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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Aufgrund der vorgelegten Informationen wurde es für notwendig erachtet, die Liste zu aktualisieren.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4) Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden "EU-Flugsicherheitsausschuss"), mündlich vorzutragen.

(5) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission 3 hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Moldau, Pakistan und Russland. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in der Dominikanischen Republik, Äquatorialguinea, Libyen, Nepal und Südsudan vor.

(6) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission 4 erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber (third country operator, im Folgenden "TCO") durchgeführt wurden.

(7) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5 durchgeführt wurden.

(8) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft - insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

(9) Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen der Union

(10) Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

(11) Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(12) Im Juni 2020 wurden Luftfahrtunternehmen aus Armenien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission 6 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(13) Am 15. April 2021 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des armenischen Zivilluftfahrtausschusses (Civil Aviation Committee of Armenien, im Folgenden "CAC") eine technische Sitzung ab, auf der der CAC Informationen über seine Aufsichtstätigkeiten und über die Fortschritte bei der Umsetzung des im Juli 2020 erstellten Abhilfemaßnahmenplans vorlegte. Darüber hinaus legte der CAC einen Überblick über die im letzten Jahr zu bewältigenden Probleme, über die Gesamtsituation der Luftfahrt in Armenien und über die Mängel vor, die in verschiedenen Bereichen, die in die Zuständigkeit des CAC fielen und dessen Aufmerksamkeit erforderten, festgestellt wurden.

(14) Außerdem erläuterte der CAC auf dieser Sitzung im Einzelnen den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, die im Nachgang zur Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom Februar 2020 ergriffen wurden, und gab einen Überblick über das Risikomanagementverfahren des CAC.

(15) In diesem Zusammenhang informierte der CAC die Kommission darüber, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der Luftfahrtunternehmen Atlantis European Airways und Mars Avia widerrufen wurden und dass die Luftfahrtunternehmen Fly Armenia Airways (AOC Nr. 070), Novair (AOC Nr. 071) und Shirak Avia (AOC Nr. 072) neu zugelassen wurden. Da der CAC nicht nachgewiesen hat, dass er hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(16) Die Kommission nimmt die vom CAC erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken zur Kenntnis, die im Juni 2020 zur Aufnahme der von Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt hatte. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Armenien rechtfertigen würden. Die Kommission wird die weitere Entwicklung der Lage überwachen und bewerten.

(17) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um Fly Armenia Airways, Novair und Shirak Avia in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Atlantis European Airways und Mars Avia aus dem Anhang zu streichen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(19) Im Juni 2018 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus Indonesien auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission 7 aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen.

(20) Am 26. Februar 2021 legte die indonesische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (Directorate-General of Civil Aviation of Indonesia, im Folgenden "DGCA Indonesien") Informationen, auch zu ihren aktuellen Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht, für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 vor. Neben einem aktualisierten Abhilfemaßnahmenplan, der auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom März 2018 ausgearbeitet worden war, legte die DGCA Indonesien auch aktualisierte Informationen zur Liste der AOC-Inhaber, zu den registrierten Luftfahrzeugen, den Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen in der Luftfahrt sowie zu den von ihr ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen vor.

(21) Nachdem sie die eingegangenen Informationen und Unterlagen geprüft hat, ist die Kommission der Ansicht, dass alle noch offenen Beanstandungen, die bei der Sicherheitsbewertung vor Ort im März 2018 festgestellt worden waren, erfolgreich behandelt wurden und damit als behoben angesehen werden können. Angesichts des erzielten Fortschritts hält es die Kommission für ausreichend, dass die DGCA Indonesien statt der bisherigen zwei Aktualisierungen pro Jahr nur noch eine vorlegt.

(22) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Indonesien zu ändern.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(24) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(25) Im Dezember 2016 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission 8 aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen.

(26) Im Februar 2020 wurden im Rahmen der fortlaufenden Überwachung des Sicherheitsaufsichtssystems in Kasachstan förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans aufgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt der EU-Flugsicherheitsausschuss auf seinen Sitzungen im Mai und November 2020 einen Überblick über die Situation der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan.

