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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3745)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 203 vom 09.06.2021 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10a Absätze 5, 5a und 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind jährliche Höchstmengen an Zertifikaten als Grundlage für die Berechnung der Zertifikate festgelegt, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 dieser Richtlinie fallenden Anlagen kostenlos zugeteilt werden.

(2) Die Höchstmenge an kostenlos zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG abzüglich der in Artikel 10a Absatz 8 genannten Menge und unter Berücksichtigung der erforderlichenfalls zusätzlich verfügbaren Menge gemäß Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie sollte nicht überschritten werden, um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Um zu gewährleisten, dass diese jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht überschritten wird, sollte erforderlichenfalls ein jährlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet werden, durch den die Zahl der kostenlosen Zertifikate für jede Anlage, die für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommt, auf einheitliche Weise verringert wird.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor für jedes Jahr des betreffenden Zuteilungszeitraums nach Übermittlung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für diesen Zeitraum fest.

(4) Der sektorübergreifende Korrekturfaktor, der in jedem Jahr des Zuteilungszeitraums 2021-2025 auf Anlagen Anwendung findet, die weder Stromerzeuger noch neue Marktteilnehmer sind, sollte auf Basis der vorläufigen jährlichen Zahl der in jedem Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmt werden, abzüglich der kostenlosen Zertifikate für die Anlagen, die nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten aus dem Emissionshandelssystem der Union ausgeschlossen wurden, und zuzüglich der kostenlosen Zertifikate für die Anlagen, die nach Artikel 24 dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten einbezogen wurden.

(5) Für 2021 beläuft sich die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/1722 der Kommission 3 genannte unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1.571 583.007 Zertifikate. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG wurde die (jährliche) Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 als 43 % von 1.571.583.007 berechnet, d. h. 675.780.693. Von dieser Menge von 675.780.693 Zertifikaten sollten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich 32.500.000 Zertifikate abgezogen werden, was für 2021 eine Höchstmenge von 643.280.693 Zertifikaten ergibt. Gemäß Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG würde eine zusätzliche Menge von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate - das entspricht 413.420.157 Zertifikaten im Zehnjahreszeitraum 2021 bis 2030 - genutzt, um die verfügbare Höchstmenge zu erhöhen, wenn die vorläufigen Jahresmengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate pro Anlage, die von den Mitgliedstaaten und den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gemeldet wurden, unter Anwendung des in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten einschlägigen Faktors die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie genannte Höchstmenge überschreiten. Dies war allerdings nicht der Fall. Daher sollte der jährliche sektorübergreifende Korrekturfaktor 100 % betragen.

(6) Alle nicht genutzten Zertifikate aus den Höchstmengen im Jahr 2021 sollten im darauffolgenden Jahr, d. h. im Jahr 2022, zur Verfügung gestellt werden. Diese Logik sollte für die folgenden Jahre während des Zuteilungszeitraums 2021-2025 gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 weiterhin gelten.

(7) Die Höchstmengen gemäß Artikel 10a Absatz 5, Artikel 10a Absatz 5a und Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, die harmonisierten Zuteilungsvorschriften und der sektorübergreifende Korrekturfaktor sind in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten 4 anzuwenden. Deswegen müssen im Falle Islands, Norwegens und Liechtensteins die vorläufigen Jahresmengen der im Zeitraum 2021-2025 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate auf der Grundlage der von der EFTA-Überwachungsbehörde akzeptierten Daten berücksichtigt werden. Die in Erwägungsgrund 5 genannten Berechnungen tragen dieser Notwendigkeit Rechnung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für jedes Jahr im Zuteilungszeitraum 2021-2025 beträgt der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 und Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG 100 %.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2021

1) ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8.

2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

3) Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 26).

4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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