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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 hinsichtlich spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2744)
(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 31)
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 2 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden "spezifizierte Früchte"), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt.
(2) Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Einfuhrkontrollen insgesamt 90 Beanstandungen von Phyllosticta citricarpa bei Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien. Diese beispiellose Zahl von Verstößen lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit des argentinischen Ausfuhrbescheinigungssystems aufkommen.
(3) Infolgedessen wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission 3 erlassen, mit der das Verbringen von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union bis zum 30. April 2021 verboten wurde.
(4) Während eines Audits im Februar 2021 übermittelte Argentinien der Kommission detaillierte Informationen über die Gründe für das Scheitern seines Systems zur Bescheinigung der Ausfuhr von Zitrusfrüchten in der Ausfuhrsaison 2020 und über seine Maßnahmen zur Stärkung dieses Systems für die Wachstums- und Ausfuhrsaison 2021.
(5) Da Argentinien Maßnahmen zur Stärkung seines Systems ergriffen hat, die während des Audits mitgeteilt wurden, sollte das vorübergehende Verbot des Verbringens von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union nicht verlängert werden. Da Argentinien noch nicht all diese Maßnahmen während der gesamten Wachstums- und Ausfuhrsaison vollständig umgesetzt hat, werden sie möglicherweise für künftige Saisons überarbeitet, und das Risiko einer Einschleppung von Phyllosticta citricarpa aus spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union kann noch nicht umfassend bewertet werden. Daher sollten detaillierte und risikobasierte Maßnahmen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union festgelegt werden.
(6) Diese Maßnahmen sollten sich wie folgt zusammensetzen: Registrierung der Erzeugungsfelder und ihrer Erzeugungseinheiten in Argentinien, in denen die spezifizierten Früchte erzeugt werden, Vergabe individueller Identifizierungscodes (im Folgenden "Rückverfolgbarkeitscodes") an diese Erzeugungsfelder und -einheiten, amtliche Kontrollen zur Bestätigung der Abwesenheit von Phyllosticta citricarpa in diesen Erzeugungsfeldern und -einheiten, vermehrte Stichprobenahme sowie vorherige Übermittlung des Verzeichnisses der zugelassenen Erzeugungsfelder mit ihren zugelassenen Erzeugungseinheiten, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.
(7) Diese Maßnahmen sollten auch den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Eingangsorten in die Union während der Ausfuhrsaison des jeweiligen Jahres Rechnung tragen und die Einfuhr der spezifizierten Früchte in das Gebiet der Union nur dann gestatten, wenn sie aus einem Erzeugungsfeld stammen, das auf der Grundlage dieser amtlichen Kontrollen nicht mit dem bestätigten Auftreten von Phyllosticta citricarpa in Verbindung gebracht wird. Eine solche Maßnahme entspricht der gängigen Praxis Argentiniens, das der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es jedes Erzeugungsfeld suspendiert, bei dem das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wird.
(8) Bei diesen Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigt werden, die Argentinien in den zugelassenen Erzeugungseinheiten durchgeführt hat, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei Inspektionen von Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr sowie bei amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde. Die Einfuhr der spezifizierten Früchte aus diesen Erzeugungseinheiten in das Gebiet der Union sollte erst gestattet werden, wenn diese Untersuchungen abgeschlossen sind und Phyllosticta citricarpa nicht nachgewiesen wurde. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit der gängigen Praxis Argentiniens; dieses hat die Kommission offiziell davon in Kenntnis gesetzt, dass es als vorbeugende Maßnahme Ausfuhren spezifizierter Früchte in die Union aussetzt, die aus Erzeugungseinheiten stammen, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen, die Argentinien in den Verpackungseinrichtungen und vor der Ausfuhr durchgeführt hat, bestätigt wurde, sowie auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen, die an den Orten des Eingangs in die Union durchgeführt werden; ferner hat Argentinien zugesagt, dass es in diesen Erzeugungseinheiten Untersuchungen durchführt und Ausfuhren aus diesen erst dann wieder zulässt, wenn das Nichtvorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt worden ist.
(9) Die Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der in Argentinien durchgeführten Inspektionen und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen berücksichtigen, die während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison bei Sendungen an den Eingangsorten in die Union durchgeführt wurden, und die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Erzeugungseinheiten, in denen Phyllosticta citricarpa während der vorangegangenen Wachstums- und Ausfuhrsaison nicht nachgewiesen wurde, in das Gebiet der Union ermöglichen. Solche Maßnahmen dürften wirksam sein, da Argentinien der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es eine Erzeugungseinheit suspendiert, wenn während der vorangegangenen Vegetations- und Ausfuhrsaison das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten aus ihr bei Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wurde.
(10) Um die Herkunft der infizierten spezifizierten Früchte zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten bei der Meldung der jeweiligen Verstöße den Rückverfolgbarkeitscode der Erzeugungseinheit angeben.
(11) Damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer Argentiniens an die neuen Anforderungen anpassen können, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Mai 2021 gelten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 5a wird wie folgt geändert:
i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien";
ii) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:
"Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis mitzuführen, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Elemente enthält:".
b) Der folgende Artikel 5b wird eingefügt:
"Artikel 5b Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien
(1) Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 werden spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien in die Union eingeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) In Artikel 6 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien konsultieren die Mitgliedstaaten die jeweiligen infolge der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Orten des Eingangs in die Union gemeldeten Verstöße sowie das aktualisierte Verzeichnis gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe h, um die Erzeugungseinheiten gemäß Artikel 5b Absatz 2 Buchstaben a und b zu ermitteln."
d) In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
"Bei Verstößen spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien gegen Artikel 5b geben die Mitgliedstaaten bei der Meldung von Verstößen den Rückverfolgbarkeitscode der jeweiligen Erzeugungseinheit gemäß Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b an."
Artikel 2 Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2021.
Artikel 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. April 2021
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.05.2016 S. 16).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum vorübergehenden Verbot der Einfuhr bestimmter Früchte mit Ursprung in Argentinien, um die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in die Union zu verhindern (ABl. L 267 vom 14.08.2020 S. 3).
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