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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission vom 29. April 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 21)


Anm. d. Red.: s. Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 28. Juni 2017 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gestellt.

(3) Am 14. Februar 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Schwedens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Da die zuständige Behörde eine vollständige Bewertung des Antrags vornimmt, muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs verfassen und der Kommission übermitteln.

(5) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 30. Juni 2021 verschoben, was dem Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Richtlinie 2009/84/EG der Kommission 4 entspricht, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt. Die bewertende zuständige Behörde hat die Prüfung jedoch noch nicht abgeschlossen und der Agentur ihren Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung noch nicht vorgelegt.

(6) Am 18. Februar 2020 forderte die bewertende zuständige Behörde den Antragsteller auf, zur Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zusätzliche Informationen vorzulegen, und setzte die Frist für die Übermittlung dieser Informationen auf den 31. März 2022 fest.

(7) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit die Prüfung des Antrags abgeschlossen werden kann.

(8) Angesichts der für den Abschluss der Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur erforderlichen Zeit, ist es angebracht, den Ablauf der Genehmigung auf den 31. Dezember 2023 zu verschieben.

(9) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 und 18 wird auf den 31. Dezember 2023 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2021


1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 249 vom 04.10.2018 S. 16).

4) Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 67).

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