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Durchführungsverordnung (EU) 2021/532 der Kommission vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 106 vom 26.03.2021 S. 55)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2021
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Ein Gerät (sogenanntes "Camera station appliance" oder "All-in-one-Aufzeichnungsgerät"), das in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 33 × 23 × 8 cm aufgemacht ist und folgende Bestandteile umfasst:
Das Gerät verfügt nicht über einen TV-Tuner. Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: RJ45, USB, VGA, SPF und HDMI sowie einem integrierten PoE-fähigen 8-Port-Switch (PoE = Power over Ethernet). Das Betriebssystem entspricht einer "standardmäßigen automatischen Datenverarbeitungsmaschine". Außerdem ist es vorkonfiguriert, verfügt über eine spezielle vorinstallierte "Kameramanagement-Software" und umfasst Lizenzen für acht Kanäle. Das Gerät ist für den Empfang von Audio- und Videodaten über eine Telekommunikationsschnittstelle (und Internetprotokoll (IP)) von bis zu acht Überwachungskameras (IP-Kameras) ausgelegt.
Die Daten können auf der internen Festplatte oder einem (über USB angeschlossenen) externen Speicher aufgezeichnet oder vom Gerät über die Telekommunikationsnetze an eine andere IP-Adresse (z.B. an einen Server, einen Switch, ein Mobiltelefon oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) gesendet werden. | 8521 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.
Aufgrund seiner objektiven Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, mit bis zu acht Kameras für die Videoüberwachung eingesetzt zu werden. Geräte, die für diese Zwecke Kamerasignale aufzeichnen und sie entweder an eine andere IP-Adresse senden oder sie auf einer Anzeige oder einem Bildschirm wiedergeben, führen eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) im Sinne von Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 aus. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Ikegami Electronics, C-467/03, ECLI:EU:C:2005:182.) Eine Einreihung in die Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen. Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehr ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI auszuführen, namentlich Sendung und Empfang von Daten gemäß der Position 8517 sowie Bildaufzeichnung und -wiedergabe gemäß der Position 8521. Ausgehend von den objektiven Merkmalen des Geräts ist die Hauptfunktion die Videoaufzeichnung innerhalb eines Sicherheits- und Überwachungssystems. Die Übertragung und der Empfang von Daten stellen lediglich Hilfsfunktionen dar, die dazu bestimmt sind, das Funktionieren des Systems, in das das Gerät eingegliedert ist, zu verbessern. Eine Einreihung in die Position 8517 ist daher ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115, Rn. 55 bis 57.) Das Gerät ist daher als anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen. |
ENDE |