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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2587)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 138 vom 22.04.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").

(3) Albanien hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Da dieser Plan Krebstiere nicht abdeckt, sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(4) Bosnien und Herzegowina hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(5) Die Falklandinseln haben der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt, und einen Plan für kleine Wiederkäuer, der nur Schafe abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt und die Genehmigung für kleine Wiederkäuer auf Schafe beschränkt.

(6) Die Färöer haben der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(7) Guatemala hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(8) Iran hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(9) Kirgisistan ist derzeit in der Zulassungsliste für Honig eingetragen. Dieses Drittland hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt, der keine ausreichenden Garantien bietet. Daher sollte der Eintrag für Kirgisistan für Honig aus der Liste gestrichen werden.

(10) Die Republik Moldau hat der Kommission einen Plan für Aquakultur, der Krebstiere nicht abdeckt, und einen Plan für Milch vorgelegt. Der Plan für Milch bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt, und es sollte der Liste ein Eintrag für die Republik Moldau für Milch hinzugefügt werden.

(11) Montenegro hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt, und einen Plan für kleine Wiederkäuer, der nur Schafe abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt und die Genehmigung für kleine Wiederkäuer auf Schafe beschränkt.

(12) Marokko hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(13) Mosambik hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(14) Namibia hat der Kommission einen Plan für frei lebendes Wild und für kleine Wiederkäuer vorgelegt, der nur Schafe abdeckt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Namibia sollte ein Eintrag für frei lebendes Wild und für kleine Wiederkäuer in die Liste aufgenommen werden. Jedoch sollte eine Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für kleine Wiederkäuer auf Schafe beschränkt.

(15) Nicaragua hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(16) Nigeria hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte der Liste eine Spezifikation für Nigeria hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(17) Neukaledonien hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(18) Oman hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte der Liste eine Spezifikation für Oman hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(19) Taiwan hat der Kommission einen Plan für Eier vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Taiwan ein Eintrag für Eier in die Liste aufgenommen werden.

(20) Tansania hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Fische nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Fische von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(21) Togo hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Togo ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(22) Tunesien hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(23) Die Ukraine hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt, der Krebstiere nicht abdeckt. Daher sollte der Liste eine Spezifikation hinzugefügt werden, die Krebstiere von der Genehmigung für Aquakultur ausschließt.

(24) Obwohl Kolumbien der Kommission keinen Plan für Eier vorgelegt hat, hat das Land Garantien für Eier und Eiprodukte gegeben, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die befugt sind, solche Erzeugnisse in die Union auszuführen. Daher sollte für Kolumbien ein Eintrag für Eier mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(25) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2021

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-CodeLand 1RinderSchafe/ ZiegenSchweinePferdeGeflügelAqua-
kultur
MilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
ADAndorraXXX 3XX
AEVereinigte Arabische EmirateX 3X 13
ALAlbanienXX 8X
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX 8XXX
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaX
BYBelarusX 2XXXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienXXX 3
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXX 12X 8
FOFäröerX 8
GBGroßbritannienXXXXXXXXXXXX
GEGeorgienX
GGGuernseyXX
GHGhanaX
GLGrönlandXX
GTGuatemalaX 10X
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 6XXXXX
IMInsel ManXXXXXX
INIndienXXX
IRIranX 10
JEJerseyXX
JMJamaikaX
JPJapanXXXXXX
KEKeniaX
KRSüdkoreaXX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX 8
MDMoldauXX 8XXX
MEMontenegroXX 12XXX 8XXX
MGMadagaskarXX
MKNordmazedonienXXXXXXXXX
MMMyanmarXX
MUMauritiusXX 3
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX 10
NANamibiaXX 12X
NCNeukaledonienX 10XX
NINicaraguaX 10X
NGNigeriaX 10
NZNeuseelandXXXXXXXX
OMOmanX 8
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbien 4XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 5X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 7X 3XX 3X 7X 7
SLSierra LeoneX
SMSan MarinoXX 3XX
SVEl SalvadorX
SZEswatiniX
TGTogoX
THThailandXXX
TNTunesienX 8X
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXXX
TZTansaniaX 10X
UAUkraineXXXX 8XXXX
UGUgandaXX
USVereinigte StaatenXX 11XXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
XKKosovoX 3
ZASüdafrikaXX 9
ZMSambiaX
1) Die Tabelle enthält eine Liste der Länder und Gebiete. Sie ist nicht auf von der EU anerkannte Länder beschränkt.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

5) Nur Rentiere.

6) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

7) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

8) Ausgenommen Krebstiere.

9) Nur Laufvögel.

10) Ausgenommen Fische.

11) Nur Ziegen.

12) Nur Schafe.

13) Nur Kamelmilch.

"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE