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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7704)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 9 und 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 und Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurde mit dem Beschluss 2010/634/EU der Kommission 2 die unionsweite Menge der für 2013 zur Versteigerung oder zur kostenlosen Zuteilung zu vergebenden Zertifikate festgelegt. Um dem Beitritt Kroatiens zur Union, der Erweiterung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) auf die EWR-EFTA-Staaten sowie neuen Informationen und genaueren Daten Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss 2013/448/EU der Kommission 3, in dem für 2013 eine unionsweite Menge von 2.084 301.856 Zertifikaten festgelegt wurde, der Beschluss 2010/634/EU entsprechend geändert. Zur Bestimmung der Gesamtmenge der in den Kalenderjahren nach 2013 zu vergebenden Zertifikate sollte diese Menge jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % verringert werden.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Verringerungsfaktor ab 2021 auf 2,2 % zu erhöhen, was einer jährlichen Verringerung der Menge der in der Union zu vergebenden Zertifikate um 43.003 515 Zertifikate entspricht. Die in diesem Beschluss festgelegte unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 wird um diese Menge verringert.

(3) Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 5 (im Folgenden das "Austrittsabkommen") in Kraft. Gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums. Darüber hinaus gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums das Protokoll zum Austrittsabkommen zu Irland/Nordirland. Gemäß Artikel 9 und Anhang 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiterhin in Bezug auf die Stromerzeugung in Nordirland. Infolgedessen unterliegen die Emissionen aus der Stromerzeugung in Nordirland nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin der EHS-Richtlinie.

(4) Die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 sollte daher auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresmenge der Zertifikate, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Zuteilungspläne in den Jahren 2008 bis 2012 vergeben wurden 6, sowie der durchschnittlichen Jahresmenge der aufgrund der Stromerzeugung in nordirischen Anlagen für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate berechnet werden. Da eine der betroffenen Anlagen in Nordirland im Bezugszeitraum sowohl Strom als auch Wärme erzeugt hat, wird die durchschnittliche Jahresmenge der aufgrund der Stromerzeugung in dieser Anlage zugeteilten Zertifikate ermittelt, indem unter Zuhilfenahme der Wärmebenchmark, die für die Ermittlung der Anzahl der kostenlos zugeteilten Zertifikate genutzt wird, die Emissionen aus der Wärmeerzeugung abgezogen werden.

(5) Darüber hinaus sollte die unionsweite Menge der Zertifikate für 2021 gemäß Artikel 9a, insbesondere Absätze 1 und 4, der Richtlinie 2003/87/EG, den neuesten wissenschaftlichen Daten zum Erderwärmungspotenzial von Treibhausgasen sowie dem Ausschluss kleiner Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS durch Deutschland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Slowenien, Spanien und Portugal gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung tragen.

(6) Auf dieser Grundlage sollte sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG für 2021 auf 1.571 583.007 Zertifikate belaufen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für 2021 beläuft sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1.571 583.007 Zertifikate.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2020

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010 S. 34).

3) Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 07.09.2013 S. 27).

4) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 3).

5) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7).

6) Mit dem Beitritt Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 erfolgte die Berechnung der unionsweiten Menge der Zertifikate in Bezug auf Kroatien gemäß Anhang III Nummer 8 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.04.2012 S. 21).

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