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Durchführungsverordnung (EU) 2021/933 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise
(ABl. L 204 vom 10.06.2021 S. 16)
Hinweis s.Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 2 enthält die Definition des Begriffs "Schuljahr" für die Zwecke des Beihilfeprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das "Schulprogramm"). Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, haben die Umsetzung des Schulprogramms im Schuljahr 2020/2021 gestört. Diese Maßnahmen haben die Verteilung von Obst, Gemüse und Milch in den Bildungseinrichtungen und die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung vorübergehend verhindert. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zur Verlängerung des Schuljahres 2020/2021 vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die für dieses Schuljahr geplanten Tätigkeiten bis zum 30. September 2021 fortsetzen können.
(2) In Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind der Zeitraum, für den Beihilfeanträge für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen gestellt werden dürfen, sowie die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Frist für die Zahlung der Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. Angesichts der Verlängerung der Dauer des Schuljahres 2020/2021 sollte eine Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Beihilfeanträge für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schulprogramms vorgesehen werden, damit sie auch Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken dürfen und die Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe festgelegt werden können.
(3) In Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu denen auch die vorübergehende Schließung von Bildungseinrichtungen gehört, könnten zu einer geringeren Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2020/2021 führen. Es ist daher angezeigt, eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 vorzusehen, um den Umfang der Inanspruchnahme der Unionsbeihilfe im Schuljahr 2020/2021 bei der Umverteilung nicht beantragter Unionsbeihilfen auf die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten im Schuljahr 2022/2023 nicht zu berücksichtigen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2020/2021 bis zum 30. September 2021 verlängert.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, bis zum 30. September 2021. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 bis zum 15. Oktober 2021.
(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1).
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