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut | 40 | 1.000 | 1.000 |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
Etikett | Anlage IV |
A. Vorgeschriebene Angaben
oder
Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk "Probenahme ..." (Monat und Jahr)
Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz "Komponente";
Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich) mit dem Zusatz "Komponente";
Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz "Hybrid"
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile
B. Mindestgröße
110 mm × 67 mm.
Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde | Anlage V |
A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben
Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.
B. Etikettfarbe
Das Etikett ist grau.
C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben
ENDE |