umwelt-online: Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (2)
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Abschnitt 2
Nutzungsrechte
Artikel 48 Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte
(1) Müssen für Funkfrequenzen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten auf der Grundlage der in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich des Artikels 13, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 55 sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten individuelle Funkfrequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu erreichen, werden die individuellen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie nach Maßgabe des Artikels 45 gewährt.
(3) Von der Anforderung offener Verfahren darf abgewichen werden, wenn die Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte an die Erbringer von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.
(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren mit objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die die an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen widerspiegeln. Die zuständigen Behörden müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage dieser Kriterien deren Fähigkeit zur Erfüllung der Kriterien zu beurteilen. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche Fähigkeit verfügt, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.
(5) Bei der Gewährung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen oder vermietet werden können. Die Artikel 45 und 51 finden Anwendung.
(6) Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Frequenznutzungsrechten werden von der zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die in ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind. Diese Frist gilt unbeschadet des Artikels 55 Absatz 7 und lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.
Artikel 49 Geltungsdauer der Rechte
(1) Erteilen die Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so stellen sie sicher, dass das Nutzungsrecht für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß Artikel 55 Absatz 2 angestrebten Ziele angemessen ist; sie berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.
(2) Erteilen die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum individuelle Frequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, so stellen sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dieser Artikel gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen gemäß Artikel 18.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und sehen unter den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Unterabsatz 1 eingehalten werden kann.
Bevor die Mitgliedstaaten Nutzungerechte erteilen, geben sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf
Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte gemäß Artikel 30 eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Unterabsatz 3 Buchstaben a oder b genannten allgemeinen Kriterien in Bezug auf Folgendes nicht entsprechen würde.
Auf der Grundlage dieser Bewertung teilt die zuständige Behörde dem Rechteinhaber mit, ob die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts gewährt wird.
Kann eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, wendet die zuständige Behörde Artikel 48 für die Erteilung der Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband an.
Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent und wird begründet.
Abweichend von Artikel 23 haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Maßnahmenentwurf gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 Stellung zu nehmen.
Dieser Absatz lässt die Artikel 19 und 30 unberührt.
Bei der Festlegung der Entgelte für Nutzungsrechte berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist:
(4) Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten gemäß diesem Artikel anpassen, damit Geltungsdauer der Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.
Artikel 50 Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden entscheiden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer solcher Rechte, es sei denn, zum Zeitpunkt der Zuteilung wurde die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesem Zweck prüfen diese Behörden, ob solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte, erforderlich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:
(3) Erwägen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so führen sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie u. a.
Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Unterabsatz 1 ergebenden Nachweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte gemäß Artikel 55 zu erteilen.
(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die für die Nutzungsrechte erhobenen Entgelte nach Artikel 42 gegebenenfalls anpassen.
Artikel 51 Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen individuelle Funkfrequenznutzungsrechte übertragen oder vermieten können.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Absatz keine Anwendung findet, wenn das Unternehmen seine individuellen Funkfrequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat oder ihm diese für die Rundfunkübertragung gewährt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Funkfrequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde mitgeteilt und dies öffentlich bekannt gegeben wird. Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenzen erhoben werden, müssen im Einklang mit Artikel 16 stehen.
Die Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß nationalem Recht durchzusetzen.
Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.
Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese relevanten Einzelheiten festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 52 Wettbewerb
(1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, auf den Rat der nationalen Regulierungsbehörde hin, geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:
Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in Artikel 67 Absatz 2 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 des genannten Artikels handeln die Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.
Abschnitt 3
Verfahren
Artikel 53 Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen
(1) Die Mitgliedstaten arbeiten zusammen, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu koordinieren, wobei sie die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend berücksichtigen. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.
(2) Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Maßnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde. Dies lässt den Beschluss (EU) 2017/899 und das Initiativrecht der Kommission in Bezug auf den Vorschlag von Gesetzgebungsakten unberührt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern:
Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.
(4) Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn
(5) Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.
Artikel 54 Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder
(1) Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um
(2) Die Mitgliedstaaten können allerdings die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist in begründeten Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 53 Absätze 2, 3 oder 4 verlängern.
(3) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen erfüllen die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden.
Artikel 55 Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sein kann, und erwägt, die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig zu beschränken, so unternimmt er unbeschadet des Artikels 53 unter anderem Folgendes:
(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß diesem Artikel verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der Notwendigkeit, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehenden Ziele zu erfüllen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen unter eindeutiger Angabe der Gründe jede Entscheidung über das gewählte Auswahlverfahren und die zugehörigen Bestimmungen. Außerdem veröffentlichen sie die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden.
(4) Nach der Entscheidung für ein bestimmtes Auswahlverfahren fordert der Mitgliedstaat zur Beantragung von Nutzungsrechten auf.
(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Frequenznutzungsrechte oder eine Kombination aus Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und leitet das Verfahren zur Erteilung dieser Rechte ein.
(6) Muss die Erteilung von Frequenznutzungsrechten beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach Auswahlkriterien und einem Auswahlverfahren, die objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele und Anforderungen nach den Artikeln 3, 4, 28 und 45 gebührend Rechnung.
(7) Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 48 Absatz 6 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 gegebenenfalls festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.
Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
(8) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel 51.
Kapitel IV
Aufbau und Nutzung von Anlagen für Drahtlosnetze
Artikel 56 Zugang zu lokalen Funknetzen
(1) Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung bezüglich der Funkfrequenznutzung gemäß Artikel 46 Absatz 1.
Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel II oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 61 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.
(2) Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG gilt.
(3) Die zuständigen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über Funk-LAN zu gewähren, die sich in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.
(4) Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die den Endnutzern gegebene Möglichkeit nicht einseitig beschränken oder verhindern,
(5) Die zuständigen Behörden beschränken oder verhindern nicht die den Endnutzern gegebene Möglichkeit, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder nichtgegenseitigen Zugang zu ihrem Funk-LAN zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.
(6) Die zuständigen Behörden beschränken den öffentlichen Zugang zum Funk-LAN nicht in unangemessener Weise, wenn er
Artikel 57 Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite s.a. VO (EU) 2020/1070
(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht in unangemessener Weise. Die Mitgliedstaaten achten auf die landesweite Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften über die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite. Solche Rechtsvorschriften sind vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen.
Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den gemäß Absatz 2 festgelegten Merkmalen entsprechen, keiner individuellen städtebaulichen Genehmigung oder keinen anderen individuellen Vorabgenehmigungen unterwerfen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit nationalem Recht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Artikel 7 der Richtlinie 2014/61/EU gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen.
(2) Die physikalischen und technischen Merkmale wie Höchstabmessungen, Gewicht und gegebenenfalls die Sendeleistung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden von der Kommission im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2020 erlassen.
(3) Dieser Artikel lässt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die für die Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen anzuwendenden Genehmigungsregelungen unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen - gegebenenfalls unter Anwendung gemäß der Richtlinie 2014/61/EU angenommener Verfahren - sicher, dass die Betreiber das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur haben, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe. Die öffentlichen Stellen geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.
(5) Unbeschadet aller geschäftlichen Vereinbarungen unterliegt die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite über die gemäß Artikel 16 zulässigen Verwaltungsabgaben hinaus keinerlei Gebühren oder Abgaben.
Artikel 58 Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder
Die Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 gelten in Bezug auf alle Maßnahmenentwürfe eines Mitgliedstaats, durch die bei der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite Anforderungen in Bezug auf elektromagnetische Felder auferlegt werden, die sich von den Anforderungen in der Empfehlung Nr. 1999/519/EG unterscheiden.
Titel II
Zugang
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang
Artikel 59 Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.
(2) Unbeschadet des Artikels 114 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Unternehmer verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Maßnahmen, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I festgelegt sind.
Artikel 60 Rechte und Pflichten der Unternehmen
(1) Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet, miteinander über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 61, 62 und 68 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Diese Unternehmen dürfen die erhaltenen Informationen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.
Kapitel II
Zugang und Zusammenschaltung
Artikel 61 Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und stellen diese sicher und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können.
(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,
Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe ii werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Insbesondere können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet der Absätze 1 und 2 auf angemessenen Antrag auf Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde festgelegten ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, Verpflichtungen auferlegen. Wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, können diese Verpflichtungen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze oder den Eigentümern solcher Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auferlegen, wenn es sich bei diesen Eigentümern nicht um Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze handelt. Die auferlegten Zugangsbedingungen können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang zu solchen Netzelementen und zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden.
Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich aus einschlägigen Marktanalysen ergebenden Verpflichtungen zu dem Schluss, dass die gemäß Unterabsatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht ausreichen, um die beträchtlichen und anhaltenden wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung zu beseitigen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden, zugrunde liegen, kann die nationale Regulierungsbehörde zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsverpflichtungen auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus bis zu einem Punkt erstrecken, den sie als den den Endnutzern am nächsten gelegenen Punkt bestimmt, bei dem es möglich ist, effizienten Zugangsnachfragern auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen. Bei der Festlegung des Umfangs der Ausdehnung über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde weitestmöglich die einschlägigen Leitlinien des GEREK. Falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, können die nationalen Regulierungsbehörden aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen.
Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn sie feststellen, dass
Abweichend von Unterabsatz 3 Buchstabe a können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze, die die Kriterien jenes Buchstaben erfüllen, Verpflichtungen auferlegen, wenn das betreffende Netz mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Zur Förderung einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Absatzes veröffentlicht das GEREK bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Kriterien zur Festlegung von Folgendem enthalten sind:
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen aufzuerlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden können derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. Lässt sich mithilfe des Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, können die nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.
Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen Folgendes:
Im Falle einer Streitbeilegung können die zuständigen Behörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 23, 32 und 33. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, die diese Verpflichtungen und Bedingungen auferlegt haben, prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Diese Behörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33 bekannt.
(6) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und insbesondere mit den Verfahren der Artikel 23 und 32 die Beachtung der in Artikel 3 aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.
(7) Um zu einer einheitlichen Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte weitestmöglich Rechnung.
Artikel 62 Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.
(2) Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als
Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.
(3) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Kapitel III
Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht
Artikel 63 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.
(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß den Artikeln 69, 70, 71 und 74 Abhilfemaßnahmen auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.
Artikel 64 Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten
(1) Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden "Empfehlung"). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste definiert, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.
Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle drei Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 erfüllt sind.
Die Kommission überprüft diese Empfehlung bis zum 21. Dezember 2020 und danach regelmäßig.
(2) Nach Konsultation des GEREK veröffentlicht die Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (im Folgenden "SMP-Leitlinien"), die mit den einschlägigen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen. Die SMP-Leitlinien müssen für die nationalen Regulierungsbehörden eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der beträchtlichen Marktmacht auf den spezifischen Kontext der Vorabregulierung der Märkte für elektronische Kommunikation - wobei die drei in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind - enthalten.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Berücksichtigung unter anderem der Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung tragen. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls auch die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten geografischen Erhebung. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden sie die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.
Artikel 65 Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte
(1) Wenn die Kommission oder mindestens zwei betroffene nationale Regulierungsbehörden einen begründeten Antrag zusammen mit ergänzenden Unterlagen einreichen, führt das GEREK eine Analyse eines potenziellen länderübergreifenden Marktes durch. Nach Anhörung der Interessenträger und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Analyse des GEREK kann die Kommission nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien gemäß Artikel 64 weitest möglich Rechnung trägt.
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitest möglicher Berücksichtigung der SMP-Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33.
Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
Artikel 66 Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage
(1) Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden, in dem auf ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem hingewiesen wird, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten durch, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden. Das GEREK kann eine solche Analyse auch dann durchführen, wenn es von Marktteilnehmern ein begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen erhält und nach seiner Ansicht ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem besteht. Die Analyse des GEREK erfolgt unbeschadet einer etwaigen Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 65 Absatz 1 und einer etwaigen Festlegung nationaler oder kleinerer geografischer Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3.
Die Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage kann sich auch auf Produkte und Dienste erstrecken, die in Produkt- oder Dienstmärkten angeboten werden, die von einer oder mehreren nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten unterschiedlich definiert wurden, sofern die betreffenden Produkte und Dienste durch solche substituierbar sind, die in einem der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.
(2) Stellt das GEREK fest, dass seitens der Endnutzer eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage besteht, die nicht hinreichend auf kommerzieller oder regulierter Grundlage gedeckt wird, so erstellt es nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Regulierungsbehörden zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage, auch für den Fall, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auferlegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich weitest möglich Rechnung. Die Leitlinien können die Grundlage für die unionsweite Interoperabilität von Vorleistungsprodukten bilden und eine Orientierung für die Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte einschließen, mit denen die ermittelte länderübergreifende Nachfrage gedeckt werden kann.
Artikel 67 Marktanalyseverfahren
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.
Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.
(2) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:
(3) Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.
Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.
(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 63 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 68 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.
(5) Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und melden den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32
(6) Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist abgeschlossen oder zweifelt an deren fristgemäßen Abschluss, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung meldet die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin gemäß Artikel 32.
Kapitel IV
Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Artikel 68 Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 69 bis 74 sowie den in Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen auf. Eine nationale Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe erfolgen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag.
Unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen
(5) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten internationalen Verpflichtungen notifizieren die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 32 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
Sollten diese Entwicklungen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktanalyse nach Artikel 67 notwendig zu machen, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft werden müssen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegt wurden, und ändert jegliche frühere Entscheidung - auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen -, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.
Artikel 69 Transparenzverpflichtung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen gemäß Artikel 68 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, Preise, technische Spezifikationen, Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen sowie Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen - einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind -, veröffentlichen müssen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Angebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Dienstangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 66 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.
Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen nach den Artikeln 72 oder 73 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 dieses Artikels sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitest möglich Rechnung trägt; ferner gewährleisten sie, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und sie überwachen deren Einhaltung genau und gewährleisten sie. Darüber hinaus können die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.
Artikel 70 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen
(1) Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 68 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.
(2) Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden können dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.
Artikel 71 Verpflichtung zur getrennten Buchführung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.
Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreisen transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 70 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.
(2) Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 20 verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können Informationen veröffentlichen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen; dabei sind die Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.
Artikel 72 Zugang zu baulichen Anlagen
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem auch Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktanalyse zu dem Schluss gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen dazu verpflichten, den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.
Artikel 73 Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen unter anderem Folgendes auferlegen:
Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
(2) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist - insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage prüfen, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind -, untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 61 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 68 Verpflichtungen auf der Grundlage des Artikels 72 oder des vorliegenden Artikels aufzuerlegen, so prüft sie, ob die bloße Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 72 ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer wäre.
(3) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 39 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
Artikel 74 Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 68 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.
Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Unternehmen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Unternehmens Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen zu Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Unternehmen eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.
Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel abzusehen, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 69 bis 73 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 70, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Verpflichtungen zu Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme den Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Endnutzer dauerhaft möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wurde ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Unternehmen, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten, einschließlich einer angemessenen Investitionsrendite, errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Unternehmen die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.
(4) Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft die Anwendung der Kostenrechnungsmethode und veröffentlicht jährlich eine diesbezügliche Erklärung.
Artikel 75 Zustellungsentgelte
(1) Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 117, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (im Folgenden zusammen "unionsweites Zustellungsentgelt") - die jedem Anbieter von Mobilzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden - festgelegt werden.
Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:
(2) Unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK überprüft die Kommission die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre und prüft bei dieser Gelegenheit jedes Mal unter Anwendung der in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, ob die Festsetzung unionsweiter Zustellungsentgelte weiterhin erforderlich ist. Wenn die Kommission nach der Überprüfung gemäß dem vorliegenden Absatz beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt oder maximales Festnetzzustellungsentgelt oder aber keines dieser beiden Höchstentgelte festzulegen, können die nationalen Regulierungsbehörden Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Artikel 67 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist. Legt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer derartigen Analyse kostenorientierte Zustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern, und ihr Maßnahmenentwurf unterliegt den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen sorgfältig die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgen für ihre Einhaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen. Die nationalen Regulierungsbehörden erstatten der Kommission und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 76 Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität
(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurden, können nach dem Verfahren des Artikels 79 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung - durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen - seitens anderer Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden.
Wenn die nationale Regulierungsbehörde diese Verpflichtungszusagen bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absatz 2 durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage gemäß Artikel 79 Absatz 3 für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf, sofern wenigstens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, eingegangen ist.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 zufolge die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke der Artikel 67 und 68 berücksichtigt werden.
Im Wege einer Ausnahme von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine nationale Regulierungsbehörde in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 68 bis 74 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen fortlaufend die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und können von dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, verlangen, ihnen jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen.
Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis einer nationalen Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels entspricht, gemäß Artikel 26 Absatz 1 eine Entscheidung zu treffen.
(4) Das GEREK veröffentlicht nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien, um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen und in Anhang IV aufgeführten Kriterien durch die nationalen Regulierungsbehörden zu fördern.
Artikel 77 Funktionelle Trennung
(1) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:
(3) Der Maßnahmenentwurf muss Folgendes umfassen:
Im Anschluss an den Beschluss der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 über den Maßnahmenentwurf führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(4) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Artikel 78 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 67 in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus, wenn sie beabsichtigen, die Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
Diese Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.
Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können solche Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.
(2) Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie.
Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 67 eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.
Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung des Artikels 80. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.
(3) Unbeschadet des Artikels 80 kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele nicht ausreichen.
(4) Die nationale Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr nach Absatz 2 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.
Artikel 79 Verfahren für Verpflichtungszusagen
(1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der nationalen Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:
Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, u. a. in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.
(2) Zur Bewertung der von einem Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die nationale Regulierungsbehörde, außer wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äußern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen gemäß - soweit anwendbar - den Artikeln 68, 76 oder 78 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.
Was die im vorliegenden Artikel angebotenen Verpflichtungszusagen anbelangt, so achtet die nationale Regulierungsbehörde bei der Bewertung der Verpflichtungen gemäß Artikel 68 Absatz 4 insbesondere auf
Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäußerten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die nationale Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und - soweit anwendbar - den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der nationalen Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und - soweit anwendbar - den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Kriterien zu erfüllen.
(3) Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären.
Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären; im Falle von gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.
Vorbehaltlich des Artikels 76 lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens gemäß Artikel 67 und die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 68 unberührt.
Wenn die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen gemäß dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie gemäß Artikel 68 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie gemäß jenem Artikel oder den Artikeln 69 bis 74 auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf der Maßnahme nach Artikel 68 gemäß Artikel 32 meldet, fügt sie dem gemeldeten Maßnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.
(4) Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der gemäß Artikel 68 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Artikel 29 Sanktionen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Artikel 30 kann die nationale Regulierungsbehörde die gemäß Artikel 68 Absatz 6 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.
Artikel 80 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
(1) Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
(2) Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach den Artikeln 70 und 73 auferlegen oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.
(3) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind, und wendet gegebenenfalls die Artikel 67 bis 74 an. Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den für die Buchstaben a und b dieses Artikels relevanten Gegebenheiten.
(4) Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in den Artikeln 69, 71, 72 oder 74 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen erfordern.
(5) Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.
Artikel 81 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
(1) Unternehmen, die gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 68 bis 80 unterliegen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen; dies schließt auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.
(2) Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.
In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:
Die Aufhebung erfolgt nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die von der nationalen Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur nach den Verfahren gemäß den Artikeln 67 und 68 vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.
Artikel 82 GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität
Bis zum 21. Dezember 2020 gibt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu den Kriterien heraus, die ein Netz - insbesondere in Bezug auf Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und Latenzschwankung - erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien weitestmöglich Rechnung. Das GEREK aktualisiert diese Leitlinien bis 31. Dezember 2025 und danach in regelmäßigen Abständen.
Kapitel V
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
Artikel 83 Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
(1) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn
(2) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 3 verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.
(3) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
(4) Unbeschadet der Artikel 85 und 88 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Endnutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endkundenmarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.
Teil III
Dienste
Titel I
Universaldienstverpflichtungen
Artikel 84 Erschwinglicher Universaldienst
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren den angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst für die Zwecke des Absatzes 1, um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe in der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite bereitzustellen. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.
Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erstellt das GEREK bis zum 21. Juni 2020 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Unterabsatz 1. Dieser Bericht wird regelmäßig aktualisiert, um den technologischen Fortschritt und die Veränderungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen.
(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Artikel 85 Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.
(2) Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Anbietern verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich einer geografischen Durchschnittsbildung im gesamten Hoheitsgebiet anwenden.
Unter außergewöhnlichen Umständen - insbesondere wenn die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf alle Anbieter nachweislich zu einer übermäßigen administrativen oder finanziellen Belastung der Anbieter oder des betreffenden Mitgliedstaats führen würde - können die Mittgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die Verpflichtung, solche spezifischen Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, ausschließlich auf benannte Unternehmen zu beschränken. Artikel 86 findet auf diese Benennungen sinngemäß Anwendung. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen benennt, so sorgt er dafür, dass alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen von einer Auswahl an Unternehmen, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtete Tarifoptionen anbieten, profitieren, es sei denn, dass eine derartige Auswahl unmöglich zu gewährleisten ist oder mit einem übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Mehraufwand verbunden wäre.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden sowie dass ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür, dass Verbraucher mit Behinderungen gegebenenfalls Unterstützung erhalten und dass gegebenenfalls andere spezielle Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, einschließlich erforderlichenfalls Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, verfügbar und erschwinglich sind.
(5) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Marktverfälschungen zu minimieren.
(6) Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Artikel 86 Verfügbarkeit des Universaldienstes
(1) Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1, soweit sie verfügbar sind, und erforderlichenfalls zusätzlicher Nachweise festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes sowie von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente in seinem Hoheitsgebiet oder verschiedenen Teilen seines Hoheitsgebiets nicht gewährleistet werden kann, kann er angemessene Universaldienstverpflichtungen auferlegen, um allen von Endnutzern eingereichten angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten in den relevanten Teilgebieten seines Hoheitsgebiets zu entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Bereitstellung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses.
(3) Insbesondere wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Sicherung der Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort für Endnutzer aufzuerlegen, können sie ein oder mehrere Unternehmen benennen, um eine solche Verfügbarkeit im gesamten Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen für die Bereitstellung angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.
(4) Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, um die Verfügbarkeit von Diensten gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens, wobei kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Diese Benennungsverfahren gewährleisten, dass ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort auf kosteneffiziente Weise erbracht werden, und können für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 89 herangezogen werden.
(5) Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde rechtzeitig im Voraus davon, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort prüfen kann. Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde kann hierfür besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festlegen, ändern oder zurückziehen.
Artikel 87 Status des bestehenden Universaldiensts
Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegter angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem 20. Dezember 2018 in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, so findet Artikel 86 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 90.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre.
Artikel 88 Ausgabenkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß Artikel 84, die gemäß Artikel 85 Dienste bereitstellen, gegebenenfalls die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste anbieten, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher im Sinne des Artikel 85 zu vermeiden, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Absatzes auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn die zuständige Behörde die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.
Artikel 89 Kosten der Universaldienstverpflichtungen
(1) Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 oder die Fortführung des bestehenden Universaldiensts gemäß Artikel 87 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes.
Zu diesem Zweck
(2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Artikel 90 Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 89 feststellen, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Anbieters eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
(2) Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird. Es dürfen nur die gemäß Artikel 89 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 84 bis 87 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.
Beim Aufteilungsverfahren sind die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den in Anhang VII Teil B genannten Grundsätzen einzuhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, keine Beiträge zu erheben.
Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Bei Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, dürfen solche Entgelte nicht auferlegt bzw. von ihnen erhoben werden.
Artikel 91 Transparenz
(1) Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 89 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, öffentlich zugänglich sind.
Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingerichtet, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen vorbehaltlich der Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 84 bis 87 entstanden sind.
Artikel 92 Zusätzliche Pflichtdienste
Die Mitgliedstaaten können - zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach den Artikeln 84 bis 87 -weitere Dienste in ihren Hoheitsgebieten öffentlich zugänglich machen. In einem solchen Fall wird jedoch kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben.
Titel II
Nummerierungsressourcen
Artikel 93 Nummerierungsressourcen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren und angemessene Nummerierungsressourcen für die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen festgelegt werden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Diese Unternehmen müssen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen nach Artikel 94 nachweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.
Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und der Unternehmen, die gemäß Absatz 2 zugelassen sind, gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für Nummerierungsressourcen erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.
(4) Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie des Artikels 97 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewährt, so gilt für die besonderen Dienste, für deren Bereitstellung die Nutzungsrechte erteilt wurden, dieser Absatz.
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die in Anhang I Teil E aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten können, und Durchsetzungsmaßnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode im Einklang mit dieser Richtlinie bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden stellen zudem im Einklang mit Artikel 94 Absatz 6 sicher, dass Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.
Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf Anforderung bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um die effiziente Verwaltung der zur extraterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.
Damit die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes leichter überwachen können, richtet das GEREK eine Datenbank der zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen ein. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dem GEREK die einschlägigen Informationen. Werden zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassene Nummerierungsressourcen nicht von der nationalen Regulierungsbehörde bewilligt, so konsultiert die für ihre Zuteilung oder Verwaltung verantwortliche zuständige Behörde die nationale Regulierungsbehörde.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für die Nutzung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingeführt oder beibehalten werden.
Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.
Die Endnutzer, die von solchen Regelungen oder Vereinbarungen betroffen sind, sind umfassend zu informieren.
(6) Unbeschadet des Artikels 106 fördern die Mitgliedstaaten, soweit technisch machbar, die Overthe-Air-Bereitstellung, um den Endnutzern, insbesondere Anbietern und Endnutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erleichtern.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.
(8) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Sofern dies erforderlich ist, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, erlässt die Kommission unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.
Artikel 94 Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen
(1) Müssen für Nummerierungsressourcen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 12, vorbehaltlich des Artikels 13 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Nummerierungsressourcen gemäß dieser Richtlinie.
(2) Die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen werden nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen geben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen werden können.
Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden treffen Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags und innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummerierungsressourcen, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind. Solche Entscheidungen werden veröffentlicht.
(4) Entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23, dass Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so können sie die Frist von drei Wochen gemäß Absatz 3 dieses Artikels um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden schränken die Zahl der gewährten individuellen Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Nummerierungsressourcen notwendig ist.
(6) Umfassen die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 4, so knüpfen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sie an bestimmte Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechts in Bezug auf die Nutzung der Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, zu gewährleisten.
Weist die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Nummerierungsressourcen genutzt werden, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder nationales Recht für die Nutzung von Nummerierungsressourcen nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes; unter anderem können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummerierungsressourcen entzogen werden.
Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.
(7) Dieser Artikel gilt auch, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewähren.
Artikel 95 Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.
Artikel 96 Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer kostenlos Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline muss unter der Rufnummer 116000 erreichbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in größtmöglichem Umfang Zugang zu den Diensten unter der Rufnummer 116000 erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 festgelegten Normen oder Spezifikationen erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörde oder das Unternehmen, der bzw. dem das Recht zur Nutzung der Rufnummer 116000 erteilt wurde, ausreichende Mittel für den Betrieb der Hotline bereitstellt.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Nutzung der Dienste, die unter den Rufnummern 116000 und gegebenenfalls 116111 zu erreichen sind, unterrichtet werden.
Artikel 97 Zugang zu Rufnummern und Diensten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass sie ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.
Titel III
Endnutzerrechte
Artikel 98 Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen
Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.
Artikel 99 Nichtdiskriminierung
Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
Artikel 100 Grundrechtsschutz
(1) Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geachtet.
(2) Alle Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten einschränken können, werden nur dann auferlegt, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend werden diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen. Ein vorheriges faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta notwendig sind.
Artikel 101 Grad der Harmonisierung
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
(2) Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.
Artikel 102 Informationspflichten für Verträge
(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011/83/EU oder - falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist - in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.
Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.
(2) Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
(3) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar. Diese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen:
Bis zum 21. Dezember 2019 erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für die Vertragszusammenfassung vorgegeben wird, das die Anbieter verwenden müssen, um ihren Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.
Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags - auch bei Fernabsatzverträgen - kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen.
(5) Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, so stellen die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste. Die Anbieter informieren insbesondere die Verbraucher, bevor von den zuständigen Behörden - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden - vorher festgelegte, in ihrem Tarif enthaltene Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Tarif einbegriffener Dienst vollständig aufgebraucht ist.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen die Anbieter verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur Höhe des Verbrauchs bereitzustellen und die weitere Nutzung des betreffenden Dienstes über eine von der zuständigen Behörde festgelegte finanzielle Begrenzung oder Datenvolumenbegrenzung hinaus zu verhindern.
(7) Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen.
Artikel 103 Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden - sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde - selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden - können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden -sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:
(3) Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss
Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden - zertifiziert.
Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten - oder beidem - Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
Artikel 104 Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste - insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren - sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden - unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien - die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.
Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.
Artikel 105 Vertragslaufzeit und -kündigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.
(3) Wenn im Vertrag oder im nationalen Recht die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten - abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist - kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Die Anbieter erteilen Endnutzern diese Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.
(4) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.
Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
(5) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes - mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes - gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung, zur Verfügung stehen.
(6) Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder nationalem Recht berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte.
Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung nicht höher aus als der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist.
Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung vorsehen, sofern ein solches Verfahren nicht zu einer höheren als der gemäß Unterabsatz 2 berechneten Entschädigung führt.
Zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.
(7) Soweit zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Absätzen 4 und 6 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Artikel 106 Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit
(1) Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Kontinuität des Internetzugangsdienstes, sofern dies technisch machbar ist. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Nummern auf Anfrage unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß Anhang VI Teil C beibehalten dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Endnutzer, der einen Vertrag kündigt, das Recht zur Rufnummernübertragung vom nationalen Nummerierungsplan auf einen anderen Anbieter mindestens einen Monat nach Vertragskündigung beibehalten kann, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und Endnutzern keine direkten Entgelte berechnet werden.
(5) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt jeweils so schnell wie möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag aktiviert. Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. In keinem Falle darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
(6) Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung gemäß den Absätzen 1 und 5 erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Sie verzögern oder missbrauchen den Anbieterwechsel und die Rufnummernübertragungen nicht und führen diese nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.
Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage das Restguthaben. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.
(7) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei der Übertragung durch einen Anbieter oder im Auftrag eines Anbieters.
(8) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei Übertragung und Wechsel sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer - zusätzlich zu den gemäß Anhang VIII erforderlichen Informationen - über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung gemäß Absatz 7 und 8 angemessen unterrichtet werden.
Artikel 107 Angebotspakete
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten Artikel 102 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 105 und Artikel 106 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich - sinngemäß - derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für die Fälle, in denen die Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit Unionsrecht jeden Bestandteil des Pakets gemäß Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen dürfen, vor, dass die Verbraucher den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen dürfen.
(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
(5) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch in Bezug auf andere Bestimmungen im Sinne dieses Titels zur Anwendung bringen.
Artikel 108 Verfügbarkeit von Diensten
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.
Artikel 109 Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.
Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.
(4) Bis zum 21. Dezember 2020 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob die einheitliche europäische Notrufnummer 112 in der Praxis funktioniert.
(5) Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar - soweit möglich - ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen soll die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und die Maßnahmen werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 festgelegten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt. Diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitgestellt werden. Dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort für alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 für den Endnutzer und die Notrufabfragestelle kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Notrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen - erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK - Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen informiert werden, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.
(8) Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Einklang mit Artikel 117 und in Ergänzung zu den Absätzen 2, 5 und 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.
Das GEREK führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können, falls keine derartige Datenbank von einer anderen Organisation geführt wird.
Artikel 110 Öffentliches Warnsystem
(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen warnen, die Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um die in Absatz 1 genannten Dienste noch um Rundfunkdienste handelt, oder über eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung übertragen werden, sofern die Effektivität des öffentlichen Warnsystems in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist; dabei tragen sie den GEREK-Leitlinien weitest möglich Rechnung. Öffentliche Warnungen müssen von den Endnutzern leicht empfangen werden können.
Bis zum 21. Juni 2020 und nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen Behörden veröffentlicht das GEREK Leitlinien zu der Frage, wie bewertet werden soll, ob die Effektivität der öffentlichen Warnsysteme nach dem vorliegenden Absatz der Effektivität der Warnungen nach Absatz 1 gleichwertig ist.
Artikel 111 Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen
(2) Wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 festgelegten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.
Artikel 112 Verzeichnisauskunftsdienste
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 61 Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.
(3) Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Verzeichnisauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 97 sicherzustellen.
(4) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.
Artikel 113 Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger - wie etwa bei Smartphones - nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter - einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat - vollständig interoperabel ist.
Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
Artikel 114 Übertragungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.
(2) Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.
(3) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts - gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts - im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.
Artikel 115 Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2 sicher, dass die zuständigen Behörden - gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden - alle Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten über die Liste zusätzlicher Dienstmerkmale in Anhang VI Teile A und B hinausgehen, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.
Artikel 116 Anpassung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 117 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V, VI, IX, X und XI zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.
Teil IV
Schlussbestimmungen
Artikel 117 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 118 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden "Kommunikationsausschuss") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Für die in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte wird die Kommission von dem Funkfrequenzausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.
Artikel 119 Informationsaustausch
(1) Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.
(2) Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.
Artikel 120 Informationsveröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem 21. Dezember 2020 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die zuständigen Behörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte und Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, tragen sie dafür Sorge, dass aktuelle Informationen für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen, die sie gemäß Artikel 5 öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
Artikel 121 Mitteilung und Überwachung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2020 und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 oder Artikel 87 auferlegt wurden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Unternehmen mit, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 122 Überprüfungsverfahren
(1) Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
Bei diesen Überprüfungen werden insbesondere die Auswirkungen des Artikels 61 Absatz 3 sowie der Artikel 76, 78 und 79 auf den Markt und die Antwort auf die Frage bewertet, ob die Exante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Richtlinie ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfeindliche oligopolistische Marktstrukturen anzugehen und sicherzustellen, dass der Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.
Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.
(2) Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen.
Diese Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Endnutzer vorherrschend verwendeten Technologien. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.
(3) Das GEREK veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre eine Stellungnahme zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Die Kommission kann unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung des Teils I Titel II Kapitel II und des Anhangs I veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen unterbreiten, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anzugehen.
Artikel 123 Besondere Überprüfung der Endnutzerrechte
(1) Das GEREK beobachtet die Marktentwicklung und die technologische Entwicklung bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei seiner Mitgliedstaatsmitglieder eine Stellungnahme zu diesen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf die Anwendung des Teils III Titel III.
Darin bewertet es, inwieweit die in Artikel 3 genannten Ziele mit Teil III Titel III erfüllt werden. In dieser Stellungnahme wird insbesondere der Anwendungsbereich des Teils III Titel III in Bezug auf die Arten der erfassten elektronischen Kommunikationsdienste berücksichtigt. Als Grundlage für seine Stellungnahme analysiert das GEREK vor allem,
(2) Die Kommission veröffentlicht unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung Teils III Titel III und unterbreitet einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Titels, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Ziele weiter erfüllt werden.
Artikel 124 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem 20. Dezember 2018, wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen. Für Funkfrequenzbänder, für die bis zum 20. Dezember 2018 keine harmonisierten Bedingungen festgelegt wurden, gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem Tag der Annahme der technischen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 54 ab dem 31. Dezember 2020 an.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 125 Aufhebung
Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gestrichen.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
Artikel 126 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 127 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.
2) ABl. C 207 vom 30.06.2017 S. 87.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.
4) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 7).
5) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21).
6) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).
7) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 51).
8) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
9) Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 1).
10) ABl. C 77 vom 28.03.2002 S. 1.
11) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1).
12) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).
13) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
14) Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
16) Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders und andere gegen Niederländischer Staat, Rechtssache C-352/85, ECLI:EU:C:1988:196.
17) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 77).
18) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 03.04.2013 S. 1).
19) Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.03.2012 S. 7).
20) Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.06.2012 S. 10).
21) Insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012, Europäische Kommission gegen Republik Österreich, Rechtssache C 614/10, ECLI:EU:C:2012:631.
22) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.05.2014 S. 1).
23) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).
24) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1).
25) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 90).
26) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
27) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 63).
28) Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.07.2002 S. 49).
29) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).
30) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).
31) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.07.2016 S. 1).
32) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 59).
33) Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung es Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 131).
34) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).
35) Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 266 vom 11.10.2005 S. 64).
36) Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251 vom 21.09.2013 S. 13).
37) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.04.1993 S. 29).
38) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).
39) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.09.2002 S. 21).
40) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
41) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
42) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
43) Richtlinie 2008/63 der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.06.2008 S. 20).
44) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
45) - gestrichen -
46) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1).
47) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
Liste der Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen und an Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können | Anhang I |
Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.
A. Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können
B. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können
C. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können
D. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können
E. Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können
Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden | Anhang II |
Teil I: Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 62 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 62 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:
Teil II: Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können
Kriterien für die Bestimmung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene | Anhang III |
Grundsätze, Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 75 Absatz 1:
Kriterien für die Bewertung von KO-Investitionsangeboten | Anhang IV |
Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind.
Die nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese - angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur - für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.
Mindestangebot an Diensten, die ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst gemäss Artikel 84 Absatz 3 unterstützen können muss | Anhang V |
(1) E-Mail
(2) Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen
(3) grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung
(4) Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten
(5) Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen
(6) Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche
(7) berufliche Vernetzung
(8) Online-Banking
(9) Nutzung elektronischer Behördendienste
(10) soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung
(11) Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)
Beschreibung der Einrichtungen und Dienste gemäss Artikel 88 (Ausgabenkontrolle), Artikel 115 (Zusätzliche Dienstmerkmale) und Artikel 106 (Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit) | Anhang VI |
Teil A: Einrichtungen und Dienste gemäß den Artikeln 88 und 115
Wenn Teil A auf Grundlage von Artikel 88 angewandt wird, gilt er für Verbraucher und für andere Kategorien von Endnutzern, wenn die Mitgliedstaaten die Begünstigten von Artikel 88 Absatz 2 ausgeweitet haben.
Wenn Teil A auf der Grundlage von Artikel 115 angewandt wird, gilt er für die Kategorien von Endnutzern, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit Ausnahme der Buchstaben c, d und g dieses Teils, die nur für Verbraucher gelten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Anbietern kostenlos anzubieten sind, damit sie
Gegebenenfalls können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.
Bei Premiumnummern sind in Einzelverbindungsnachweisen die Identität des Anbieters sowie die Dauer der Dienste, die dem Endnutzer dafür in Rechnung gestellt werden, ausdrücklich angegeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nicht angegeben wird.
Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Beratungsstellen, müssen im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten.
Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Anbieter, der Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 115 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 auf Vorauszahlungsbasis anzubieten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen - die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen - für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Anbietern ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erfolgt erst, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen nur Verbindungen, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (beispielsweise Notrufe unter der Nummer 112) und von den Mitgliedstaaten angesichts der nationalen Bedingungen definierte Internetzugangsdienste in Mindestdienstqualität erlaubt sind.
Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.
Eine Einrichtung, mit der Anbieter andere Möglichkeiten anbieten - wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden -, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
Eine Einrichtung für Endnutzer zur Deaktivierung der Option, dass Drittdiensteanbieter die Rechnung eines Anbieters von Internetzugangsdiensten oder eines Anbieters von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten benutzen, um ihre Produkte oder Dienste zu verrechnen.
Teil B: Dienstmerkmale gemäß Artikel 115
Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.
Diese Einrichtung wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt.
Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.
Diese Einrichtung ermöglicht Endnutzern, die ihren Vertrag mit einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kündigen, auf Anfrage und unentgeltlich entweder Zugriff auf ihre E-Mails - die sie auf die E-Mail-Adresse(n) mit dem Handelsnamen oder der Marke ihres früheren Anbieters erhalten haben - innerhalb eines Zeitraums, den die nationale Regulierungsbehörde als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, oder die Weiterleitung der E-Mails, die im besagten Zeitraum auf dieser (oder diesen) Adresse(n) eingehen, an eine vom Endnutzer festgelegte neue E-Mail-Adresse.
Teil C: Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 106
Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt
Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.
Berechnung etwaiger Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen und Schaffung eines Verfahrens zur Entschädigung oder Kostenteilung gemäss den Artikeln 89 und 90 | Anhang VII |
Teil A: Berechnung der Nettokosten
Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 84 bis 87 festgelegten Universaldienstes betreffen.
Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung werden die Vorteile für den Universaldiensteanbieter, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt.
Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:
Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Endnutzer mit Behinderungen usw. gehören;
Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Anbieter ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.
Teil B: Entschädigung im Hinblick auf Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen
Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist möglicherweise ein Ausgleich für Dienste von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.
Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 beruht eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt - sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen - erhoben werden.
Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.
Anforderungen Hinsichtlich der gemäss Artikel 102 (Informationsanforderungen für Verträge) zu erteilenden Informationen | Anhang VIII |
A. Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste
Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:
(1) als Teil der Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, und, bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten, die garantierten spezifischen Qualitätsparameter.
Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben;
(2) als Teil der Informationen über Preise - falls zutreffend und soweit angezeigt - Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;
(3) als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließlich eventueller Kündigungsgebühren, soweit solche Bedingungen gelten:
(4) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen - gegebenenfalls einschließlich eines ausdrücklichen Bezugs auf die Verbraucherrechte - bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
(5) die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.
B. Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
I. Über die in Teil A festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten folgende Informationen bereitstellen:
(1) als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:
(2) als Teil der Informationen über Preise - falls zutreffend und soweit angezeigt - Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte:
(3) als Teil der Informationen über die Vertragsdauer bei gebündelten Diensten und die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrags gegebenenfalls die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder von Bestandteilen desselben;
(4) unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind;
(5) Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
(6) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten.
II. Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auch folgende Informationen bereitstellen:
(1) etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan ermöglicht;
(2) das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und die betreffenden Datenarten.
III. Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorgeschriebenen Informationen bereitstellen.
Gemäss Artikel 103 zu veröffentlichende Informationen (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen) | Anhang IX |
Die zuständige Behörde stellt - gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde - sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 103 veröffentlicht werden.
Die zuständige Behörde entscheidet gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde, welche relevanten Informationen von den Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der zuständigen Behörde selbst - gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde - zu veröffentlichen sind, um sicherzustellen, dass alle Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.
Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.
1. Kontaktangaben des Unternehmens
2. Beschreibung der angebotenen Dienste
2.1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger vom Betreiber auferlegter Nutzungsbeschränkungen für bereitgestellte Endeinrichtungen.
2.2. Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen (z.B. Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten, Anzahl an Textnachrichten) und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten für Endgeräte.
2.3. Angebotene Kundendienstleistungen und Wartungsdienste mit den entsprechenden Kontaktangaben.
2.4. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich Vertragslaufzeit, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung, Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.
2.5. Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht.
2.6. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich aller Funktionen, Gepflogenheiten, Strategien und Verfahren sowie Dienstbetriebsveränderungen.
3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.
Parameter für die Dienstqualität | Anhang X |
Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß Artikel 104
Für Anbieter des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz
Parameter (Anmerkung 1) | Definition | Messverfahren |
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Fehlerquote pro Anschlussleitung | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Fehlerbehebungszeit | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Für Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren oder eine diesbezügliche Leistungsvereinbarung mit Unternehmen getroffen haben, die den Zugang zum Netz bereitstellen
Parameter (Anmerkung 2) | Definition | Messverfahren |
Verbindungsaufbauzeit | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Beschwerden über Abrechnungsfehler | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Qualität der Sprechverbindung | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Häufigkeit der Verbindungsabbrüche | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (Anmerkung 2) | ETSI EG 202.057 | ETSI EG 202.057 |
Ausfallwahrscheinlichkeit | ||
Verzögerungen bei der Rufsignalisierung |
ETSI EG 202.057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)
Für Anbieter von Internetzugangsdiensten
Parameter | Definition | Messverfahren |
Latenz (Verzögerung) | ITU-T Y.2617 | ITU-T Y.2617 |
Verzögerungsschwankung | ITU-T Y.2617 | ITU-T Y.2617 |
Paketverlust | ITU-T Y.2617 | ITU-T Y.2617 |
Die Parameter ermöglichen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (nämlich zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik - NUTS).
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden betreffenden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in beiden betreffenden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.
Interoperabilität von Autofunkempfängern und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräten gemäss Artikel 113 | Anhang XI |
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen (nämlich terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
Jedes Autoradio, der in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem 21. Dezember 2020 in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
Teil A Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 125) | Anhang XII |
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 33) | ||
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 37) | Artikel 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 29.06.2009 S. 12) | Artikel 2 | |
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 32) | Artikel 10 | |
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21) | ||
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 37) | Artikel 3 und Anhang | |
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 7) | ||
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 37) | Artikel 2 | |
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 51) | ||
Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) | Artikel 1 und Anhang I | |
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 26.11.2015 S. 1) | Artikel 8 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung
(gemäß Artikel 125)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Zeitpunkt der Anwendung |
2002/19/EG | 24. Juli 2003 | 25. Juli 2003 |
2002/20/EG | 24. Juli 2003 | 25. Juli 2003 |
2002/21/EG | 24. Juli 2003 | 25. Juli 2003 |
2002/22/EG | 24. Juli 2003 | 25. Juli 2003 |
Entsprechungstabelle | Anhang XIII |
Richtlinie 2002/21/EG | Richtlinie 2002/20/EG | Richtlinie 2002/19/EG | Richtlinie 2002/22/EG | Diese Richtlinie |
Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 | |||
Artikel 1 Absatz 3a | Artikel 1 Absatz 4 | |||
Artikel 1 Absätze 4 und 5 | Artikel 1 Absätze 5 und 6 | |||
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 1 | |||
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 3 | |||
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 4 | |||
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 5 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 6 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 8 | |||
Artikel 2 Buchstabe da | Artikel 2 Nummer 9 | |||
Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Nummer 10 | |||
Artikel 2 Buchstabe ea | Artikel 2 Nummer 11 | |||
Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Nummer 12 | |||
Artikel 2 Buchstabe g | - | |||
Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Nummer 13 | |||
Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Nummer 14 | |||
Artikel 2 Buchstabe j | - | |||
Artikel 2 Buchstabe k | - | |||
Artikel 2 Buchstabe l | - | |||
Artikel 2 Buchstabe m | Artikel 2 Nummer 15 | |||
Artikel 2 Absatz n | Artikel 2 Nummer 16 | |||
Artikel 2 Absatz o | Artikel 2 Nummer 17 | |||
Artikel 2 Buchstabe p | Artikel 2 Nummer 18 | |||
Artikel 2 Buchstabe q | Artikel 2 Nummer 19 | |||
Artikel 2 Buchstabe r | Artikel 2 Nummer 20 | |||
Artikel 2 Buchstabe s | Artikel 2 Nummer 21 | |||
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | |||
- | - | - | - | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 1 | |||
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 2 | |||
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | |||
- | - | - | - | Artikel 8 Absatz 2 |
- | - | - | - | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 2 | Artikel 7 Absätze 2 und 3 | |||
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 3 | Artikel 9 Absätze 1 und 3 | |||
- | - | - | - | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3b | Artikel 10 Absatz 1 | |||
Artikel 3 Absatz 3c | Artikel 10 Absatz 2 | |||
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 3 | |||
Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 11 | |||
Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 5 Absatz 4 | |||
Artikel 4 | Artikel 31 | |||
Artikel 5 | Artikel 20 | |||
- | - | - | - | Artikel 22 |
Artikel 6 | Artikel 23 | |||
Artikel 7 | Artikel 32 | |||
Artikel 7a | Artikel 33 | |||
- | - | - | - | Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 3 Absätze 1 und 2 | |||
Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 3 | |||
Artikel 8a Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 | |||
- | - | - | - | Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8a Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 | |||
- | - | - | - | Artikel 29 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 45 Absätze 1 und 2 | |||
- | - | - | - | Artikel 45 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 45 Absatz 4 | |||
Artikel 9 Absätze 4 und 5 | Artikel 45 Absätze 5 und 6 | |||
Artikel 9 Absätze 6 und 7 | - | |||
Artikel 9a | - | |||
Artikel 9b Absätze 1 und 2 | Artikel 51 Absätze 1 und 2 | |||
Artikel 9b Absatz 3 | Artikel 51 Absatz 4 | |||
- | - | - | - | Artikel 51 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 95 Absatz 1 | |||
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 95 Absatz 3 | |||
- | - | - | - | Artikel 95 Absatz 2 |
- | - | - | - | Artikel 95 Absatz 4 |
- | - | - | - | Artikel 95 Absatz 5 |
- | - | - | - | Artikel 95 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 95 Absatz 7 | |||
Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 95 Absatz 8 | |||
Artikel 10 Absatz 5 | - | |||
Artikel 11 | Artikel 43 | |||
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 44 Absatz 1 | |||
Artikel 12 Absatz 2 | - | |||
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 61 Absatz 2 | |||
Artikel 12 Absatz 4 | - | |||
Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 44 Absatz 2 | |||
Artikel 13 | Artikel 17 | |||
Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3 | |||
Artikel 13a Absatz 4 | - | |||
- | Artikel 40 Absatz 5 | |||
- | - | - | - | Artikel 40 Absatz 4 |
Artikel 13b Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 | |||
- | - | - | - | Artikel 41 Absatz 4 |
Artikel 13b Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 7 | |||
- | - | - | - | Artikel 41 Absatz 5 |
- | - | - | - | Artikel 41 Absatz 6 |
Artikel 14 | Artikel 63 | |||
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3 | |||
Artikel 15 Absatz 4 | - | - | - | - |
- | - | - | - | Artikel 66 |
Artikel 16 | Artikel 67 | |||
Artikel 17 | Artikel 39 | |||
Artikel 18 | - | |||
Artikel 19 | Artikel 38 | |||
Artikel 20 | Artikel 26 | |||
Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 27 Absatz 1 | |||
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 27 Absatz 2 | |||
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 27 Absatz 3 | |||
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5 | Artikel 27 Absatz 4 | |||
- | Artikel 27 Absatz 5 | |||
Artikel 21 Absatz 3 | - | |||
Artikel 21 Absatz 4 | Artikel 27 Absatz 6 | |||
Artikel 21a | Artikel 29 | |||
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 118 Absatz 1 | |||
Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 118 Absatz 3 | |||
Artikel 22 Absatz 3 | Artikel 118 Absatz 4 | |||
- | - | - | - | Artikel 11 Absatz 2 |
- | - | - | - | Artikel 118 Absatz 5 |
- | - | - | - | Artikel 117 |
Artikel 23 | Artikel 119 | |||
Artikel 24 | Artikel 120 Absätze 1 und 2 | |||
Artikel 25 | Artikel 122 Absatz 1 | |||
Artikel 26 | Artikel 125 | |||
Artikel 28 | Artikel 124 | |||
Artikel 29 | Artikel 127 | |||
Artikel 30 | Artikel 128 | |||
Anhang II | - | |||
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 | |||
Artikel 2 Absatz 1 | - | |||
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Nummer 22 | |||
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 23 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 24 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 25 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 26 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 | |||
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 12 Absatz 2 | |||
Artikel 3 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 | Artikel 12 Absatz 3 | |||
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 4 | |||
- | - | - | - | |
Artikel 4 | Artikel 15 | |||
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 46 Absatz 1 | |||
- | - | - | - | Artikel 46 Absätze 2 und 3 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 | |||
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 | Artikel 48 Absatz 2 | |||
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 48 Absatz 5 | |||
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 | Artikel 48 Absatz 3 | |||
- | - | - | - | Artikel 48 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 48 Absatz 6 | |||
Artikel 5 Absätze 4 und 5 | Artikel 93 Absätze 4 und 5 | |||
Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 52 | |||
- | - | - | - | Artikel 93 |
Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4 | Artikel 13 | |||
- | - | - | - | Artikel 47 |
Artikel 7
- | Artikel 55 | |||
Artikel 8 | Artikel 36 | |||
Artikel 9 | Artikel 14 | |||
Artikel 10 | Artikel 30 | |||
- | - | - | - | |
Artikel 11 | Artikel 21 | |||
Artikel 12 | Artikel 16 | |||
Artikel 13 | Artikel 42 | |||
- | - | - | - | Artikel 94 |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 18 | |||
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 19 | |||
Artikel 15 | Artikel 120 Absätze 3 und 4 | |||
Artikel 16 | - | |||
Artikel 17 | - | |||
Artikel 18 | - | |||
Artikel 19 | - | |||
Artikel 20 | - | |||
Anhang | Anhang I | |||
Artikel 1 Absätze 1 und 2 | Artikel 1 Absätze 2 und 3 | |||
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 27 | |||
Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 28 | |||
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 29 | |||
Artikel 2 Buchstabe d | - | |||
Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Nummer 30 | |||
Artikel 3 | Artikel 59 | |||
Artikel 4 | Artikel 60 | |||
Artikel 5 | Artikel 61 | |||
Artikel 6 | Artikel 62 | |||
- | ||||
Artikel 8 | Artikel 68 | |||
Artikel 9 | Artikel 69 | |||
Artikel 10 | Artikel 70 | |||
Artikel 11 | Artikel 71 | |||
- | - | - | - | Artikel 72 |
Artikel 12 | Artikel 73 | |||
Artikel 13 | Artikel 74 | |||
- | - | - | - | Artikel 75 |
- | - | - | - | Artikel 76 |
Artikel 13a | Artikel 77 | |||
Artikel 13b | Artikel 78 | |||
- | - | - | - | Artikel 80 |
- | - | - | - | Artikel 81 |
Artikel 14 | - | |||
Artikel 15 | Artikel 120 Absatz 5 | |||
Artikel 16 Absatz 1 | - | |||
Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 121 Absatz 4 | |||
Artikel 17 | - | |||
Artikel 18 | - | |||
Artikel 19 | - | |||
Artikel 20 | - | |||
Anhang I | Anhang II | |||
Anhang II | - | |||
- | - | - | - | Anhang III |
Artikel 1 | Artikel 1 Absätze 4 und 5 | |||
Artikel 2 Buchstabe a | - | |||
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 32 | |||
Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 33 | |||
Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Nummer 34 | |||
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 35 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 37 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 38 |
- | - | - | - | Artikel 2 Nummer 39 |
- | - | - | - | Artikel 84 |
- | - | - | - | Artikel 85 |
Artikel 3 | Artikel 86 Absätze 1 und 2 | |||
Artikel 4 | - | |||
Artikel 5 | - | |||
Artikel 6 | - | |||
Artikel 7 | - | |||
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 86 Absatz 3 | |||
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 86 Absatz 4 | |||
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 86 Absatz 5 | |||
Artikel 9 | - | |||
- | - | - | - | Artikel 87 |
Artikel 10 | Artikel 88 | |||
Artikel 11 | - | |||
Artikel 12 | Artikel 89 | |||
Artikel 13 | Artikel 90 | |||
Artikel 14 | Artikel 91 | |||
Artikel 15 | Artikel 122 Absätze 2 und 3 | |||
Artikel 17 | - | |||
- | - | - | - | Artikel 99 |
- | - | - | - | Artikel 101 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 102 | |||
Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 105 Absatz 3 | |||
Artikel 21 | Artikel 103 | |||
Artikel 22 | Artikel 104 | |||
Artikel 23 | Artikel 108 | |||
Artikel 23a | Artikel 111 | |||
Artikel 24 | Artikel 113 | |||
Artikel 25 | Artikel 112 | |||
Artikel 26 | Artikel 109 | |||
Artikel 27 | - | |||
Artikel 27a | Artikel 96 | |||
Artikel 28 | Artikel 97 | |||
Artikel 29 | Artikel 115 | |||
Artikel 30 Absatz 1 | Artikel 106 Absatz 2 | |||
Artikel 30 Absatz 2 | Artikel 106 Absatz 4 | |||
Artikel 30 Absatz 3 | Artikel 106 Absatz 4 | |||
Artikel 30 Absatz 4 | Artikel 106 Absatz 5 | |||
Artikel 30 Absatz 5 | Artikel 105 Absatz 1 | |||
Artikel 31 | Artikel 114 | |||
Artikel 32 | Artikel 92 | |||
Artikel 33 | Artikel 24 | |||
Artikel 34 | Artikel 25 | |||
Artikel 35 | Artikel 116 | |||
Artikel 36 | Artikel 121 | |||
Artikel 37 | - | |||
Artikel 38 | - | |||
Artikel 39 | - | |||
Artikel 40 | - | |||
Anhang I | Anhang V | |||
Anhang II | Anhang VII | |||
Anhang III | Anhang IX | |||
Anhang IV | Anhang VI | |||
Anhang V | - | |||
Anhang VI | Anhang X | |||
Anhang IV |
ENDE |