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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Er hat den Rat aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Überflüge des Luftraums der Union durch belarussische Fluggesellschaften zu verbieten und den Zugang von Flügen belarussischer Fluggesellschaften zu Flughäfen der Union zu verhindern.

(3) Angesichts des sehr ernsten Vorfalls hat der Rat bestimmt, dass den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden sollte, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets zu verweigern.

(4) Für die Durchführung dieser Maßnahme ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der folgende Artikel wird in den Beschluss 2012/642/GASP eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder im Falle eines Notüberflugs.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Landung, der Start oder das Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses stehenden Zweck erforderlich ist. In einem solchen Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. setzen die betreffenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juni 2021.

1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1).

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