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Regelwerk, EU 2021, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 hinsichtlich spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2744)

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 31)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 2 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden "spezifizierte Früchte"), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt.

(2) Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Einfuhrkontrollen insgesamt 90 Beanstandungen von Phyllosticta citricarpa bei Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien. Diese beispiellose Zahl von Verstößen lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit des argentinischen Ausfuhrbescheinigungssystems aufkommen.

(3) Infolgedessen wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission 3 erlassen, mit der das Verbringen von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union bis zum 30. April 2021 verboten wurde.

(4) Während eines Audits im Februar 2021 übermittelte Argentinien der Kommission detaillierte Informationen über die Gründe für das Scheitern seines Systems zur Bescheinigung der Ausfuhr von Zitrusfrüchten in der Ausfuhrsaison 2020 und über seine Maßnahmen zur Stärkung dieses Systems für die Wachstums- und Ausfuhrsaison 2021.

(5) Da Argentinien Maßnahmen zur Stärkung seines Systems ergriffen hat, die während des Audits mitgeteilt wurden, sollte das vorübergehende Verbot des Verbringens von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union nicht verlängert werden. Da Argentinien noch nicht all diese Maßnahmen während der gesamten Wachstums- und Ausfuhrsaison vollständig umgesetzt hat, werden sie möglicherweise für künftige Saisons überarbeitet, und das Risiko einer Einschleppung von Phyllosticta citricarpa aus spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union kann noch nicht umfassend bewertet werden. Daher sollten detaillierte und risikobasierte Maßnahmen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(6) Diese Maßnahmen sollten sich wie folgt zusammensetzen: Registrierung der Erzeugungsfelder und ihrer Erzeugungseinheiten in Argentinien, in denen die spezifizierten Früchte erzeugt werden, Vergabe individueller Identifizierungscodes (im Folgenden "Rückverfolgbarkeitscodes") an diese Erzeugungsfelder und -einheiten, amtliche Kontrollen zur Bestätigung der Abwesenheit von Phyllosticta citricarpa in diesen Erzeugungsfeldern und -einheiten, vermehrte Stichprobenahme sowie vorherige Übermittlung des Verzeichnisses der zugelassenen Erzeugungsfelder mit ihren zugelassenen Erzeugungseinheiten, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

(7) Diese Maßnahmen sollten auch den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Eingangsorten in die Union während der Ausfuhrsaison des jeweiligen Jahres Rechnung tragen und die Einfuhr der spezifizierten Früchte in das Gebiet der Union nur dann gestatten, wenn sie aus einem Erzeugungsfeld stammen, das auf der Grundlage dieser amtlichen Kontrollen nicht mit dem bestätigten Auftreten von Phyllosticta citricarpa in Verbindung gebracht wird. Eine solche Maßnahme entspricht der gängigen Praxis Argentiniens, das der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es jedes Erzeugungsfeld suspendiert, bei dem das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wird.

(8) Bei diesen Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigt werden, die Argentinien in den zugelassenen Erzeugungseinheiten durchgeführt hat, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei Inspektionen von Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr sowie bei amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde. Die Einfuhr der spezifizierten Früchte aus diesen Erzeugungseinheiten in das Gebiet der Union sollte erst gestattet werden, wenn diese Untersuchungen abgeschlossen sind und Phyllosticta citricarpa nicht nachgewiesen wurde. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit der gängigen Praxis Argentiniens; dieses hat die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass es als vorbeugende Maßnahme Ausfuhren spezifizierter Früchte in die Union aussetzt, die aus Erzeugungseinheiten stammen, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen, die Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr durchgeführt hat, bestätigt wurde, sowie auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen, die an den Orten des Eingangs in die Union durchgeführt werden; ferner hat Argentinien zugesagt, dass es in diesen Erzeugungseinheiten Untersuchungen durchführt und Ausfuhren aus diesen erst dann wieder zulässt, wenn das Nichtvorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt worden ist.

(9) Die Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der in Argentinien durchgeführten Inspektionen und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen berücksichtigen, die während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison bei Sendungen an den Eingangsorten in die Union durchgeführt wurden, und die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Erzeugungseinheiten, in denen Phyllosticta citricarpa während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison nicht nachgewiesen wurde, in das Gebiet der Union ermöglichen. Solche Maßnahmen dürften wirksam sein, da Argentinien der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es eine Erzeugungseinheit suspendiert, wenn während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten aus ihr bei Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde.

(10) Um die Herkunft der infizierten spezifizierten Früchte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten bei der Meldung der jeweiligen Verstöße den Rückverfolgbarkeitscode der Erzeugungseinheit angeben.

(11) Damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer Argentiniens an die neuen Anforderungen anpassen können, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Mai 2021 gelten.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 5a wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien";

ii) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

"Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis mitzuführen, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Elemente enthält:".

b) Der folgende Artikel 5b wird eingefügt:

"Artikel 5b Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien

(1) Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die spezifizierten Früchte wurden in Erzeugungsfeldern erzeugt, die aus einer oder mehreren Erzeugungseinheiten bestehen, die als einzelne und physisch voneinander getrennte Teile eines Erzeugungsfeldes identifiziert wurden, und sowohl das Erzeugungsfeld als auch seine Erzeugungseinheiten haben von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens eine amtliche Zulassung für die Ausfuhr in die Union erhalten.
  2. Die zugelassenen Erzeugungsfelder und ihre Erzeugungseinheiten wurden von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens unter den jeweiligen individuellen Identifizierungscodes ("Rückverfolgbarkeitscodes") registriert.
  3. Die spezifizierten Früchte wurden in einer zugelassenen Erzeugungseinheit erzeugt, in der zu einem geeigneten Zeitpunkt seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, die gegen Phyllosticta citricarpa wirksam waren, und ihre Anwendung wurde unter amtlicher Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Argentiniens überprüft.
  4. In den zugelassenen Erzeugungseinheiten wurden während der Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt, die aus visuellen Beobachtungen und - bei Feststellung von Symptomen - einer Probenahme zur Untersuchung auf Phyllosticta citricarpa bestanden, und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode wurden bei den spezifizierten Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa nachgewiesen.
  5. Es wurde eine Probe wie folgt entnommen:
    1. bei Ankunft in den Verpackungseinrichtungen und vor der Verarbeitung: 200-400 Früchte pro bei Ankunft in der Verpackungseinrichtung festgelegter Partie spezifizierter Früchte;
    2. nach Eintreffen und vor der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen: mindestens 1 % pro während des Verpackungsvorgangs festgelegter Partie spezifizierter Früchte;
    3. vor dem Verlassen der Verpackungseinrichtungen: mindestens 1 % pro nach dem Verpacken festgelegter Partie spezifizierter Früchte;
    4. vor der Ausfuhr im Rahmen der letzten amtlichen Kontrolle zur Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses: mindestens 1 % pro zur Ausfuhr vorbereiteter Partie spezifizierter Früchte.
  6. Alle unter Buchstabe e genannten spezifizierten Früchte wurden so weit wie möglich auf der Grundlage sichtbarer Symptome von Phyllosticta citricarpa beprobt, und alle unter Buchstabe e Ziffer i genannten beprobten Früchte wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen als frei von Phyllosticta citricarpa befunden, während alle unter Buchstabe e Ziffern ii, iii und iv genannten beprobten Früchte, die Symptome von Phyllosticta citricarpa aufwiesen, getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa befunden wurden.
  7. Die spezifizierten Früchte sind in Verpackungen befördert worden, wobei jede Verpackung ein Etikett mit dem Rückverfolgbarkeitscode der Erzeugungseinheit, aus der sie stammen, getragen hat.
  8. Vor Beginn der Ausfuhrsaison für die spezifizierten Früchte hat die nationale Pflanzenschutzorganisation Argentiniens der Kommission das Verzeichnis der zugelassenen Felder und Erzeugungseinheiten sowie die Namen der Unternehmer, die für jedes zugelassene Erzeugungsfeld verantwortlich sind, übermittelt, und jegliche Aktualisierungen im Zusammenhang mit den Änderungen dieses Verzeichnisses einschließlich der Gründe für diese Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitgeteilt worden.
  9. Den spezifizierten Früchten liegt ein Pflanzengesundheitszeugnis bei, das die Anzahl der Packstücke jeder Erzeugungseinheit und, unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung", die entsprechenden Rückverfolgbarkeitscodes sowie folgenden Vermerk enthält: "Die Sendung entspricht Artikel 5b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 der Kommission."

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 werden spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien in die Union eingeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus einer zugelassenen Erzeugungseinheit, in der Phyllosticta citricarpa weder bei amtlichen Kontrollen, die in Argentinien in den zugelassenen Erzeugungseinheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe d oder an den spezifizierten Früchten gemäß Absatz 1 Buchstabe e durchgeführt wurden, noch bei amtlichen Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union, die während der Wachstums- und Ausfuhrsaison an Sendungen durchgeführt wurden, an den spezifizierten Früchten festgestellt wurde.
  2. Sie stammen aus Erzeugungseinheiten, in denen Phyllosticta citricarpa nicht festgestellt wurde - weder bei Untersuchungen, die durch Argentinien durchgeführt wurden, nachdem das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa in einer Erzeugungseinheit bestätigt wurde, die zum selben Erzeugungsfeld wie diese Erzeugungseinheiten gehört, noch bei amtlichen Kontrollen, die in Argentinien an den spezifizierten Früchten gemäß Absatz 1 Buchstabe e durchführt wurden, oder bei den amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union während der Wachstums- und Ausfuhrsaison.
  3. Sie stammen aus Erzeugungseinheiten, in denen Phyllosticta citricarpa während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison weder bei amtlichen Kontrollen in Argentinien noch bei amtlichen Kontrollen von Sendungen in der Union festgestellt wurde.".

c) In Artikel 6 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien konsultieren die Mitgliedstaaten die jeweiligen infolge der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union gemeldeten Verstöße sowie das aktualisierte Verzeichnis gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe h, um die Erzeugungseinheiten gemäß Artikel 5b Absatz 2 Buchstaben a und b zu ermitteln."

d) In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

"Bei Verstößen spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien gegen Artikel 5b geben die Mitgliedstaaten bei der Meldung von Verstößen den Rückverfolgbarkeitscode der jeweiligen Erzeugungseinheit gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b an."

Artikel 2 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2021.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2021

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.05.2016 S. 16).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum vorübergehenden Verbot der Einfuhr bestimmter Früchte mit Ursprung in Argentinien, um die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in die Union zu verhindern (ABl. L 267 vom 14.08.2020 S. 3).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE