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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 137 vom 22.04.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches Festnetzzustellungsentgelt fest, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern. Die Grundsätze, Kriterien und Parameter, die die Kommission beim Erlass des delegierten Rechtsakts einhalten sollte, sind in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegt.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gemäß Artikel 64 Absatz 3, 67 und 68 des Kodex, relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten zu definieren, den Drei-Kriterien-Test durchzuführen und andere Abhilfemaßnahmen als die Preiskontrolle aufzuerlegen. Folglich werden die nicht preisbezogenen Verpflichtungen, die die NRB Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht derzeit in Bezug auf Festnetz- oder Mobilfunkzustellungsdienste auferlegen, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt und bleiben daher gültig, bis sie im Einklang mit den Unions- und nationalen Vorschriften überprüft werden.

(3) Die Regulierungspraxis zeigt, dass die Nummer, an die Mobilfunk- oder Festnetzanrufe zugestellt werden, eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Substituierbarkeit der Nachfrage und die Wettbewerbsdynamik bei der Anrufzustellung spielt und somit der wichtigste Faktor für die Entstehung des Zustellungsmonopols ist, das wiederum eine Regulierung rechtfertigt. Daher sollte das Hauptkriterium für die Definition von Zustellungsdiensten der Nummernbereich sein, d. h., ob der Anruf an eine Mobilfunknummer (im Falle eines Mobilfunkzustellungsdienstes) oder an andere Arten von Rufnummern wie geografisch gebundene Nummern und bestimmte geografisch nicht gebundene Nummern (im Falle von Festnetzzustellungsdiensten) zugestellt wird.

(4) Die Zustellungsdienste sollten Dienste umfassen, die über jede Technik erbracht werden, die der Anbieter für die Anrufzustellung verwendet, wie etwa in einem 2G-, 3G-, 4G- oder 5G-Netz und/oder über WLAN oder alle Arten von Festnetzen, unabhängig vom Ursprung des Anrufs.

(5) Jeder Zustellungsdienst (Mobilfunk oder Festnetz) erfordert, dass das Netz des zustellenden Betreibers mit mindestens einem anderen Netz als seinem eigenen zusammengeschaltet ist. Anbieter von Zustellungsdiensten sollten daher als Anbieter angesehen werden, die über die technische Kontrolle und das Recht verfügen, die angerufene Nummer zu nutzen und den Anruf an den Empfänger weiterzuleiten.

(6) Die zugehörigen Einrichtungen, die möglicherweise von bestimmten Betreibern oder in bestimmten Mitgliedstaaten für die Erbringung von Zustellungsdiensten verlangt werden, sollten von den Zustellungsdiensten ausgenommen sein. Zusammenschaltungsstellen, die derzeit in vielen Mitgliedstaaten reguliert sind, sind jedoch für alle Betreiber wesentliche Bestandteile von Zustellungsdiensten, da mit zunehmendem Verkehr eine größere Zusammenschaltungskapazität erforderlich ist, und sollten daher in die Definition des Zustellungsdienstes aufgenommen werden. Ein Anbieter von Zustellungsdiensten sollte außer den in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Entgelten für den umfassenden Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Nutzer in seinem Netz keine weiteren Kosten erheben.

(7) Zustellungsdienste für Anrufe zu bestimmten geografisch nicht gebundenen Nummern wie Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, gebührenfreien Diensten und kostenteiligen Diensten (auch als "Mehrwertdienste" bezeichnet) verhalten sich nicht wie "herkömmliche" Zustellungsdienste, wenn die Betreiber, die den Anruf zustellen, ein Monopol haben. Anbieter solcher Dienste verfügen über eine gewisse Verhandlungsmacht und können das Zustellungsentgelt im Rahmen der Vereinbarung über die Einnahmenaufteilung aushandeln. Daher unterliegen Anbieter von Zustellungsdiensten bei der Festlegung der Entgelte für die Zustellung von Anrufen zu diesen geografisch nicht gebundenen Nummern anders als bei der Zustellung von Anrufen zu geografisch gebundenen oder mobilen Nummern bestimmten Beschränkungen. Aus diesem Grund sollte die Zustellung von Anrufen zu solchen Nummern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Nummernbereiche, die speziell für die Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) ausgelegt sind, werden in den meisten Fällen nicht für die Bereitstellung interpersoneller Kommunikation genutzt, sondern für den Datenverkehr und nicht für Anrufe; sie sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, der auf Sprachkommunikation beschränkt ist.

(8) Zustellungsdienste für Anrufe zu anderen Arten geografisch nicht gebundener Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, weisen die Merkmale des Zustellungsmonopols auf und werden über eine feste Infrastruktur bereitgestellt. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und als Festnetzzustellungsdienste behandelt werden.

(9) Einige von Betreibern erbrachte Sprachdienste können nicht als reine Mobilfunk- oder reine Festnetzdienste eingestuft werden, sondern sind Hybriddienste. Dienste in einem Heimbereich ("Homezone") sind ein Beispiel für solche Hybriddienste, bei denen Anrufe in der Regel über ein Mobilfunknetz an eine Festnetznummer zugestellt werden. Im Einklang mit der Definition von Zustellungsdiensten, bei der die angerufene Nummer das entscheidende Kriterium ist, sollten solche Hybriddienste je nach angerufener Nummer als Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdienste behandelt werden.

(10) Die regulierten Entgelte für Zustellungsdienste sollten für von einer Nummer nationaler Nummerierungspläne, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen, abgehende und an sie zugestellte Anrufe gelten. Drittlandsnummern sind alle Nummern, bei denen es sich nicht um Unionsnummern handelt. Die Einbeziehung von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen und an eine Unionsnummer zugestellt werden, in den Fällen, in denen Betreiber aus Drittländern Zustellungsentgelte in Rechnung stellen, die über den unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelten liegen, oder wenn solche Zustellungsentgelte nicht nach Grundsätzen der Kosteneffizienz reguliert werden, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III des Kodex gleichwertig sind, könnte die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Verwirklichung der Binnenmarktintegration, untergraben.

(11) Die Kombination aus niedrigen regulierten Zustellungsentgelten für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, und hohen und nicht kosteneffizienten Zustellungsentgelten für Anrufe an Drittlandsnummern würde wahrscheinlich zu höheren Zustellungsentgelten für Anrufe führen, die von Unionsnummern abgehen und an Drittlandsnummern zugestellt werden, was sich negativ auf die Endnutzertarife in der Union und die Kostenstruktur der Betreiber aus der Union auswirken würde. Die unterschiedliche Exposition der Betreiber aus der Union gegenüber Anrufen, die von Betreibern aus Drittländern zugestellt werden, die hohe und nicht kosteneffiziente Zustellungsentgelte verlangen, würde aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle der Betreiber selbst entziehen, zu Ungleichgewichten in den Kostenstrukturen der Betreiber aus der Union führen. Aufgrund höherer Zustellungsentgelte für Anrufe in bestimmte Drittländer würde dies wahrscheinlich verhindern, dass europaweite Endnutzerangebote entstehen, die Anrufe in diese Länder umfassen, was sich negativ auf die Verbraucher und insbesondere auf Unternehmen in der Union auswirken könnte. Darüber hinaus würde dies den Wettbewerb verzerren, da die asymmetrischen Auswirkungen der hohen Zustellungsentgelte für Anrufe, die an Drittlandsnummern zugestellt werden, zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Betreiber aus der Union führen würden, was letztlich auch eine Verzerrung der Investitionsfähigkeit und -anreize in der gesamten Union (sowohl Investitionen in als auch durch Betreiber) mit sich bringen würde. All diese Auswirkungen liefen eindeutig den Zielen dieser Verordnung zuwider, die darin bestehen, die Binnenmarktintegration zu fördern, indem Verzerrungen zwischen den Betreibern beseitigt werden, die darauf zurückzuführen sind, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte deutlich über den Kosten liegen.

(12) Um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Entgelte für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, gelten, wenn die Zustellungsentgelte, die von Anbietern von Zustellungsdiensten aus Drittländern auf von Unionsnummern abgehende Anrufe angewendet werden, den in dieser Verordnung festgelegten maximalen Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen. Während der Übergangsfrist für Festnetzzustellungsentgelte im Jahr 2021 und des Gleitpfads für Mobilfunkzustellungsentgelte (von 2021 bis 2023) sind die einschlägigen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte, die diesen Mechanismus auslösen, diejenigen in Artikel 4 Absätze 2 bis 5. Die einschlägigen maximalen Festnetzzustellungsentgelte, die diesen Mechanismus im Jahr 2021 auslösen, sind diejenigen in Artikel 5 Absatz 2. Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union sollten solche Entgelte auf der Grundlage der von Anbietern von Zustellungsdiensten in Drittländern angewendeten oder vorgeschlagenen Entgelte anwenden.

(13) Da Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union möglicherweise die Höhe des von Betreibern aus Drittländern angewendeten Zustellungsentgelts nicht immer kennen, sollte es in der Regel Aufgabe Letzterer sein, nachprüfbare Informationen zum Nachweis der Höhe des angebotenen Zustellungsentgelts vorzulegen. Wenn Anbieter von Transitdiensten (oder andere Vermittler) Zustellungsdienste an Betreiber aus der Union weiterverkaufen, wäre das von diesen Anbietern von Transitdiensten angewendete oder angebotene Zustellungsentgelt maßgebend für die Feststellung, ob es den in dieser Verordnung festgelegten maximalen Zustellungsentgelten entspricht oder darunter liegt.

(14) Stellen Betreiber aus Drittländern für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Drittlandsnummern zugestellt werden, Zustellungsentgelte in Rechnung, die über den unionsweiten Zustellungsentgelten liegen, so sollten die in dieser Verordnung festgelegten Entgelte auch für Anrufe gelten, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, wenn die Kommission auf der Grundlage von Informationen, die ihr von diesen Drittländern übermittelt werden, feststellt, dass die Regulierung der Zustellungsentgelte in diesen Ländern auf Grundsätzen beruht, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 gleichwertig sind. Die Liste der Drittländer, die diese Anforderungen erfüllen, sollte folglich in diese Verordnung aufgenommen und ordnungsgemäß aktualisiert werden.

(15) Da der Ursprung des Anrufs bestimmen würde, ob die unionsweiten Zustellungsentgelte gelten, ist es für die Betreiber aus der Union von wesentlicher Bedeutung, dass sie das Ursprungsland des Anrufs ermitteln können. Zu diesem Zweck können sich die Betreiber auf den Ländercode in der Rufnummernanzeige (calling line identification, CLI) stützen. Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Betreiber aus der Union für jeden eingehenden Anruf eine gültige CLI erhalten. Folglich wären die Betreiber aus der Union nicht verpflichtet, unionsweite Zustellungsentgelte anzuwenden, wenn die CLI fehlt, ungültig oder gefälscht ist.

(16) Um die effizienten Kosten der Anrufzustellung in einem hypothetischen Mobilfunk- oder Festnetz in der Union im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 75 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu veranschlagen, wurden unter Berücksichtigung der Kosten in jedem Mitgliedstaat zwei Kostenmodelle für die Mobilfunk- und die Festnetzzustellung entwickelt.

(17) Auf der Grundlage der im Rahmen des Konsultationsprozesses eingegangenen Rückmeldungen zu den Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten wurden die Kostenmodelle sowohl für das Mobilfunk- als auch für das Festnetz fertiggestellt. Gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden mithilfe der Kostenmodelle Entgelte auf der Grundlage der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen, veranschlagt. Daher beruhen die Entgelte ausschließlich auf den Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes, d. h. ausschließlich auf den verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden.

(18) Die unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte wurden unter Bezugnahme auf die effizienten Kosten in dem Land mit den höchsten Kosten gemäß den in Auftrag gegebenen Kostenmodellen festgelegt, wodurch der Grundsatz der Kostendeckung in der gesamten Union sichergestellt wurde; anschließend wurde eine geringe Sicherheitsmarge hinzugerechnet, um möglichen Ungenauigkeiten in den Kostenmodellen Rechnung zu tragen.

(19) Die mit dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte sollten erstmals zwei Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden, damit die Betreiber über die erforderliche Zeit verfügen, um ihre Informations-, Rechnungsstellungs- und Rechnungslegungssysteme anzupassen, und die notwendigen Änderungen der Zusammenschaltungsvereinbarungen vorzunehmen.

(20) Sind die derzeitigen durchschnittlichen Zustellungsentgelte in der Union erheblich höher als die künftig zu veranschlagenden Entgelte, d. h. die in dieser Verordnung festgelegten kosteneffizienten unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte, sollte ein Gleitpfad angewendet werden; dies stellt eine gemeinsame Regulierungspraxis dar. In solchen Fällen sollte der Gleitpfad ein wirksames Instrument sein, um die Anwendung niedrigerer Entgelte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erleichtern.

(21) Angesichts des derzeitigen Durchschnitts der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte ein Gleitpfad entwickelt werden, um das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt zu erreichen. Damit ein Gleichgewicht zwischen einer zügigen Umsetzung und der Notwendigkeit, erhebliche Störungen für die Betreiber zu vermeiden, hergestellt wird, sollte der Gleitpfad nahe dem derzeitigen Durchschnitt der Mobilfunkzustellungsentgelte beginnen und über einen Zeitraum von drei Jahren jährlich gesenkt werden, bevor im Jahr 2024 das unionsweit einheitliche Mobilfunkzustellungsentgelt erreicht wird.

(22) Daher wird mit dieser Verordnung ein dreijähriger Gleitpfad festgelegt, der das kosteneffiziente unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt im Jahr 2024 erreicht. Für Anbieter in Mitgliedstaaten, die Entgelte über den unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelten für 2021 anwenden, sollte keine Übergangsfrist erforderlich sein, da der Gleitpfad dem Ziel dient, die Auswirkungen der Einführung des unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts zu erleichtern.

(23) In einigen Mitgliedstaaten liegen die regulierten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte aufgrund des Gleitpfads unter den für 2021, 2022 und 2023 festgelegten Mobilfunkzustellungsentgelten und nahe am unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelt. Um einen potenziellen Anstieg der Endkundenpreise in diesen Mitgliedstaaten aufgrund einer vorübergehenden Erhöhung der regulierten Mobilfunkzustellungsentgelte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die derzeitigen regulierten Mobilfunkzustellungsentgelte in diesen Mitgliedstaaten bis zu dem Jahr anzuwenden, in dem das in dieser Verordnung festgelegte maximale Mobilfunkzustellungsentgelt für das betreffende Jahr den derzeitigen Zustellungsentgelten der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr entspricht oder darunter liegt.

(24) Da die Differenz zwischen dem Durchschnitt der derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte und dem in dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt geringer ist als bei den Mobilfunkzustellungsentgelten, sollte bei der Festnetzzustellung kein Gleitpfad erforderlich sein. Die Gewährung einer Übergangsfrist für bestimmte Mitgliedstaaten sollte angemessen sein, um einen reibungslosen Übergang zum unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt zu gewährleisten und unnötige Verzögerungen bei dessen Anwendung zu vermeiden.

(25) Auf der Grundlage der derzeitigen Höhe der Festnetzzustellungsentgelte in bestimmten Mitgliedstaaten und des in dieser Verordnung festgelegten unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts ist es gerechtfertigt, einigen Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Übergangsfrist sollte ab dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung beginnen und am 31. Dezember 2021 enden. Während der Übergangsfrist können in den betreffenden Mitgliedstaaten spezifische Entgelte angewendet werden, die sich vom unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt unterscheiden.

(26) In den Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte deutlich über dem unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelt liegen, ist es gerechtfertigt, eine Übergangsfrist zu gewähren, um eine schrittweise Anpassung dieser Entgelte zu ermöglichen. In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte mehr als 0,0875 Cent betragen (das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt zuzüglich 25 %), sollte das maximale Festnetzzustellungsentgelt im Jahr 2021 ihren derzeitigen Entgelten minus 20 % entsprechen. In Polen und Finnland, die bislang nicht den Grundsätzen der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission 2 gefolgt sind und derzeit sehr hohe Festnetzzustellungsentgelte haben, wäre eine Senkung um 20 % ein unzureichender Schritt hin zu einem unionsweit einheitlichen Festnetzzustellungsentgelt. Daher sollte ihr Entgelt für die Übergangsfrist dem Entgelt desjenigen Mitgliedstaats entsprechen, der während der Übergangsfrist das höchste Entgelt aufweist, mit Ausnahme dieser beiden Mitgliedstaaten. Für die übrigen Mitgliedstaaten, in denen die derzeitigen Festnetzzustellungsentgelte unter dem unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelt liegen oder in denen mit einer Senkung um 20 % mindestens das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt erreicht würde, sollte keine Übergangsfrist eingerichtet werden.

(27) Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angehört und hat am 15. Oktober 2020 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetzzustellungsdiensten in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen.

(2) Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3 und den Artikeln 67 und 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unberührt.

(3) Die Artikel 4 und 5 gelten für von Unionsnummern abgehende und an sie zugestellte Anrufe.

(4) Die Artikel 4 und 5 gelten ebenfalls für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, sofern die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn ein Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland auf Anrufe von Unionsnummern Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsentgelte anwendet, die den in Artikel 4 bzw. 5 für die Mobilfunk- oder Festnetzzustellung festgelegten Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen, und zwar für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Entgelte, die Anbieter von Zustellungsdiensten in Drittländern für Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union anwenden oder vorschlagen, oder
  2. wenn
    1. die Kommission auf der Grundlage der von einem Drittland übermittelten Informationen feststellt, dass die Zustellungsentgelte für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Nummern dieses Drittlands zugestellt werden, im Einklang mit Grundsätzen reguliert werden, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 gleichwertig sind und
    2. dieses Drittland im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist.

(5) Die Artikel 4 und 5 sind als Entgelte pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) zu verstehen und werden sekundengenau abgerechnet.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Mobilfunkzustellungsdienst" den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an Mobilfunknummern zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen;
  2. "Festnetzzustellungsdienst" den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an geografisch gebundene Nummern und geografisch nicht gebundene Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen;
  3. "Unionsnummer" eine Nummer in den nationalen Nummerierungsplänen, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen.

Artikel 3

(1) Ein Anbieter von Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdiensten stellt für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz kein höheres Entgelt in Rechnung als das einschlägige maximale Zustellungsentgelt gemäß den Artikeln 4 und 5.

(2) Werden die Anrufzustellungsentgelte derzeit in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt, so werden die maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in die Landeswährung umgerechnet.

(3) Die in einer anderen Währung als dem Euro angegebenen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte werden jährlich anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. September, 1. Oktober und 1. November von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, überprüft und bis zum 1. Januar jeden Jahres aktualisiert.

Artikel 4

(1) Das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt beträgt 0,2 Cent pro Minute.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:

  1. vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten: 0,7 Cent pro Minute;
  2. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in anderen als den in Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten: 0,55 Cent pro Minute;
  3. vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in anderen als den in Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten: 0,4 Cent pro Minute.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:

  1. 0,045 HRK pro Minute in Kroatien;
  2. 0,20 Cent pro Minute in Zypern;
  3. 0,0385 DKK pro Minute in Dänemark;
  4. 0,622 Cent pro Minute in Griechenland;
  5. 1,71 HUF pro Minute in Ungarn;
  6. 0,43 Cent pro Minute in Irland;
  7. 0,67 Cent pro Minute in Italien;
  8. 0,4045 Cent pro Minute in Malta;
  9. 0,581 Cent pro Minute in den Niederlanden;
  10. 0,36 Cent pro Minute in Portugal;
  11. 0,64 Cent pro Minute in Spanien;
  12. 0,0216 SEK pro Minute in Schweden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:

  1. 0,20 Cent pro Minute in Zypern;
  2. 0,52 Cent pro Minute in Dänemark;
  3. 0,47 Cent pro Minute in Ungarn;
  4. 0,43 Cent pro Minute in Irland;
  5. 0,40 Cent pro Minute in Malta;
  6. 0,36 Cent pro Minute in Portugal;
  7. 0,21 Cent pro Minute in Schweden.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden:

  1. 0,20 Cent pro Minute in Zypern;
  2. 0,36 Cent pro Minute in Portugal;
  3. 0,21 Cent pro Minute in Schweden.

Artikel 5

(1) Das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt beträgt 0,07 Cent pro Minute.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Festnetzzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Festnetzzustellungsentgelte anwenden:

  1. 0,089 Cent pro Minute in Österreich;
  2. 0,093 Cent pro Minute in Belgien;
  3. 0,0057 HRK pro Minute in Kroatien;
  4. 0,0264 CZK pro Minute in Tschechien;
  5. 0,111 Cent pro Minute in Finnland;
  6. 0,076 Cent pro Minute in Lettland;
  7. 0,072 Cent pro Minute in Litauen;
  8. 0,110 Cent pro Minute in Luxemburg;
  9. 0,111 Cent pro Minute in den Niederlanden;
  10. 0,005 PLN pro Minute in Polen;
  11. 0,078 Cent pro Minute in Rumänien;
  12. 0,078 Cent pro Minute in der Slowakei.

Artikel 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020.


1) ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36.

2) Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124 vom 20.05.2009 S. 67).

.

Anhang

Liste der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung:

1.


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