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Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/787 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ermächtigung Litauens für bestimmte Mundwassererzeugnisse und kosmetische Alkohole die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zu versagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3260)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(ABl. L 173 vom 17.05.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 92/83/EWG sollen Bedingungen für die Besteuerung von Alkohol aufgestellt werden, die die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten. In Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG sind die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse aufgeführt, die die Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreien müssen. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG sieht eine Befreiung für von dieser Richtlinie erfasste denaturierte Erzeugnisse vor, die zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden. Das in der Richtlinie 92/83/EWG festgelegte System beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Ein in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG von der Steuer befreites Erzeugnis kann dementsprechend in der gesamten Union frei gehandelt werden, ohne verbrauchsteuerpflichtig zu sein. Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG können die Mitgliedstaaten die Befreiung versagen, wenn das betreffende Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt.

(2) Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte Litauen der Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG mit, dass es die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG für Ethylalkohol versage, der mit Isopropylalkohol in einer Menge von 10 Litern oder weniger je 1 Hektoliter absoluten Ethylalkohols denaturiert wurde und der in bestimmten Mundwassererzeugnissen und kosmetischen Alkoholen verwendet wird (im Folgenden "betroffene Erzeugnisse"). Litauen ist der Ansicht, dass die betroffenen Erzeugnisse in Litauen zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Missbrauch geführt haben.

(3) Die Kommission hat die Mitteilung Litauens am 15. Juni 2016 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet und sie gebeten, ihre Anmerkungen zu übermitteln.

(4) Auf der Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses vom 8. November 2016 verständigten sich die Mitgliedstaaten darauf, dass die Fiscalis-Projektgruppe, die für Regelungen für den Abschluss der Arbeiten zu vollständig und teilweise denaturiertem Alkohol zuständig ist, die Denaturierungsformel für Kosmetik- und Körperpflegeerzeugnisse prüfen und eine Stellungnahme dazu abgeben muss, welche Formel für diese Erzeugnisse geeignet ist. Der Ausschuss wird das Thema im Anschluss an die Stellungnahme der Fiscalis-Projektgruppe erneut erörtern. Die Fiscalis-Projektgruppe hat festgestellt, dass in vielen anderen nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnissen die gleiche Formel wie in den betroffenen Erzeugnissen verwendet wird. Diese anderen Erzeugnisse haben jedoch nicht zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch geführt. Eine Besteuerung aller mit dieser Formel denaturierten Erzeugnisse wäre daher unverhältnismäßig. Die Kommission forderte Litauen deshalb mit Schreiben vom 21. Januar 2019 auf, statt der Denaturierungsformel eine ausführliche Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse vorzulegen.

(5) Mit Schreiben vom 21. August 2019 übermittelte Litauen zusätzliche Informationen zu den betroffenen Erzeugnissen. Die Kommission leitete diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Litauen erläuterte in seinem Schreiben, dass es sich bei den betroffenen Erzeugnissen um Mundwassererzeugnisse mit den Markennamen "Classic" und "Crystal" sowie um kosmetische Alkohole mit den Markennamen "Yellow", "Citrus", "Green", "Citrina", "Red", "Avietġ", "Blue" und "Juodieji serbentai" mit einem Alkoholgehalt von etwa 20 % vol bzw. 60 % vol handele. Die betroffenen Erzeugnisse würden nicht für die auf dem Etikett angegebenen Hygiene- oder kosmetischen Zwecke verwendet. Dem Schreiben zufolge vertreiben die Wirtschaftsbeteiligten diese Erzeugnisse zum Genuss als berauschende alkoholische Getränke an gefährdete Gruppen der litauischen Bevölkerung, ohne das giftige Denaturierungsmittel zu entfernen, was gesundheitsschädlich sei. Die betroffenen Erzeugnisse würden für den menschlichen Genuss verwendet, weshalb Litauen der Auffassung ist, dass sie nicht von der Verbrauchsteuer befreit werden sollten. Litauen kam in seinem Schreiben zu dem Schluss, dass dies zu einem Missbrauch im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 92/83/EWG führt.

(6) Nach Schätzungen Litauens betrug die Gesamtmenge der auf dem litauischen Markt verkauften betroffenen Erzeugnisse von 2009 bis 2016 etwa 1.500 000 Liter, was etwa 11.500 000 EUR an entgangenen Verbrauchsteuereinnahmen bzw. 1 % der gesamten Verbrauchsteuereinnahmen aus Ethylalkohol in Litauen in diesem Zeitraum entspricht. Litauen folgerte in seinem Schreiben daraus, dass dies zu Missbrauch, Steuerflucht und Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 92/83/EWG führt.

(7) Auf der Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses vom 15. November 2019 haben die Mitgliedstaaten über die Besteuerung der Erzeugnisse und die von Litauen vorgelegten Nachweise der Steuerflucht, der Steuerhinterziehung und des Missbrauchs beraten. Die Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für die Lösung dieses Problems in Litauen bekundet. Darüber hinaus haben sie ihre Unterstützung dafür zum Ausdruck gebracht, dem ernsthaften Risiko entgegenzuwirken, dass Wirtschaftsbeteiligte den Markennamen der betroffenen Erzeugnisse ändern oder andere Änderungen vornehmen könnten, um eine nicht gewährte Befreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG zu umgehen.

(8) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Genuss der betroffenen Erzeugnisse als berauschende alkoholische Getränke eine unsachgemäße Verwendung darstellt, die sich schwerwiegend auf die Gesundheit und die Steuereinnahmen auswirkt.

(9) Die Wirtschaftsbeteiligten, die die betroffenen Erzeugnisse vertreiben, profitieren von einer im Vergleich zu der für alkoholische Getränke geltenden günstigeren Verbrauchsteuerregelung. Litauen hat zudem einen erheblichen Verlust an Verbrauchsteuereinnahmen aus Ethylalkohol nachgewiesen, der in den betroffenen Erzeugnissen verwendet wird. Aufgrund der von Litauen vorgelegten Nachweise, die naturgemäß schwer zu beschaffen sind, und aufgrund der Schätzungen hinsichtlich der entgangenen Verbrauchsteuereinnahmen ist die Kommission der Ansicht, dass die betroffenen Erzeugnisse zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Missbrauch führen.

(10) Da die betroffenen Erzeugnisse zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung und Missbrauch führen, sollte Litauen ermächtigt werden, die Befreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG für diese Erzeugnisse zu versagen.

(11) Ferner ist die Kommission der Meinung, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die die betroffenen Erzeugnisse herstellen, eine nicht gewährte Befreiung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG leicht umgehen könnten, indem sie eine Komponente der betroffenen Erzeugnisse wie etwa den Markennamen ändern. Um eine solche Umgehung zu verhindern, sollte Litauen außerdem ermächtigt werden, die Befreiung auch für andere vergleichbare flüssige kosmetische Alkohole und Mundwassererzeugnisse zu versagen, die als alkoholische Getränke konsumiert werden.

(12) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Litauen wird ermächtigt, die Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer für Ethylalkohol zu versagen, der mit Isopropylalkohol in einer Menge von 10 Litern oder weniger je 1 Hektoliter absoluten Ethylalkohols denaturiert wurde und zur Herstellung folgender flüssiger kosmetischer Alkohole und Mundwassererzeugnisse oder ähnlicher flüssiger kosmetischer Alkohole und Mundwassererzeugnisse verwendet wird, die nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, aber als alkoholische Getränke konsumiert werden:

  1. Mundwassererzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 % vol mit den Markennamen "Classic" und "Crystal",
  2. kosmetische Alkohole mit einem Alkoholgehalt von mehr als 60 % vol mit den Markennamen "Yellow", "Citrus", "Green", "Citrina", "Red", "Avietġ", "Blue" und "Juodieji serbentai".

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2021

1) ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.


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