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Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken
(ABl. L 214 vom 17.06.2021 S. 62)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1, insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 21b,
gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut 3, insbesondere auf Artikel 27,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 4, insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 5, insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG dürfen Saaten der betreffenden Arten nur dann in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie amtlich oder unter amtlicher Überwachung gemäß den Anerkennungsvorschriften in Bezug auf die Vermehrung von Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind.
(2) Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG beruht die Prüfung zur Zertifizierung auf visueller phänotypischer Beobachtung der Feldkulturen durch die Zertifizierungsstellen jedes Mitgliedstaats oder unter ihrer Aufsicht und amtlichen Nachkontrolle. Die oben genannten Richtlinien beziehen sich jedoch nicht auf die Anwendung anderer Verfahren zur Kontrolle der Sortenidentität auf dem Feld oder bei der Nachkontrolle im Zusammenhang mit der Zertifizierung, was zu Unklarheiten hinsichtlich ihrer Umsetzung führen kann.
(3) Biochemische und molekulare Techniken ("BMT") ermöglichen es, Informationen über die genetische Struktur lebender Organismen zu erfassen. Mithilfe von BMT können die Zertifizierungsbehörden die Pflanzensorte auf der Grundlage von Laboranalysen anstelle von visueller phänotypischer Beobachtung der Pflanzen im Feld identifizieren.
(4) Die Entwicklung von BMT in den Bereichen Pflanzenzüchtung und Saatgutprüfung schreitet schnell voran, und ihre Verwendung im Saatgutsektor gewinnt zunehmend an Bedeutung. In den Saatgutsystemen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 6 sind Verfahren, Maßnahmen und Techniken festgelegt, die den Einsatz von BMT als ergänzendes Instrument für Feldbesichtigungen und Kontrollanbau ermöglichen, wenn zum Zweck der phänotypischen Prüfung hinsichtlich der Sortenidentität Zweifel bestehen.
(5) Da die Verwendung von BMT die weitere Analyse von Saatgut und Pflanzen vereinfacht, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG den Einsatz von BMT als ergänzende Methode für die Prüfung der Identität der betreffenden Sorte ausdrücklich zulassen, falls Feldbesichtigungen und amtliche Nachkontrollen Zweifel ergeben haben. Dies ist erforderlich, um das Unionsrecht an den wissenschaftlichen und technischen Wissensstand anzupassen und die Rechtsvorschriften der Union an die geltenden internationalen Standards in den OECD-Saatgutsystemen anzupassen.
(6) Um ihre kohärente und systematische Anwendung im Einklang mit den aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu gewährleisten, sollten sich die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG nur auf BMT beziehen, die vom Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der OECD und der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) anerkannt wurden, da diese Organisationen die einschlägigen offiziell anerkannten internationalen BMT-Standards in diesen Bereichen festlegen.
(7) Die einschlägigen Anlagen und Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden, um klarzustellen, dass BMT auch in Fällen verwendet werden können, in denen weiterhin Zweifel an der Sortenidentität des Saatguts bestehen.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG werden wie folgt geändert:
1. Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert;
(Anm. d. Red.: Mit Anlage I ist wohl Anhang I gemeint)
2. Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert;
3. Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert;
4. Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird nach Maßgabe des Teils D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert;
5. Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird nach Maßgabe des Teils E des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. September 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Juni 2021
2) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309.
3) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 12.
4) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.
5) ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74.
6) OECD Seed Schemes; Rules and Regulation 2021, Common Rules and Regulation 7.4.5, S. 3, https://www.oecd.org/agriculture/seeds/documents/oecd-seed-schemes-rules-and-regulations.pdf, und OECD Seed Schemes; Guidelines for control plot tests and field inspection for seed crops, Juli 2019., Teil III, S. 31, https://www.oecd.org/agriculture/seeds/documents/guidelines-control-plot-and-field-inspection.pdf
Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG gemäß Artikel 1 | Anhang |
Teil A
Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG
In Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Sollten nach Anwendung der Nummern 4 und 6 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden."
Teil B
Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG
(Anm. d. Red.: Mit Anlage I ist wohl Anhang I gemeint)
In Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden."
Teil C
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG
In Anhang I Teil A. Bestand der Richtlinie 2002/54/EG wird zwischen den Nummern 5 und 6 folgende Nummer 5a. eingefügt:
"5a. Sollten nach Anwendung der Nummern 2 bis 5 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden."
Teil D
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG
In Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:
"3a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden."
Teil E
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG
In Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird zwischen den Nummern 3 und 4 folgende Nummer 3a. eingefügt:
"3a. Sollten nach Anwendung der Nummern 1 und 3 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden."
ENDE |