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Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
(ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 67)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus angenommen.
(2) Der Europäische Rat hat am 24./25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden entschieden verurteilt hat. Er hat den Rat aufgefordert, auf der Grundlage des einschlägigen Sanktionsrahmens möglichst bald die Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die Liste zu beschließen.
(3) Angesichts der Schwere des Vorfalls sollte eine weitere Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. Um unerwünschte Folgen dieser Aufnahme in die Liste zu vermeiden, ist es erforderlich, die Liste der Fälle zu ändern, in denen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Ausnahmen von dem Einfrieren von Geldern und dem Verbot, in der Liste aufgeführten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zulassen kann.
(4) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."
2. Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.
Anhang |
Der Anhang zum Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
1. Die folgende juristische Person wird unter "B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1" hinzugefügt:
ENDE |