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Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21, ber. 1995 L 19 S. 52;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens - ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 29 A;
RL (EU) 2020/1151 - ABl. L 256 vom 05.08.2020 S. 1 Inkrafttreten Anwenden)
Hinweis: s.a. VO (EU) 2021/2266; Beschl. (EU) 2021/787; RL 92/84/EWG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 92/12/EWG 4 enthält Bestimmungen über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
In der Richtlinie 92/84/EWG 5 sind die von den Mitgliedstaaten auf Alkohol und alkoholische Getränke anzuwendenden Verbrauchsteuermindestsätze festgelegt.
Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es erforderlich, für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen.
Zweckmäßigerweise stützen sich diese Definitionen auf die am Tage der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
Für die Festsetzung der Steuer auf das Fertigerzeugnis können im Falle von Bier Alternativverfahren zugelassen werden.
Innerhalb bestimmter Grenzen kann den Mitgliedstaaten zugestanden werden, die Biersteuer auf Dichtestufen von mehr als einem Grad Plato anzuwenden, sofern der Mindestsatz der Gemeinschaft für Bier nicht unterschritten wird.
Für Bier aus kleinen unabhängigen Brauereien und Ethylalkohol aus kleinen Brennereien sind gemeinsame Regelungen festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten auf diese Erzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden können.
Der Alkoholgehalt, ab dem eine Steuer auf Bier erhoben wird, darf in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sein, sofern dies nicht zu ernsten Problemen in einem Binnenmarkt ohne Grenzen führt.
Bier, Wein und andere gegorene Getränke, die für den Eigenverbrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken bereitet werden, sollten von den Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit werden können.
Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Arten nicht schäumenden Weins und anderer nicht schäumender gegorener Getränke grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden; ebenso sollten sie auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden.
Es sollte zulässig sein, daß die Mitgliedstaaten auf alle Arten von Wein und anderen gegorenen Getränken ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, sofern der vorhandene Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse 8,5 % vol. nicht übersteigt.
Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf bestimmte Weine einen höheren Verbrauchsteuersatz anwenden, sollten diesen Satz beibehalten können.
Die Mitgliedstaaten sollten auf alle Zwischenerzeugnisse grundsätzlich einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anwenden.
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. und auf natürliche Süßweine einen ermäßigten Satz der auf Zwischenerzeugnisse zu erhebenden Verbrauchsteuer anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten sollten grundsätzlich auf alle Arten von Ethylalkohol im Sinne dieser Richtlinie denselben Steuersatz je Hektoliter reinen Alkohols anwenden.
Den Mitgliedstaaten kann eingeräumt werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse zu gewähren.
In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Sätze ermächtigt sind, dürfen derartige Sätze nicht dazu führen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren.
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, die genußuntauglich geworden sind, zu erstatten.
Auf Gemeinschaftsebene ist festzulegen, welche Befreiungen auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, anwendbar sind.
Den Mitgliedstaaten kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen für Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet ihrer endgültigen Verwendung zugeführt werden, anzuwenden.
Es ist ein Meldesystem für die Denaturierungsvorschriften der Mitgliedstaaten für vollständig denaturierten Alkohol sowie für die Zustimmung der anderen Mitgliedstaaten zu diesen Vorschriften einzurichten.
Den Mitgliedstaaten darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen.
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen im Wege einer Rückerstattung zu regeln.
Da einige Mitgliedstaaten einen höheren Verbrauchsteuersatz auf "andere schäumende gegorene Getränke" als auf Zwischenerzeugnisse anwenden, sollte es ihnen gestattet werden, diesen höheren Satz auch auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, die die Eigenschaften dieser "anderen schäumenden gegorenen Getränke" haben
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Abschnitt I
Bier
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihrer Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Bier" alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.
Festsetzung der Verbrauchsteuer
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder
des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.
Ferner können die Mitgliedstaaten, die die Verbrauchsteuer nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato erheben, Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einteilen und auf alle Biere einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz je Hektoliter anwenden. Diese Sätze dürfen den in Artikel 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgesetzten Mindestsatz (nachstehend als "Mindestsatz" bezeichnet) nicht unterschreiten.
Alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, dies auch bis zum 31. Dezember 2030 nicht tun.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Brauereien gestaffelt werden können, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als "kleine unabhängige Brauerei" eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200.000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen unabhängigen Brauereien in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Im besonderen sorgen sie dafür, daß einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
(1) Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Abschnitt II
Wein
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Wein.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:
1. der Begriff "nicht schäumender Wein" alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 2
- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2. der Begriff "Schaumwein"alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
Festsetzung der Verbrauchsteuer
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf alle Arten von nicht schäumendem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf nicht schäumende Weine im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einen höheren Verbrauchsteuersatz angewandt haben, können diesen Satz beibehalten. Dieser höhere Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse nicht überschreiten.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Wein, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als,kleiner unabhängiger Weinerzeuger" ein Weinerzeuger, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Weinerzeugern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Weinerzeuger getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Weinerzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 1.000 hl bzw. 20.000 hl nicht übersteigt, können diese Weinerzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Weinerzeuger behandelt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Wein gelten, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als die ihnen genau entsprechenden innerstaatlichen Lieferungen.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung dieses Artikels festgelegten Bedingungen die von einer Privatperson erzeugten Weine, die von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Abschnitt III
Gegorene Getränke außer Wein und Bier
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf andere gegorene Getränke als Bier und Wein (andere gegorene Getränke).
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:
1. der Begriff "andere nicht schäumende gegorene Getränke" alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht in Artikel 8 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 2 und der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2
- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.;
- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2. der Begriff "andere schäumende gegorene Getränke" alle Erzeugnisse der KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen;
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
Festsetzung der Verbrauchsteuer
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf andere gegorene Getränke erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 13a wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf jede Art von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf andere gegorene Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels müssen andere gegorene Getränke aus der Gärung von Obst, Beeren, Gemüse oder einer Lösung von Honig in Wasser oder aus der Gärung von frischem oder konzentriertem Saft daraus gewonnen werden. Die Mitgliedstaaten untersagen die Zugabe von anderem Alkohol oder eines anderen alkoholischen Getränks zur Herstellung anderer gegorener Getränke. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zugabe von Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Aromastoffen verwendet wird, in der unbedingt erforderlichen Dosierung nicht als Zugabe von Alkohol zur Herstellung anderer gegorener Getränke, sofern sich der Alkoholgehalt um nicht mehr als 1,2 % vol. erhöht. Die Zugabe dieser Aromastoffe darf den Charakter des ursprünglichen Produkts nicht wesentlich verändern.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von anderen gegorenen Getränken beschränken.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck,kleiner unabhängiger Erzeuger" einen von anderen Erzeugern von anderen gegorenen Getränken rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von anderen gegorenen Getränken, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 15.000 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Steuersätze unterschiedslos auch für andere gegorene Getränke gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke, die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG 6 des Rates gelten Bezugnahmen auf, Wein" gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.
Abschnitt IV
Zwischenerzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Zwischenerzeugnisse" alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 22 % vol., die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 8 und 12 fallen.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 können die Mitgliedstaaten unter Artikel 12 Nummer 1 fallende nicht schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, sowie unter Artikel 12 Nummer 2 fallende schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 8,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, als Zwischenerzeugnisse behandeln.
Festsetzung der Verbrauchsteuer
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an.
(3) Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden:
(4) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.
Der ermäßigte Steuersatz
(5) Auf Zwischenerzeugnisse, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, können die Mitgliedstaaten den Satz anwenden, der für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 12 Nummer 2 gilt, sofern dieser Satz den nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse übersteigt.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck,kleiner unabhängiger Erzeuger" einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
Abschnitt V
Ethylalkohol
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Ethyalkohol"
Festsetzung der Verbrauchsteuer
Die Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols berechnet. Die Mitgliedstaaten wenden vorbehaltlich des Artikels 22 denselben Verbrauchsteuersatz auf alle Erzeugnisse an, die der Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol unterliegen.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als "kleine Brennerei" eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brenerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethyalkohol gelten, der von kleinen, unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern - sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen - schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können auf Erzeugnisse des KN-Codes 2208, die einen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol. aufweisen, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(6) Die Republik Bulgarien kann einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetrieben geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbaubetriebs begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrnimmt, darf sie Absatz 8 dieses Artikels nicht mehr anwenden.
(6a) Die Tschechische Republik und die Republik Polen können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbauer geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.
(7) Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.
(8) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieses Absatzes festgelegten Bedingungen Ethylalkohol von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden, der von einer Privatperson, deren Familienangehörigen oder Gästen verbraucht wird, unter der Voraussetzung, dass dabei kein Verkauf stattfindet, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Anwendung der Befreiung bzw. der ermäßigten Steuersätze auf höchstens 50 Liter Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers.
Mitgliedstaaten, die eine solche Verbrauchsteuerbefreiung oder solche ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, müssen
Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen nicht zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 6, 6a oder 7 an.
(1) Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.
(2) Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten,
Abschnitt VI
Verschiedenes
(1) Vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen zur Sicherstellung der einfachen Anwendung der Artikel 4, 9a, 13a, 18a und 22 Absatz 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß gemäß dieser jeweiligen Artikel sie insgesamt haben und dass die kleinen unabhängigen Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, wie jeweils anwendbar. Das Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG enthält einen Verweis auf die in diesem Absatz genannte Bescheinigung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen den kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen und welchen Jahresausstoß sie gemäß diesen Artikeln wie jeweils anwendbar insgesamt haben.
(3) Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erkennen die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen Bescheinigungen an, die den Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzusehen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Steuerlagern aus alkoholischen Erzeugnissen unter Steueraussetzung hergestellt werden, sofern die Steuer auf die betreffenden Ausgangserzeugnisse schon im voraus entrichtet worden ist und die für diese Ausgangserzeugnisse zu entrichtende Gesamtsteuer nicht niedriger ist als die Steuer, die für das aus ihrer Mischung gewonnene Erzeugnis zu entrichten ist.
(2) Das Königreich Spanien braucht die Bereitung der in den Gebieten von Moriles-Montilla, Tarragona, Priorato und Terra Alta hergestellten Weine, denen Alkohol so zugesetzt worden ist, daß ihr Alkoholgehalt um nicht mehr als 1 % vol. steigt, nicht als Herstellung von Zwischenerzeugnissen zu betrachten.
Die Mitgliedstaaten können die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke zurückerstatten, wenn die betreffenden Erzeugnisse aus dem Handel genommen werden, weil sie aufgrund ihres Zustands oder ihres Alters genußuntauglich geworden sind.
In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf KN-Codes sind als Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 9 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 10 zu verstehen.
Abschnitt VII
Steuerbefreiungen
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG an;
Diese Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn der denaturierte Alkohol
Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG auf Beförderungen von denaturiertem Alkohol an, der noch nicht in ein nicht für den menschlichen Genuss bestimmtes Erzeugnis eingearbeitet wurde;
(2) Die Mitgliedstaaten können die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
(3) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol ändern will, meldet diese neuen Vorschriften der Kommission schriftlich, zusammen mit allen relevanten Informationen zu den Denaturierungsmitteln, die er zu verwenden beabsichtigt.
Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und gibt genau an, welche Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Vorschriften genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung wieder entziehen. Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich schriftlich diese Versagung bzw. diesen Entzug, zusammen mit allen relevanten Informationen zur Steuerflucht, zur Steuerhinterziehung bzw. zum Missbrauch. Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche weiteren Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 28a Absatz 2 Bezug genommen wird, spätestens vier Monate nach Weiterleitung der Meldung an die anderen Mitgliedstaaten getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.
(6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.
Artikel 28 - gestrichen - 20
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
(1) Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt.
Der Bericht dient insbesondere dazu,
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die Informationen, die erforderlich sind, um den Bericht zu erstellen.
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden, stellen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ersten Jahr der Anwendung dieser Vorschriften sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. Nr. C 67 vom 16.03.1992 S. 165.
3) ABl. Nr. C 96 vom 18.03.1991 S. 25.
4) ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1.
5) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).
7) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
8) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1).
10) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
11) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1).
12) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).
13) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
ENDE |