(27) Im Nachgang zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom November 2020 standen die Kommission und die Agentur in ständigem Kontakt mit der kasachischen Luftfahrtverwaltung (im Folgenden "AAK"). In diesem Zusammenhang fand am 26. März 2021 eine Videokonferenz zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern sowohl des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans als auch der AAK statt. Auf dieser technischen Sitzung stellte die AAK die Maßnahmen, die sie zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan getroffen hatte, im Einzelnen vor und gab dabei auch einen Überblick über ihre Überwachungstätigkeiten, ihre Pläne für die Einstellung und Ausbildung von technischem Personal sowie über die Durchsetzungsmaßnahmen, die sie gegenüber einigen in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergriffen hat. Zudem unterstrich die AAK ihre Zusage, ihre Politik ständiger Verbesserungen, auch ihre wesentliche Arbeit an der Entwicklung der Sicherheitsaufsicht, weiterzuverfolgen.

(28) Ferner legte die AAK ihre Strategie für die Jahre 2021-2025 vor, die die Annahme eines neuen Luftfahrtgesetzes und entsprechende Änderungen des nationalen Rechtsrahmens Kasachstans umfassen.

(29) Die derzeit vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass zur Bewältigung der Sicherheitssituation in Kasachstan erhebliche Anstrengungen unternommen und Folgemaßnahmen durchgeführt wurden. Trotz der bislang erzielten Fortschritte sollte die Kommission die Entwicklung der Lage weiterhin überwachen und bewerten. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Kasachstan durchzuführen.

(30) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(31) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(32) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan

(33) Im Oktober 2006 wurden Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission 9 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(34) Am 25. November 2020 hielten die Kommission, die Agentur und Vertreter der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik (im Folgenden "CAA KG") auf Ersuchen Kirgisistans und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAA KG einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAA KG ging hierbei auch auf ihre Probleme bei der Personalausstattung ein, gab einen Überblick über den kirgisischen Rechtsrahmen und erläuterte ihren strategischen Ansatz für die technische Entwicklung im Rahmen des Kapazitätsaufbaus im Bereich der Flugsicherheit. Darüber hinaus legte sie eine aktuelle Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und der registrierten Luftfahrzeuge vor.

(35) Im Anschluss an die technische Sitzung vom 25. November 2020 teilte die CAA KG der Kommission am 14. Dezember 2020 mit, dass die Luftfahrtunternehmen Heli Sky (AOC Nr. 47), Valor Air (AOC Nr. 07), AeroStan (AOC Nr. 08), KAP.KG Aircompany (AOC Nr. 52) und FlySky Airlines (AOC Nr. 53) über ein aktives Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen. Da die CAA KG nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(36) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Auffassung, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen AeroStan, FlySky Airlines, Heli Sky, KAP.KG Aircompany und Valor Air in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(37) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(38) Im April 2019 wurden alle Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau, mit Ausnahme der Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission 10 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(39) Mit Schreiben vom 2. März 2021 legte die Zivilluftfahrtbehörde der Republik Moldau (im Folgenden "CAAM") Informationen und eine umfassende Aktualisierung ihres Abhilfemaßnahmenplans vor, mit dem auf die Feststellungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten.

(40) Nach Prüfung der vorgelegten Informationen und Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass die Erläuterungen zum Abhilfemaßnahmenplan gut strukturiert und angemessen sind.

(41) Am 25. März 2021 hielten die Kommission, die Agentur, Mitgliedstaaten und Vertreter der CAAM auf Ersuchen Moldaus und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine technische Sitzung ab, auf der die CAAM einen detaillierten Überblick über ihre Organisation und Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Die CAAM gab dabei auch einen aktuellen Überblick über die Entwicklungen und den aktuellen Stand ihres Abhilfemaßnahmenplans, mit dem auf die Beanstandungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten. Die CAAM stellte fest, dass von den ursprünglich im Abhilfemaßnahmenplan enthaltenen Beanstandungen ein Großteil erledigt sei und nur noch vier Beanstandungen offen seien.

(42) Auf dieser Sitzung teilte die CAAM der Kommission mit, dass alle moldauischen Luftfahrtunternehmen nach der neuen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 11 erlassenen Flugbetriebsverordnung erneut zugelassen seien. Derzeit sind in Moldau elf Inhaber von AOC registriert. Die meisten der acht AOC-Inhaber, die keine TCO-Genehmigung haben, führen ihren Flugbetrieb von einer Basis außerhalb Moldaus durch. Der CAAM zufolge erfolgt die Überwachung dieser ausgelagerten Stützpunkte nach internationalen Sicherheitsstandards.

(43) Darüber hinaus teilte die CAAM der Kommission mit, dass das Luftfahrtunternehmen HiSky (AOC Nr. MD 025) neu zugelassen wurde. Da die CAAM nicht nachgewiesen hat, dass sie hinreichend in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsstandards anzuwenden und durchzusetzen, bietet die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an dieses neue Luftfahrtunternehmen keine Gewähr für eine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(44) Nach den derzeit vorliegenden Informationen scheint die CAAM erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards unternommen zu haben. Allerdings liegen derzeit nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau rechtfertigen würden. Die vorgelegten Informationen zu Verbesserungen sollten im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Moldau überprüft werden.

(45) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist die Kommission der Ansicht, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Moldau geändert werden sollte, um HiSky in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(46) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(47) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

(48) Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission 12 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission 13 aus dem Anhang gestrichen.

(49) Aus einer am 24. Juni 2020 vorgelegten Erklärung des pakistanischen Bundesministers für Luftfahrt ging hervor, dass eine große Zahl der von der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden "PCAA") erteilten Pilotenlizenzen betrügerisch erlangt wurde.

(50) Dieser Sachverhalt und die offensichtlich mangelhafte Sicherheitsaufsicht der PCAA haben die Agentur veranlasst, die TCO-Genehmigungen der Pakistan International Airlines und der Vision Air mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auszusetzen.

(51) Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der PCAA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein und ersuchte die PCAA um Auskunft zu ihrer Antwort auf die Erklärung des Bundesministers. Insbesondere ersuchte die Kommission um Informationen zur Aufsicht über in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen, einschließlich ihrer Sicherheitsmanagementsysteme, sowie um Nachweise dafür, dass in anderen, ebenfalls der Sicherheitsaufsicht der PCAA unterliegenden Bereichen, wie etwa der Zulassung von Kabinenpersonal, Instandhaltungstechnikern oder von Luftfahrtunternehmen, nicht dieselbe Situation herrscht.

(52) Im Jahr 2020 hielt die Kommission am 9. Juli und 25. September zwei technische Sitzungen mit der PCAA ab.

(53) Zur Vorbereitung der Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses im Mai 2021 und unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Anforderungen der Agentur an die Aussetzung der TCO von Pakistan International Airlines und Vision Air hielt die Kommission am 15. und 16. März 2021 eine technische Sitzung ab, um die Koordinierung zwischen der Kommission und der Agentur im Hinblick auf ihre jeweiligen Verpflichtungen zu verbessern. An diesen Sitzungen nahmen Vertreter der Mitgliedstaaten teil.

(54) Auf diesen Sitzungen wurden verschiedene Themen erörtert, insbesondere Lizenzierung des fliegenden Personals, Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit, Meldung von Ereignissen und die von der PCAA infolge der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen Maßnahmen.

(55) Die PCAA hat einschlägige Nachweise und Informationen vorgelegt, die von der Kommission und Sachverständigen der Agentur überprüft wurden. Dabei wurde festgestellt, dass die PCAA zwar über eine ausreichende Anzahl kompetenter und qualifizierter Mitarbeiter verfügt, einige organisatorische Punkte jedoch Fragen aufwerfen. Hierzu gehören Mängel bei der Dokumentation des Qualitätsmanagements, fehlende Leitfäden für die Inspektoren, ein nichtkonformes Qualifizierungsverfahren für die Lizenzierung von Verkehrspiloten, eine nur begrenzte oder keine Nachverfolgung der zur Behebung von Beanstandungen ergriffenen Maßnahmen und fehlende Kapazitäten für eine angemessene Ursachenforschung.

(56) Zudem konnte die PCAA keine Nachweise dafür vorlegen, dass Pakistan die ICAO von seinen erheblichen Abweichungen von den geltenden internationalen Sicherheitsrichtlinien unterrichtet hat, die in ICAO-Anhang 1 im Abschnitt "Lizenzierung von Luftfahrtpersonal" festgelegt sind.

(57) Ausgehend von der Bewertung der vorliegenden Nachweise und Informationen erkennt die Kommission die Anstrengungen der PCAA an, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die festgestellten Mängel zu beheben. Die Kommission sollte die Lage in Pakistan, auch im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort, jedoch weiterhin überwachen.

(58) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Pakistan zu ändern.

(59) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen durch Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(60) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(61) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(62) Am 14. April 2021 trafen Vertreter der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, im Folgenden "FATA") zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand der Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 14. April 2021 durchgeführt wurden, zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

(63) Die Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen ergab keine signifikanten oder wiederholt auftretenden Sicherheitsdefizite.

(64) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der von der FATA auf der Sitzung vom 14. April 2021 vorgelegten Angaben, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA zu diesem Zeitpunkt über die notwendige Fähigkeit und Bereitschaft verfügt, identifizierte Sicherheitsmängel zu beheben. Vor diesem Hintergrund wurde eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss für nicht notwendig erachtet.

(65) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(66) Die Mitgliedstaaten sollten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen von Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(67) Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards hindeuten, kann die Kommission den betreffenden in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen.

(68) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(69) In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(70) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2021

1) ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 14).

3) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 8).

4) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 12).

5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 7).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/871 der Kommission vom 14. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 152 vom 15.06.2018 S. 5).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 09.12.2016 S. 6).

9) Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 283 vom 14.10.2006 S. 27).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 106 vom 17.04.2019 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 06.03.2007 S. 3).

13) Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007 S. 12).

.

Anhang I

"Anhang A
Liste der Luftfahrtunternehmen, denen in der Europäischen Union der Betrieb (mit Ausnahmen) untersagt ist
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINESROI-RNR-011ROIVenezuela
BLUE WING AIRLINESSRBWA-01/2002BWISuriname
IRAN ASEMAN AIRLINESFS-102IR-CIran
IRAQI AIRWAYS001IAWIrak
MED-VIEW AIRLINEMVA/A/AOC/10-12/05MEVNigeria
AIR ZIMBABWE (PVT)177/04AZWSimbabwe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichAfghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINESAOC 009AFGAfghanistan
KAM AIRAOC 001KMFAfghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlichAngola
AEROJETAO-008/11-07/17 TEJTEJAngola
GUICANGOAO-009/11-06/17 YYYUnbekanntAngola
AIR JETAO-006/11-08/18 MBCMBCAngola
BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENTAO-015/15-06/17 YYYUnbekanntAngola
HELIANGAO 007/11-08/18 YYYUnbekanntAngola
SJLAO-014/13-08/18YYYUnbekanntAngola
SONAIRAO-002/11-08/17 SORSORAngola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichArmenien
AIRCOMPANY ARMENIAAM AOC 065NGTArmenien
ARMENIA AIRWAYSAM AOC 063AMWArmenien
ARMENIAN HELICOPTERSAM AOC 067KAVArmenien
ATLANTIS ARMENIAN AIRLINESAM AOC 068AEUArmenien
FLY ARMENIA AIRWAYSAM AOC 070FBBArmenien
NOVAIRAM AOC 071NAIArmenien
SHIRAK AVIAAM AOC 072SHSArmenien
SKYBALLAM AOC 073n. z.Armenien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKongo (Brazzaville)
CANADIAN AIRWAYS CONGOCG-CTA 006TWCKongo (Brazzaville)
EQUAFLIGHT SERVICESCG-CTA 002EKAKongo (Brazzaville)
EQUAJETRAC06-007EKJKongo (Brazzaville)
TRANS AIR CONGOCG-CTA 001TSGKongo (Brazzaville)
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGOCG-CTA 004UnbekanntKongo (Brazzaville)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR FAST CONGOAAC/DG/OPS-09/03UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
AIR KATANGAAAC/DG/OPS-09/08UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
BUSY BEE CONGOAAC/DG/OPS-09/04UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)AAC/DG/OPS-09/02UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
CONGO AIRWAYSAAC/DG/OPS-09/01UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
KIN AVIAAAC/DG/OPS-09/10UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MALU AVIATIONAAC/DG/OPS-09/05UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SERVE AIR CARGOAAC/DG/OPS-09/07UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
SWALA AVIATIONAAC/DG/OPS-09/06UnbekanntDemokratische Republik Kongo (DR Kongo)
MWANT JETAAC/DG/OPS-09/09UnbekanntDemokratische Republik Kongo
(RDC)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichDschibuti
DAALLO AIRLINESUnbekanntDAODschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichÄquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPSCELÄquatorialguinea
CRONOS AIRLINES2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPSUnbekanntÄquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichEritrea
ERITREAN AIRLINESAOC No 004ERTEritrea
NASAIR ERITREAAOC No 005NASEritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichKirgisistan
AEROSTAN08 BSCKirgisistan
AIR COMPANY AIR KG50UnbekanntKirgisistan
AIR MANAS17MBBKirgisistan
AVIA TRAFFIC COMPANY23AVJKirgisistan
FLYSKY AIRLINES53FSQKirgisistan
HELI SKY47HACKirgisistan
KAP.KG AIRCOMPANY52KGSKirgisistan
SKY KG AIRLINES41KGKKirgisistan
TEZ JET46TEZKirgisistan
VALOR AIR07VACKirgisistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurdenLiberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichLibyen
AFRIQIYAH AIRWAYS007/01AAWLibyen
AIR LIBYA004/01TLRLibyen
AL MAHA AVIATION030/18UnbekanntLibyen
BURAQ AIR002/01BRQLibyen
GLOBAL AVIATION AND SERVICES008/05GAKLibyen
LIBYAN AIRLINES001/01LAALibyen
BLUE WING AIRLINES029/15LWALibyen
PETRO AIR025/08PEOLibyen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Moldau, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, einschließlichMoldau
Î.M 'VALAN ICC' SRLMD009VLNMoldau
CA 'AIM AIR' SRLMD015AAMMoldau
CA 'AIR STORK' SRLMD018MSBMoldau
CA 'HISKY' SRLMD025HYMMoldau
Î M 'MEGAVIATION' SRLMD019ARMMoldau
CA 'PECOTOX-AIR' SRLMD020PXAMoldau
CA 'TERRA AVIA' SRLMD022TVRMoldau
CA 'FLY PRO' SRLMD023PVVMoldau
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichNepal
AIR DYNASTY HELI. S.035/2001UnbekanntNepal
ALTITUDE AIR085/2016UnbekanntNepal
BUDDHA AIR014/1996BHANepal
FISHTAIL AIR017/2001UnbekanntNepal
SUMMIT AIR064/2010UnbekanntNepal
HELI EVEREST086/2016UnbekanntNepal
HIMALAYA AIRLINES084/2015HIMNepal
KAILASH HELICOPTER SERVICES087/2018UnbekanntNepal
MAKALU AIR057A/2009UnbekanntNepal
MANANG AIR PVT082/2014UnbekanntNepal
MOUNTAIN HELICOPTERS055/2009UnbekanntNepal
PRABHU HELICOPTERS081/2013UnbekanntNepal
NEPAL AIRLINES CORPORATION003/2000RNANepal
SAURYA AIRLINES083/2014UnbekanntNepal
SHREE AIRLINES030/2002SHANepal
SIMRIK AIR034/2000UnbekanntNepal
SIMRIK AIRLINES052/2009RMKNepal
SITA AIR033/2000UnbekanntNepal
TARA AIR053/2009UnbekanntNepal
YETI AIRLINES037/2004NYTNepal
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von São Tomé und Príncipe, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSão Tomé und Príncipe
AFRICA'S CONNECTION10/AOC/2008ACHSão Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS03/AOC/2006STPSão Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurdenSierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlichSudan
ALFA AIRLINES SD54AAJSudan
BADR AIRLINES35BDRSudan
BLUE BIRD AVIATION11BLBSudan
ELDINDER AVIATION8DNDSudan
GREEN FLAG AVIATION17GNFSudan
HELEJETIC AIR57HJTSudan
KATA AIR TRANSPORT9KTVSudan
KUSH AVIATION CO.60KUHSudan
NOVA AIRWAYS46NOVSudan
SUDAN AIRWAYS CO.1SUDSudan
SUN AIR51SNRSudan
TARCO AIR56TRQSudan

"
1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden

.

Anhang II

"Anhang B
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrs-
betreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrs-
betreiberzeugnisses (AOC)
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)Staat des Luftfahrzeug-
betreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungs-
kennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungs-
staat
AIR SERVICE COMORES06-819/TA-15/DGACMKMDKomorenGesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVPGesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)Komoren
IRAN AIRFS100IRAIranAlle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegebenIran
AIR KORYOGAC-AOC/KOR-01KORNordkoreaGesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633Nordkorea

"
1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE