Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund
Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2021/680 - ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 19 A;
Beschl. (EU) 2022/2082 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 27)



Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. August 2020 hat Zypern die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Zypern bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7 %und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Zypern 2020 um 7,7 % zurückgehen.

(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Zyperns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 12 dargelegt, hat das in Zypern im Zusammenhang mit nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen bzw. vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige sowie der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Krankengeldregelung.

(4) Das "Gesetz 27(I)/2020", auf das im Ersuchen von Zypern vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, war die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Verwaltungsvorschriften, in dem Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Gestützt auf das "Gesetz 27(I)/2020" haben die Behörden eine Sonderurlaubsregelung eingeführt, nach der im Privatsektor arbeitenden Eltern, die Kinder bis zum Alter von 15 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderungen haben, ein Lohnausgleich gewährt wird. Diese Sonderurlaubsregelung kann als eine ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie eine Einkommensunterstützung für Arbeitnehmer bietet und dazu beiträgt, die Beschäftigung zu erhalten, indem sie verhindert, dass Eltern das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müssen, während die Schulen geschlossen sind.

(5) Außerdem haben die Behörden eine Regelung zur Unterstützung von Unternehmen eingeführt, die die Geschäftstätigkeit vollständig einstellen mussten, nach der 90 % der Beschäftigten der Unternehmen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeiten einzustellen, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt wird, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsrechte des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 erworben wurden (2019 für den Zeitraum 7/2020-8/2020), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat.

(6) Das Programm zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gewährt den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der Pandemie um mindestens 25 % zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1.214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat.

(7) Die "Sonderregelung für Selbstständige", gewährt Selbstständigen, die aufgrund eines Erlasses des Gesundheitsministers oder eines Beschlusses des Ministerrates keine Tätigkeit ausüben können, eine Entschädigung.

(8) Die "Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte", gewährt eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung der Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat. Die Teilnahme an dem Programm ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(9) Die "Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten", gewährt den Beschäftigten in den Unternehmen, die ihre Tätigkeit vollständig eingestellt haben oder einen Umsatzrückgang von mehr als 55 % zu verzeichnen hatten, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(10) Die "Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben", gewährt den Beschäftigten der Unternehmen, die mit einem Umsatzrückgang von mindestens 55 % konfrontiert sind, eine Lohnausgleichszahlung, unter der Bedingung, dass die Beschäftigung erhalten bleibt.

(11) Darüber hinaus werden durch den "Nachtragshaushalt - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", auf den im Ersuchen Zyperns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen.

(12) Schließlich gewährt die "Krankengeldregelung" Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden.

(13) Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 479.070.000 EUR angestiegen sind aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit folgenden Maßnahmen unmittelbar im Zusammenhang stehen: der Sonderregelung für Elternurlaub, der Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen oder vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit, der Sonderregelung für Selbstständige, der Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, der Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben und der Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Zypern von den neuen Maßnahmen erfasst wird.

(14) Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(15) Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(16) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(17) Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat.

(18) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet -

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2 21 22

(1) Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 632.970.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.

(3) Der finanzielle Beistand der Union wird Zypern von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Zypern und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.

(5) Zypern trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6) Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3 21 22

Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:

  1. die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020', wie verlängert;
  2. die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 130/148/151/187/212/213/238/243/271/273/2020', wie verlängert;
  3. die Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 131/188/239/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 370/2021';
  4. die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/237/322/2020', wie verlängert;
  5. die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 269/317/393/418/498/533/631/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 431/2021';
  6. die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 270/318/394/419/499/534/632/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 432/2021';
  7. die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 433/2021';
  8. die Zuschussregelung für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige gemäß dem "Nachtragshaushalt - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wie verlängert und geändert;
  9. die Krankengeldregelung gemäß dem 'Gesetz 27(I)/2020' und gemäß den 'Verwaltungsvorschriften 128/185/236/539/637/2020', zuletzt geändert durch das 'Gesetz 120(I)/2021' und die 'Verwaltungsvorschrift 273/2021'.

Artikel 4 21

(1) Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344, so unterrichtet Zypern die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

1) ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen