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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Liste der Stoffe, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 120 vom 08.04.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(2) Gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ist der Zusatz von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung derzeit zugelassen.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle auch in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den Mengen, die erforderlich sind, um die in den Rechtsvorschriften der Union für diese Lebensmittel festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Folat zu erfüllen, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein Gutachten zur Sicherheit und Bioverfügbarkeit dieses Stoffes, wenn er den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. In ihrem Gutachten vom 27. November 2019 2 kam die Behörde zu dem Schluss, dass Calcium-L-methylfolat eine Quelle ist, aus der Folat bioverfügbar ist, und dass es für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen für die Zielgruppe, d. h. Säuglinge (< 12 Monate) und Kleinkinder (12- < 36 Monate), unbedenklich ist.

(4) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gutachten der Behörde ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass Calcium-L-methylfolat kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn es als Folatquelle in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den erforderlichen Mengen verwendet wird. Daher sollte Calcium-L-methylfolat als Folatquelle in diesen Lebensmittelkategorien in die Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2021


1) ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35.

2) EFSA NDA Panel, Scientific Opinion on Calcium lmethylfolate as a source of folate added for nutritional purposes to infant and followon formula, baby food and processed cerealbased food, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2020.5947.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird wie folgt geändert:

a) Unter dem Stoff "Folat" erhält der Eintrag "Calcium-L-methylfolat" folgende Fassung:

"Calcium-L-methylfolatXXXX"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE