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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 108 vom 29.03.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juli 2018 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eine aktualisierte Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken. Mit dieser aktualisierten Methode wurde ein neuer Indikator zur Messung der Systemrelevanz eingeführt, der sich auf das Handelsvolumen bezieht und zu der Kategorie gehört, mit der die Ersetzbarkeit der von einer Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur gemessen wird. Die Einführung dieses neuen Indikators wirkt sich jedoch nicht auf das Gewicht dieser Kategorie aus, da das relative Gewicht, das dem neuen Indikator für das Handelsvolumen zugewiesen wird, durch eine Verringerung des relativen Gewichts der übernommenen Transaktionen im Indikator der Fremd- und Eigenkapitalmärkte von 6,67 % auf 3,33 % ausgeglichen wird. Die Kategorie, mit der die Ersetzbarkeit der von einer Bankengruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur gemessen wird, behält somit ihr relatives Gewicht von 20 % im Gesamtbewertungsergebnis der einzelnen Körperschaften. Bei der aktualisierten Methode werden auch Versicherungstätigkeiten in den indikatorbasierten Messansatz zur Bewertung der Systemrelevanz von Bankengruppen einbezogen. Diese Änderungen der Bewertungsmethode für global systemrelevante Banken sollten sich in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission 2 niederschlagen.

(2) Die zuständigen Behörden sollten die Bewertungen der jeweiligen Körperschaften, die in die von der EBA übermittelte Stichprobe einzubeziehen sind, bis spätestens 1. September jedes Jahres berechnen, um eine Einigung auf Unionsebene zu ermöglichen.

(3) Die Datenerhebung nach der aktualisierten Methode, die den Indikator für das Handelsvolumen umfasst, beginnt im ersten Quartal 2022. G-SRI werden daher erstmals im letzten Quartal 2022 auf der Grundlage des aktualisierten Rahmens bestimmt. Um die Anwendung der Bestimmungen der aktualisierten Methode an den Geltungsbeginn der aktualisierten Methode anzupassen, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderungen der aktualisierten Methode widerspiegeln, ab dem 1. Dezember 2021 gelten.

(4) Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, um ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis für G-SRI in die Richtlinie 2013/36/EU aufzunehmen, wobei der Indikator für grenzüberschreitende Tätigkeiten die grenzüberschreitenden Tätigkeiten in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten ausschließt. Dieses zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis wurde eingeführt, um die Fähigkeit, grenzüberschreitende Gruppen innerhalb der Bankenunion ordnungsgemäß abzuwickeln, widerzuspiegeln. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Indikators für grenzüberschreitende Tätigkeiten zu ändern, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

(5) Durch die Richtlinie (EU) 2019/878 wurden die zuständigen und die benannten Behörden ferner in die Lage versetzt, nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen die Neueinstufung eines global systemrelevanten Instituts (G-SRI) von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vorzunehmen, und zwar auf der Grundlage des zusätzlichen Gesamtbewertungsergebnisses, das den Besonderheiten der Europäischen Bankenunion und des SRM innerhalb der Indikatoren für grenzüberschreitende Tätigkeiten Rechnung trägt. Um die potenziellen nachteiligen Auswirkungen einer starken Verringerung der bestimmten Systemrelevanz eines G-SRI abzumildern, sollte jedoch im Einklang mit der aktualisierten Methode die Möglichkeit für die jeweils zuständigen und benannten Behörden, eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vorzunehmen, auf eine Herabstufung der ursprünglichen Einstufung, die sich aus dem ursprünglichen Gesamtbewertungsergebnis des G-SRI ergibt, um maximal eine Teilkategorie begrenzt werden. Um für eine bessere Anpassung an die Standpunkte des BCBS zu sorgen, sollten darüber hinaus bei jeder Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie aus aufsichtlichem Ermessen dessen Ansichten angemessen berücksichtigt werden.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die vorliegende Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(8) Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. 'relevante Körperschaft' eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;"

(2) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ** veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.

*) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

**) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12)."

(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Bestimmungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.

(2) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 1. November jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.

(3) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU vornimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.

(4) Die Neueinstufung oder Bestimmung gemäß Absatz 2 erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurden. Wird ein G-SRI in einer Teilkategorie eingestuft, die niedriger ist als im Bestimmungsverfahren des Vorjahres, so erlangt die niedrigere Kapitalpufferanforderung für das G-SRI am 1. Januar des auf diese Neueinstufung folgenden Jahres Wirkung, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen, die Anwendung dieser Anforderung auf das in Satz 1 dieses Absatzes genannte Datum zu verschieben.

(5) Die Bestimmung einer relevanten Körperschaft als G-SRI durch die zuständige Behörde umfasst die Rechtsträgerkennung (LEI) aller juristischen Personen, die in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des G-SRI einbezogen sind. Die von der zuständigen Behörde bestimmte relevante Körperschaft legt der zuständigen Behörde bis zum 1. März des Jahres nach dem Jahr der Bestimmung die Struktur ihrer Gruppe offen, indem sie, soweit verfügbar, die LEI aller konsolidierten Unternehmen der Gruppe vorlegt. Die relevante Körperschaft stellt sicher, dass ihre über den allgemeinen LEI-Datenbestand offengelegte Struktur der Gruppe ständig aktualisiert wird."

(4) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 schließen die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte auch Versicherungstochtergesellschaften ein."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft in der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, die auf der Messung der Ersetzbarkeit beruht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird.

Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.

Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.

Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet."

c) Es werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:

"(5a) Die zuständige Behörde bestimmt für jede relevante Körperschaft mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis, ersetzt jedoch die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte der relevanten Körperschaft durch die gemäß diesem Absatz Unterabsatz 2 berechneten Werte und ersetzt die entsprechenden Nenner durch die von der EBA bereitgestellten überarbeiteten Nenner.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.

(5b) Auf der Grundlage des in Absatz 5a genannten zusätzlichen Gesamtbewertungsergebnisses erfolgt eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU auf der Grundlage einer Beurteilung, ob der Ausfall des G-SRI geringere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte. Diese Beurteilung trägt gegebenenfalls etwaigen Standpunkten oder Vorbehalten Rechnung, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Einklang mit seiner öffentlich zugänglichen Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken angenommen hat.

Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie."

*) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1)."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4, 5 und 5b Bezug genommen wird, stützen sich auf Hilfsindikatoren, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen beruhen auf ausreichend dokumentierten und überprüfbaren quantitativen und qualitativen Informationen."

(5) In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Handelsvolumen."

(6) Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Die Nummern 4 Buchstabe a, 4 Buchstabe b und 5 gelten ab dem 1. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2021

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014 S. 27).

3) Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 253).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE