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Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. Nr. L 285 vom 17.10.2012 S. 1;
Beschl. 2013/248/GASP - ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 24;
Beschl. 2013/308/GASP - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 31;
Beschl. 2013/534/GASP - ABl. Nr. L 288 vom 30.10.2013 S. 69;
Beschl. 2014/24/EU - ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 32, ber. L 297 S. 41;
Beschl. 2014/439/GASP - ABl. Nr. L 200 vom 09.07.2014 S. 13, ber. L 328 S. 61, ber. 2015 L 176 S. 41;
Beschl. 2014/750/GASP - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 39;
Beschl. (GASP) 2015/1142 - ABl. Nr. L 185 vom 14.07.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1335 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 64;
Beschl. (GASP) 2015/1957 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 149;
Beschl. (GASP) 2016/280 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 30;
Beschl. (GASP) 2017/350 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 81;
Beschl. (GASP) 2018/280 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/325 - ABl. L 57 vom 26.02.2019 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2020/214 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2020/1388 - ABl. LI 319 vom 02.10.2020 S. 13 A;
Beschl. (GASP) 2020/1650 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 9, ber. 2021 L 57 S. 93;
Beschl. (GASP) 2020/2130 - ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 14 A;
Beschl. (GASP) 2021/353 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 189 A;
Beschl. (GASP) 2021/908 - ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2021/1001 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 67;
Beschl. (GASP) 2021/1002 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 70, ber. 2022 L 323 S. 106;
Beschl. (GASP) 2021/1031 - ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 15 A;
Beschl. (GASP) 2021/1989 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 8, ber. L 420 S. 134;
Beschl. (GASP) 2021/1990 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 10 A;
Beschl. (GASP) 2021/2125 - ABl. LI 430 vom 02.12.2021 S. 16 A;
Beschl. (GASP) 2022/218 - ABl. L 37 vom 18.02.2022 S. 41;
Beschl. (GASP) 2022/307 - ABl. L 46 vom 25.02.2022 S. 97 A;
Beschl. (GASP) 2022/356 - ABl. L 67 vom 02.03.2022 S. 103 A;
Beschl. (GASP) 2022/399 - ABl. L 82 vom 09.03.2022 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2022/579 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 81 A;
Beschl. (GASP) 2022/881 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 77;
Beschl. (GASP) 2022/882 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 88 A;
Beschl. (GASP) 2022/1243 - ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 139;
Beschl. (GASP) 2023/421 - ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 41, ber. L 70 S. 56, ber. L 90 S. 66 A;
Beschl. (GASP) 2023/1592 - ABl. LI 195 vom 03.08.2023 S. 31;
Beschl. (GASP) 2023/1601 - ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 37 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/769 - ABl. L 2024/769 vom 27.02.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1864 - ABl. L 2024/1864 vom 30.06.2024;
Beschl. (GASP) 2024/2116 - ABl. L 2024/2116 vom 05.08.2024;
Beschl. (GASP) 2024/3175 - ABl. L 2024/3175 vom 16.12.2024)



Änd.: Titel 21 22

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/661/GASP 1 hat der Rat erstmals restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. In der Folgezeit hat er immer wieder seine ernsthafte Besorgnis darüber geäußert, dass die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus weiterhin nicht geachtet und politische Häftlinge nicht freigelassen oder nicht rehabilitiert werden, und aus diesem Grunde seine Maßnahmen verlängert und ausgeweitet.

(2) Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 2 erlassen.

(3) Aufgrund spezifischer Bedenken sind restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängt worden, die dem Pourgourides-Bericht zufolge eine maßgebliche Rolle bei dem ungeklärten Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999 und 2000 und der anschließenden Verschleierungsaktion gespielt haben, sowie gegen Personen, die es unterlassen haben, in der Sache unabhängige Ermittlungen oder eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten.

(4) Restriktive Maßnahmen sind auch gegen jene Personen verhängt worden, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus, für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 und vom 19. Dezember 2010 in Belarus sowie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und die Repression gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen und dieses Referendum verantwortlich sind.

(5) Besondere Verantwortung tragen jene Beamten, die an dem betrügerischen Vorgehen bei den Präsidentschaftswahlen und dem Referendum direkt beteiligt waren oder dafür verantwortlich sind, sowie jene, die für Folgendes verantwortlich sind: die organisierte Verbreitung gefälschter Informationen durch die staatlich kontrollierten Medien, die unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt gegen unbewaffnete friedliche Demonstranten, die Umsetzung der laufenden, politisch motivierten administrativen und strafrechtlichen Sanktionen gegen breite Gruppen von Vertretern der Zivilgesellschaft, der demokratischen Opposition, der NRO und der freien Medien in Belarus, die systematische und koordinierte Verletzung von internationalen Menschenrechtsstandards und von Gesetzen der Republik Belarus im Rahmen der Rechtsprechung und die Anwendung von Methoden der Nötigung und Einschüchterung gegenüber den gesetzlichen Vertretern von Häftlingen und anderen Personen.

(6) Ferner sollten in Anbetracht des Ernstes der Lage auch Maßnahmen gegen Personen in Führungspositionen in Belarus sowie Personen und Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, verhängt werden.

(7) Damit ihre Wirksamkeit sichergestellt wird, sollten diese Maßnahmen auch auf Organisationen, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen oder von diesen kontrolliert werden, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie Organisationen, die im Eigentum von Personen oder Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, stehen oder von diesen kontrolliert werden.

(8) Da, wie sich insbesondere aus vorläufigen Feststellungen der von OSZE/ODIHR nach Belarus entsandten Wahlbeobachtungsmission ergibt, auch die jüngsten Wahlen vom 23. September 2012 nicht den internationalen Standards entsprochen haben und sich die Situation in Bezug auf die Menschenrechte, Demokratie und rechtsstaatlichkeit nicht verbessert hat, hält der Rat seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Lage in Belarus weiterhin aufrecht.

(9) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/639/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2013 verlängert werden.

(10) Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren,
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 1a 23 24

(1) Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang VI des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(1a) Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Feuerwaffen, dazugehörigen Teile, wesentlichen Komponenten und Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Artikel 1b 24

(1) Es ist verboten, Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(3) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 2. Oktober 2024 - von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(5) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung - bis zum 2. August 2024 - von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6) In Bezug auf Güter des KN-Codes 8708 99 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung - bis zum 2. Januar 2025 - von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(7) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für

  1. medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder
  3. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(9) Die zuständigen Behörden können auch unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.

(10) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 dieses Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.

(11) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

(12) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.

(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:

  1. Güter des KN-Codes 8417 20;
  2. Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm.

(14) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(17) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2 21

(1) Artikel gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenmanagementoperationen der EU und der VN bestimmt sind,
  2. den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz bewirken und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfen vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.

Artikel 2a 21

(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder im Falle eines Notüberflugs.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Landung, der Start oder das Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses stehenden Zweck erforderlich ist. In einem solchen Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. setzen die betreffenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 2ab 22

(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2a und Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab, die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 2a vor.

Artikel 2b 21

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Belarus durch die belarussischen Behörden oder in deren Namen bestimmt ist, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur Repression durch die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Elemente unter diesen Artikel fallen.

Artikel 2c 21 22 23 24

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(1a) Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
  6. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot in Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

  1. die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
  6. die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
  7. die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder
  8. die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass

  1. der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder
  2. der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8) Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

(9) Die in Absatz 4 Buchstaben f und g des vorliegenden Artikels und in Artikel 2d Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 2d 21 22 22a 23 24

(1) Es ist untersagt, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(1a) Die Durchfuhr von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder ittemlbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3a) Das Verbot in Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

  1. die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
  6. die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
  7. die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,
  8. die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind oder
  9. die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.

(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.

(4b) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(5a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass

  1. der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder
  2. der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8) Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

(9) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2da 22 24

(1) n Bezug auf die in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2c Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2d Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von Gütern und Technologien nach Artikel 2d oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

  1. zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
  2. im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt worden ist.

(2) Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.

(3) Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

Artikel 2db 24

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

(4) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2e 21 22

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakwaren verwendet werden, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(1a) Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(2) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Posten unter diesen Artikel fallen.

Artikel 2ea 24

(1) Es ist verboten, Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Güter der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zum persönlichen Gebrauch aus der Union ausreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(6) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2eb 24

(1) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  3. ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu gründen oder
  4. Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht unter Artikel 2f verboten, aus oder durch Belarus in die Union erforderlich sind oder
  2. diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Belarus tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2ec 24

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 2. Oktober 2024 - von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2f 21 22 22a 24

(1) Es ist verboten, Mineralerzeugnisse und Rohöl unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

(4) Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

(5) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf Rohöl bis zum 2. Oktober 2024, nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum geschlossen und ausgeführt wurden, und nicht für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder Weitergabe von Rohöl, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 23. Juli 2024 bzw. über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben.

(6) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 4o Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates 8 für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.

Artikel 2g 21 22

(1) Es ist untersagt, Kaliumchlorid ("Potasche") aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.

(1a) Es ist untersagt, hinsichtlich der Verbote nach Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(2) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.

Artikel 2h 21 22

Es ist untersagt, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden von:

  1. der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
  2. einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden;
  4. einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.

Artikel 2ha 22

(1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

Artikel 2hb 22

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

Artikel 2hc 24

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(4) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(5) Es ist verboten,

  1. für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen zu erbringen oder
  2. für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht.

(9) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 2. Januar 2025 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang IV aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(10) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, mit der

  1. einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und
  2. sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(12) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

(13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus,
  3. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
  4. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,
  5. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,
  6. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  7. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Belarus, der Ukraine, der Union, zwischen Belarus und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, oder
  8. die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang IV aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(14) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Rechtsberatungsdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren erforderlich ist.

(15) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 11 bis14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2i 21 22 22a

(1) Ab dem 29. Juni 2021 ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein über die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von über 90 Tagen an

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
  2. ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;
  3. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Absatzes aufgeführten Organisation gehalten werden;
  4. eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes aufgeführten Organisation handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Drittstaaten verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch eine Genehmigung zur Vergabe von Darlehen oder Krediten gemäß Absatz 1 oder zur Beteiligung daran erteilen, wenn die zuständige Behörde zu der Feststellung gelangt ist, dass

  1. die betreffenden Tätigkeiten für die Unterstützung der belarussischen Zivilbevölkerung, wie z.B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, bestimmt sind, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um der gesetzlichen Mindestrücklage oder ähnlichen Auflagen zur Einhaltung der Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen an Finanzinstitute in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, zu erfüllen, und
  2. die betreffenden Tätigkeiten, das Darlehen oder der Kredit nicht dazu führen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Artikel 4 bereitgestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Bedingungen der Buchstaben a und b verlangt die zuständige Behörde angemessene Informationen über den Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck der betreffenden Tätigkeiten und die daran Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

Artikel 2j 21 21a 22 22a

(1) Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
  2. jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

Artikel 2k 21 22 24

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird.

Artikel 2l 21

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 2i sind untersagt

  1. jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer staatlichen Stellen und der EIB geschlossenen laufenden Vereinbarungen;
  2. die Weiterführung durch die EIB aller bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

Artikel 2m 21

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Tätigkeiten multilateraler Entwicklungsbanken, deren Mitglied sie sind, insbesondere der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in Belarus zu beschränken, indem sie u. a. gegen die Neuvergabe von Darlehen oder andere Formen der Finanzierung für in Artikel 2i genannte Organisation stimmen; davon ausgenommen solche Organisation in dessen Absatz 2 und 3 und ohne dass Projekte im Privatsektor, die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen finanzieren, beeinträchtigt würden.

Artikel 2n 22 22a

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

  1. natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in den Artikeln 2h, 2i, 2j oder 2y genannt oder in den Anhängen II oder V aufgeführt sind,
  2. jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung;
  3. jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a oder b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

Artikel 2o 22

(1) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse in die Union einzuführen, die
    1. ihren Ursprung in Belarus haben oder
    2. aus Belarus ausgeführt wurden;
  2. unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;
  3. Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2p 22

(1) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse in die Union einzuführen, die
    1. ihren Ursprung in Belarus haben oder
    2. aus Belarus ausgeführt wurden;
  2. unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;
  3. Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2q 22

(1) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die
    1. ihren Ursprung in Belarus haben oder
    2. aus Belarus ausgeführt wurden;
  2. unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;
  3. Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2r 22

(1) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse in die Union einzuführen, die
    1. ihren Ursprung in Belarus haben oder
    2. aus Belarus ausgeführt worden sind;
  2. unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;
  3. Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

Artikel 2ra 24

(1) Es ist verboten, Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

(4) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen genehmigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(5) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:

  1. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt; oder
  2. einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

(7) Das Verbot in Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

(8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen..

(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 2. Oktober 2024 - von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Belarus befanden, oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Reparatur, Wartung oder Rückgabe fehlerhafter Güterteile in die Union gebracht werden.

(12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2rb 24

(1) Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.

(2) Es ist verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, die in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.

(3) Es ist verboten, in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.

(4) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen oder
  2. in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.

(6) Das Verbot in Absatz 3 gilt nicht für Goldschmuck zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn er sich im Eigentum der betreffenden Personen befindet und nicht zum Verkauf bestimmt ist.

(7) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.

(8) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2rc 24

(1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.

(2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.

(3) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die dem persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.

(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2s 22 24

(1) Es ist untersagt,

  1. bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß Buchstabe a bereitzustellen.

(1a) Die Durchfuhr der in Absatz 1 aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Maschinen oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
  7. die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass sie für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, sowie für internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, bestimmt sind.

(3b) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2sa 23 24

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(1a) Die Durchfuhr von für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

(2) Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3) Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bezieht.

(4) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
  3. an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung - bis 4. September 2023 - von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach diesem Beschluss fällt, unbedingt erforderlich ist und
  2. dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 aufgeführten für die Verwendung in der Luftfahrt geeigneten Güter und Technologien oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.

(6b) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(7a) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 7 genannten Zwecke bestimmt sind.

(7b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter genehmigen, wenn die Güter zur ausschließlichen Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2c Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2d Absatz 4 Buchstabe b.

(10) Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

(11) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2t 22

(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

  1. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,
  2. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder
  3. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Artikel 2u 22

(1) Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz verfügen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
  3. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  4. für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

  1. für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
  2. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus erforderlich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 2v 22

(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 2w 22 22a

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 2x 22 22a

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus - oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 2y 22 22a

(1) Es ist verboten, für die in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang V aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang V aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang V aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.

Artikel 2z 22 24

(1) In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(1a) Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

(1c) In der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ab dem 2. August 2024 im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(1d) Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, übermitteln in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dieser zuständigen nationalen Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.

(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

  1. am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
  2. die Union durchqueren muss, um nach Belarus zurückzukehren.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn diese mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

  1. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke, oder
  4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3 21 22

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

  1. Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,
  2. Personen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, oder
  3. Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
    1. das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
    2. die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht,

    oder

  4. im Rahmen des 1929 geschlossenen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien (Lateranvertrag).

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder die von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang I aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.

Artikel 4 21 22 24

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang I aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

  1. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
    1. das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
    2. die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
  4. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen;
  5. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum von unter Buchstabe a bis d fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden;
  6. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in Buchstabe b, c oder d gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

(2) Den im Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 5 21 22 22a 22b

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang I aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen,
  6. ausschließlich bestimmt sind für:
    1. humanitäre Zwecke, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
    2. die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,
    3. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist,
    4. eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder
  7. die Behandlung dringender und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(2) Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP , dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen.

(3) Artikel 4 Absatz 1 hindert eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Listung einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 entgegengenommen wird.

(4) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

Artikel 5a 24

Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

  1. einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und
  2. sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

Artikel 5b 24

(1) Abweichend von den Artikeln 1b, 2c, 2d, 2db, 2e, 2ea, 2ec, 2s und 2sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
  2. die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Güter und Technologien für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten, und
  3. die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor die jeweiligen Verbote in den Artikeln 1b, 2c, 2d, 2db, 2e, 2ea, 2ec, 2s und 2sa für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2) Abweichend von Artikel 2f in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 2o, 2p, 2q, 2r, 2ra und 2rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
  2. die betreffenden Güter befanden sich physisch in Belarus, bevor die Verbote in Artikel 2f in Bezug auf Mineralerzeugnisse oder in den Artikeln 2o, 2p, 2q, 2r, 2ra und 2rb für diese Güter in Kraft traten.

(3) Abweichend von Artikel 2hc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
  2. die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Belarus haben könnten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5c 24

(1) Für die Zwecke der in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union 9 überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.

(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.

(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht.

(4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen.

(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden.

Artikel 5d

(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang IVa des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Länder - müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;
  2. die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum.

(3) Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.

(4) Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erhaltene Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

(5) In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.

(6) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Artikel 6 22

(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im Anhang I, Anhang II und Anhang III an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.

(2) Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 6a 22 24

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I,
  2. im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Richtlinie 2014/65/EU 12 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Artikel 6b genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 6b 24

(1) Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat.

(4) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 7

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

Artikel 7a 22

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach diesem Beschluss verstoßen.

 Artikel 8 19 20 21 22 23 23a 24

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2025.

(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.

1) ABl. L 301 vom 28.09.2004 S. 67.

2) ABl. L 280 vom 26.10.2010 S. 18.

3) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

5) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1)

8) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

9) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

11) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

12) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).


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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1Anhang I 20 20a 20b 21 21a 21b 21c 21d 22 22a 22b 23 23a 24 24a 24b

A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

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B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2dAnhang II 21 22 22a

Belarussisches Verteidigungsministerium

140 Repair Plant JSC

558 Aircraft Repair Plant JSC

2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

AGAT - Electromechanical Plant OJSC

AGAT - SYSTEM

ATE - Engineering LLC

BelOMO Holding

Belspetsvneshtechnika SFTUE

Beltechexport CJSC

BSVT-New Technologies

Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

KGB Alpha

Kidma Tech OJSC

Minotor-Service

Minsk Wheeled Tractor Plant

Oboronnye Initsiativy LLC

OJS KB Radar Managing Company

Peleng JSC

Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

Transaviaexport Airlines, JSC

Volatavto OJSC

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Liste der grösseren Kreditinstitute nach den Artikeln 2h und 2iAnhang III 21 22


Entwicklungsbank der Republik Belarus
Belarusbank
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)
Belagoprombank
Bank Dabrabyt


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Liste der Partnerländer nach Artikel 2c Absatz 9Anhang IV 22

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Liste der Länder nach Artikel 5fAnhang IV 24

NORWEGEN

SCHWEIZ

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

LIECHTENSTEIN

ISLAND

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2yAnhang V 22 22a


Name der juristischen Person, Organisation oder EinrichtungGeltungsbeginn
Belagroprombank20. März 2022
Bank Dabrabyt20. März 2022
Entwicklungsbank der Republik Belarus20. März 2022
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)14. Juni 2022

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Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1aAnhang VI 23


KN-CodeWarenbezeichnung
9303Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird
ex 9304Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307


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