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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 19)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479.070.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Mit dem Darlehen sollte Zypern die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates 2 finanzieren.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben in Zypern zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a bis e, g und h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 112,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden voraussichtlich das öffentliche Defizit auf 2,3 % und der gesamtstaatliche Schuldenstand Zyperns 108,2 % des BIP sinken. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Zyperns 2021 um 3,2 % wachsen.
(5) Am 10. März 2021 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand von 124.700.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 13 dargelegten Maßnahmen.
(6) Das "Gesetz 27(I)/2020" 3, das "Gesetz 49(I)/2020" 4, das "Gesetz 140(I)/2020" 5 und das Gesetz 36(I)2021' 6 waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 7, in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf diese Gesetze haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Februar 2020 bis Juni 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2021 abzudecken.
(7) Darüber hinaus bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020",das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 8 die Grundlage für eine "Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit" gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird 97 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden (2019 für den Zeitraum Juli 2020 bis August 2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis August 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 abzudecken.
(8) Des Weiteren bildeten das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020",das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften 9 die Grundlage für die "Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit" gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der COVID-19-Krise zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsansprüche des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2021 abzudecken.
(9) Das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020",das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften 10 waren die Grundlage für die "Sonderregelung für Selbständige" gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung gewährt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 abzudecken.
(10) Das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020",das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften 11 waren die Grundlage für die "Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte" gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung gewährt. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2020 in Kraft und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 abzudecken.
(11) Das "Gesetz 27(I)/2020", das "Gesetz 49(I)/2020", das "Gesetz 140(I)/2020" und das "Gesetz 36(I)2021' sowie eine Reihe von Verwaltungsvorschriften 12 waren die Grundlage für die "Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten" gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, und die den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet haben - wobei in der ursprünglichen Regelung 55 % vorgesehen waren -, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft und wurde verlängert und geändert, um den Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 abzudecken.
(12) Zudem wurden mit der durch den "Nachtragshaushalt - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" eingerichteten "Zuschussregelung", auf die in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um Pauschalzuschüsse zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Höhe der Pauschalzuschüsse wurde für verschiedene Unternehmenskategorien überprüft, wobei die Beschäftigtenzahl als Grundlage herangezogen wurde. Darüber hinaus wurden für Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit März 2020 eingestellt haben, Zuschüsse in Höhe von 10.000 EUR für Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und von 15.000 EUR für Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten vereinbart. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 in Kraft und wurde für November 2020 verlängert und geändert.
(13) Zypern hat ferner eine gesundheitsbezogene Maßnahme zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs gemäß dem "Gesetz 27(I)/2020", dem "Gesetz 49(I)/2020", dem "Gesetz 140(I)/2020" und dem "Gesetz 36(I)2021' und Verwaltungsvorschriften 13 weiter verlängert. Insbesondere gewährt die "Krankengeldregelung" nach Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 abzudecken.
(14) Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 742.040.000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Zypern betreffen. Zypern beabsichtigt, 138.270.000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.
(15) Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Zyperns vom 10. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(16) Die gesundheitsbezogene Maßnahme, auf die im Ersuchen Zyperns vom 10. März 2021 und in Erwägungsgrund 13 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 440.000 EUR.
(17) Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.
(18) Zypern und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(19) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(20) Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat.
(21) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 603.770.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.";
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344, so unterrichtet Zypern die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind."
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 13).
3) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4748, 27/3/2020
4) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4756, 26/5/2020
5) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4780, 12/10/2020
6) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4823, 30/3/2021
7) "Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 20/88/2021".
8) "Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 319/395/421/501/536/634/2020" und "Verwaltungsvorschriften15/83/2021".
9) "Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 16/84/2021".
10) "Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 398/423/503/538/636/2020" und "Verwaltungsvorschriften18/86/2021".
11) "Verwaltungsvorschriften 269/317/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 393/418/498/533/631/2020" und "Verwaltungsvorschriften13/81/2021".
12) "Verwaltungsvorschriften 270/318/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 394/419/499/534/632/2020" und "Verwaltungsvorschriften14/82/2021".
13) "Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020", verlängert durch "Verwaltungsvorschriften 637/2020" und "Verwaltungsvorschriften19/87/2021".
ENDE |